Freibetrag für Kinder in Ausbildung
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Zur Abgeltung eines Sonderbedarfs können Eltern von volljährigen Kindern in Schul- oder Berufsausbildung, wenn diese auswärtig untergebracht sind, einen steuerlichen Freibetrag von bis zu 924 € geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Eltern für das Kind das Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder erhalten. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Rahmen der Ausbildungsförderung werden auf den Freibetrag angerechnet. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes über 1.848 € mindern den Freibetrag.
Weitere Informationen im Familienwegweiser
Quelle
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Erstellt am 3. April 2002, zuletzt geändert am 17. September 2013