Kinder und Steuern – Was können Sie absetzen?

Oberste Finanzbehörden der Länder

Weil Eltern wegen der Erziehung, Betreuung und Ausbildung ihrer Kinder nicht genau so leistungsfähig sind wie Kinderlose, werden sie entweder durch Kindergeld oder durch Freibeträge steuerlich entlastet.

Im folgenden Auszug aus der Broschüre "Lohnsteuer 2022" wird dies näher erläutert.

Bei der Besteuerung einer Familie muss das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben. Damit Eltern bei gleich hohem Einkommen nicht höher besteuert werden als Kinderlose, wird bei ihrer Besteuerung ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums sowie der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung ihrer Kinder steuerfrei belassen. Dies wird entweder durch das Kindergeld oder durch Freibeträge für Kinder sichergestellt.

Im laufenden Kalenderjahr wird monatlich das Kindergeld ausbezahlt. Wird nach Ablauf des Kalenderjahres eine Steuererklärung abgegeben, prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob das Kindergeld zur Freistellung des Existenzminimums ausreichend war oder ob hierfür im Nachhinein der Ansatz von Freibeträgen (der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) erforderlich ist.

Diese Freibeträge sind in der Regel (Ausnahmefall siehe Seite 40) bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht zu berücksichtigen. Sie wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird die Zahl der Kinderfreibeträge in der Regel automatisch als ELStAM gebildet. Es besteht auch die Möglichkeit, bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt die Berücksichtigung einer geringeren Anzahl von Kindern zu beantragen oder die Berücksichtigung insgesamt auszuschließen. Ein solcher Antrag ist z. B. denkbar, wenn Ihr Arbeitgeber nicht erfahren soll, dass Sie Kinder haben bzw. wie viele Kinder Sie haben.

Kinder sind

  • leibliche Kinder und angenommene Kinder sowie
  • Pflegekinder (dazu gehören nicht so genannte „Kostkinder“, die aus finanziellen Gründen aufgenommen worden sind).

Jedes Kind wird mit dem Zähler 0,5 berücksichtigt. Der Zähler erhöht sich auf 1,0

  • wenn die im Inland wohnenden leiblichen Eltern oder Pflegeeltern eines Kindes miteinander verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben,
  • wenn ein im Inland wohnender Lebenspartner das leibliche Kind seines Lebenspartners angenommen hat und die beiden Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,
  • wenn nicht dauernd getrennt lebende und im Inland wohnende Ehegatten ein Kind gemeinsam angenommen haben,
  • wenn der andere Elternteil eines leiblichen oder angenommenen Kindes vor dem Beginn des Kalenderjahres 2022 verstorben ist,
  • wenn der Arbeitnehmer das Kind nur allein angenommen hat,
  • wenn es sich um ein Pflegekind handelt und das Pflegekindschaftsverhältnis nur zum Arbeitnehmer besteht,
  • wenn der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist,
  • wenn der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist, z. B. weil die Mutter den Namen des Vaters nicht bekannt gegeben hat, oder
  • wenn der andere Elternteil voraussichtlich während des gesamten Kalenderjahres 2022 im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der Kinderfreibetrag kann auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder auf einen Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Die Übertragung ist auch möglich, wenn dieser anstelle der Eltern Unterhalt für das Kind leistet und er einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.

Für die genannten Übertragungsfälle hält das Finanzamt einen besonderen Vordruck (Anlage K) bereit. Als ELStAM wird die Zahl der Kinderfreibeträge nur bei den Steuerklassen I bis IV gebildet. Für Kinder im Ausland werden Kinderfreibeträge nur berücksichtigt, soweit die dortigen Verhältnisse denen im Inland entsprechen. In diesem Fall können um 1/4, 1/2 oder 3/4 verminderte Beträge in Betracht kommen.

Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Im Inland ansässige Kinder werden bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, grundsätzlich automatisch berücksichtigt. Ausnahmen:siehe unter Pflegekinder (Seite 19). Weicht die Zahl der Kinderfreibeträge von den tatsächlichen Verhältnissen zu Ihren Gunsten ab, müssen Sie die ELStAM von Ihrem Finanzamt ändern lassen (Seite 20 – „Was ist zu tun, wenn die ELStAM zu günstig sind?“). Ist die Zahl der Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder niedriger als es den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, werden die ELStAM auf Ihren Antrag hin von Ihrem Finanzamt geändert.

Die Berücksichtigung von Kindern, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, setzt einen einmaligen Antrag voraus (Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ nebst „Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“). Als Nachweis ist dem Antrag eine Geburtsurkunde des Kindes oder ein Auszug aus dem Geburtsregister beizufügen oder die IdNr. des Kindes anzugeben. Sollen die Kinder im Lohnsteuerabzugsverfahren zum 1. Januar 2022 berücksichtigt werden, ist der Antrag bereits im Kalenderjahr 2021 zu stellen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „Wie stellt man den Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2022?“ (Seite 39).

Können Sie für ein minderjähriges Kind, das bei Ihnen nicht gemeldet ist, keine Geburtsurkunde oder keinen Auszug aus dem Geburtsregister beibringen oder die IdNr. des Kindes nicht angeben, weil Sie z. B. den Aufenthaltsort Ihres Kindes nicht kennen, richten Sie bitte den Antrag auf Berücksichtigung dieses Kindes unter Beifügung geeigneter anderer Nachweise an das für Sie zuständige Finanzamt.

Das Gleiche gilt,

  • wenn Sie die Berücksichtigung des vollen Kinderfreibetrags beantragen, weil der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder weil der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist (Seite 16),
  • wenn Sie die Berücksichtigung des vollen Kinderfreibetrags beantragen, weil der andere Elternteil voraussichtlich während des ganzen Kalenderjahres im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Seite 16),
  • wenn Sie die Übertragung des Kinderfreibetrags beantragen (Seite 16) oder
  • wenn Sie einen Kinderfreibetrag für ein im Ausland ansässiges Kind beantragen.

Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

Für volljährige Kinder wird nur auf Antrag und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch das Finanzamt ein Kinderfreibetrag berücksichtigt. Ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben, kann der Kinderfreibetrag auch für mehrere Jahre berücksichtigt werden.

Weicht die Zahl der Kinderfreibeträge von den tatsächlichen Verhältnissen zu Ihren Gunsten ab, müssen Sie die ELStAM von Ihrem Finanzamt ändern lassen (Seite 20 - „Was ist zu tun, wenn die ELStAM zu günstig sind?“).

Berücksichtigt werden z. B.

bis zum vollendeten 21. Lebensjahr:

  • Kinder, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind,

bis zum vollendeten 25. Lebensjahr:

  • Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden (darunter ist auch die Schulausbildung zu verstehen),
  • Kinder, die eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können,
  • Kinder, die sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder eines nachfolgend aufgeführten freiwilligen Dienstes liegt oder
  • Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, eine europäische Freiwilligenaktivität, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland (§ 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes) leisten.

Volljährige Kinder werden grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Darüber hinaus werden Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Eine schädliche Erwerbstätigkeit liegt nicht vor bei Kindern, die sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befinden, einer Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden oder einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Mini-Job) nachgehen.

Kinder mit Behinderungen

Für volljährige Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, kann ebenfalls auf Antrag durch das Finanzamt ein Kinderfreibetrag berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Kinder, die älter als 25 Jahre sind, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung ihres 25. Lebensjahres und vor Vollendung ihres 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden auch weiterhin berücksichtigt. Wegen der Übertragung des dem Kind zustehenden Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen auf die Eltern siehe Seite 34.

Pflegekinder

Für Pflegekinder wird auf Antrag durch das Finanzamt ein Kinderfreibetrag berücksichtigt. Als Ihr Pflegekind ist ein Kind anzuerkennen, das mit Ihnen durch eine familienähnliche, auf längere Dauer angelegte Beziehung verbunden ist und das Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Voraussetzung ist ferner, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und Sie das Kind nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen haben (sog. Kostkinder).

Quelle

Die Lohnsteuer 2022 - Ratgeber 

 

Erstellt am 4. Februar 2010, zuletzt geändert am 02. März 2022