Amt für Wohnen und Migration (Wohnungsamt)

Sozialreferat der Landeshauptstadt München

Wohnungsämter gibt es in allen Landkreisen und kreisfreien Städten. Manchmal werden sie aber anders bezeichnet (z.B. Amt für Wohnungswesen). Auch einige (Dienst-) Leistungen können von Landkreis zu Landkreis, von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein. So sollen die folgenden Informationen einer ersten allgemeinen Orientierung dienen; nur vor Ort können Sie herausfinden, welche Hilfen Sie in dem für Sie zuständigen Amt beanspruchen können.

Die Mitarbeiter:innen des Amtes für Wohnen und Migration helfen Bürgerinnen und Bürgern bei Miet- und Wohnungsproblemen aller Art. Dazu gehören insbesondere:

  • Vermittlung einer Sozialwohnung
  • Verhinderung und Abbau von Obdachlosigkeit
  • Erhaltung von Wohnraum mit den Instrumenten der Zweckentfremdungsverordnung, des Wohnungsaufsichtsgesetzes und des Wohnungsbindungsgesetzes
  • allgemeine mietrechtliche Beratung, Erstellung des Mietspiegels
  • Schutz gegen Mietpreisüberhöhungen
  • Vollzug der Erhaltungssatzungen
  • Gewährung von Wohngeld

Vermittlung einer Sozialwohnung

Sozialwohnungen sind dafür gedacht, Bürgerinnen und Bürger mit Wohnraum zu versorgen, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Wohnung am freien Markt finden können. Voraussetzung ist deshalb, dass eine bestimmte, von der Haushaltsgröße abhängige Einkommensgrenze eingehalten wird. Daneben ist von Bedeutung, wie lange der Wohnungssuchende in dem jeweiligen Ort lebt und wie dringlich der Wohnungsnotstand ist.

Bei einem Antrag auf eine Sozialwohnung müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • Personalausweis oder Reisepaß
  • Mietvertrag
  • formblattgebundene Einkommenserklärung
  • Heiratsurkunde bei verheirateten Personen
  • Mutterpaß bei Schwangeren
  • Geburtsurkunden der Kinder
  • Scheidungsurteil mit Sorgerechtsentscheidung wenn bei Geschiedenen minderjährige Kinder im Antrag aufgeführt sind
  • formblattgebundene Verdienstbescheinigung bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit für alle verdienenden Familienangehörigen
  • ggf. Arbeitslosengeld/Hilfebescheide
  • ggf. Sozialhilfe- oder Rentenbescheide
  • bei Einkommensteuerpflichtigen den Einkommensteuerbescheid des letzten Jahres

Diese Unterlagen können nur im Original oder in beglaubigter Kopie akzeptiert werden.

Verhinderung von Obdachlosigkeit

In allen Fällen von drohendem Wohnungsverlust prüft das Amt für Wohnungswesen zuerst, ob die vorhandene Wohnung für die Mieterin/den Mieter dauerhaft erhalten werden kann. Es wird abgeklärt ab, ob die Kündigung oder Räumungsklage berechtigt ist. Eventuell können vorhandene Mietrückstände durch eine Beihilfe oder ein Darlehen übernommen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Sehr wichtig hierbei ist es, dass Sie sich so frühzeitig wie möglich mit dem Wohnungsamt persönlich in Verbindung setzen. Kommen Sie zu den allgemeinen Sprechzeiten (möglichst am frühen Vormittag) und bringen Sie alle Unterlagen über Ihr Mietverhältnis, Nachweise über Ihr Einkommen und über bestehende Schulden mit.

Mietrechtliche Beratung

Mieterinnen und Mieter sowie Vermieterinnen und Vermieter erhalten im Amt für Wohnungswesen kostenlose Informationen zu allen mietrechtlichen Fragen und zu Mietpreisen bei freifinanzierten Wohnungen (Mietspiegel).

  • Sie haben Fragen zur letzten Mieterhöhung?
  • Ist der Mietpreis gerechtfertigt?
  • Wie ist das mit den Nebenkosten, und wie kontrolliere ich die Heizkosten?
  • Wohnungswechsel: Wie hoch darf die verlangte Kaution sein, wann wird sie den Mietern zurückerstattet?
  • Schönheitsreparaturen, wer kommt dafür auf?
  • Mieter und Vermieter kommen nicht miteinander zurecht: Wünschen Sie ein Vermittlungsgespräch?
  • Rechte und Pflichten beider Mietparteien, Sie wollen sich informieren?

Wohngeld

Wohngeld gibt es als Mietzuschuß für Mieterinnen und Mieter und als Lastenzuschuß für Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnung. Auf Wohngeld besteht – bei Vorliegen der Gewährungsvoraussetzungen – ein Rechtsanspruch. Es ist jedoch notwendig, dass Sie einen Antrag stellen. Für die Gewährung dieser Leistung sind insbesondere drei Faktoren entscheidend:

  • die Höhe des Brutto-Familieneinkommens
  • die Höhe der zuschußfähigen Miete bzw. Belastung
  • die Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung des örtlich unterschiedlichen Mietenniveaus zuschußfähige Miethöchstbeträge festgesetzt, die je nach Bezugsfertigkeit bzw. Ausstattung differenziert sind.

Dem Antrag auf Wohngeld sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Nachweise über das Bruttoeinkommen aller zum Haushalt zählenden Personen:

  • bei Arbeitnehmern: Verdienstbescheinigungen einschl. Nachweisen über Ausbildungsvergütungen (Formblatt bei der Wohngeldstelle erhältlich)
  • bei Rentnern: Rentenbescheide mit den jeweils letzten Änderungsmitteilungen (Rentenmitteilungen)
  • bei Einkommensteuerpflichtigen (soweit der Nachweis nicht durch Verdienstbescheinigung zu erbringen ist): Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid/ letzter Einkommensteuerbescheid/ letzte Einkommensteuererklärung
  • bei Empfängern von Unterhaltsleistungen: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen (Unterhaltstitel, Unterhaltsvereinbarungen, Bestätigungen, Zahlungsbelege)
  • bei Kindern: Nachweis über Kindergeld oder einer hiermit vergleichbaren Leistung
  • bei Arbeitslosen: Bewilligungs- oder Leistungsbescheid des Arbeitsamtes über Arbeitslosengeld oder -hilfe
  • bei in Ausbildung befindlichen Personen: Nachweise über Art, Höhe und Empfänger der Ausbildungsförderung (z.B. BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe)
  • bei Empfängern von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen
  • Nachweise über sonstige Leistungen (z.B. Nachweise über Zinseinnahmen oder sonstige Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Leistungen Dritter ggf. auch auf Darlehensbasis, Sachzuwendungen, Fördermittel aus Stipendien)

b) Nachweise über die Miete:

  • Mietvertrag und Ergänzungsvereinbarungen oder sonstige Bescheinigungen über das Mietverhältnis und die Höhe der Miete
  • Überweisungsbelege, Mietquittungen
  • Nachweis über Untervermietung (Untermietvertrag, Bestätigung, Zahlungsbelege)
  • bei gewerblicher oder beruflicher Nutzung, Untervermietung oder sonstiger entgeltlicher oder unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum an Dritte: Wohnflächenberechnung

c) sonstige Nachweise:

  • Lohnsteuerkarte (laufendes Jahr, Vorjahr)
  • Nachweis über erhöhte Werbungskosten
  • Nachweise über die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen mit Angaben über Art und Höhe der Leistungen und der empfangsberechtigten Person(en)
  • bei in Ausbildung befindlichen Personen: Nachweis über Ausbildungsart und Ausbildungsort
  • bei Schwerbehinderten: Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
  • bei Pflegebedürftigen (in häuslicher Pflege befindlich): Nachweis über die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch XI (Pflegegeldbescheid)
  • bei Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen Gleichgestellten im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes: Nachweis über die Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe

Weitere Informationen

Geförderte Wohnung (sog. Sozialwohnung)

Adresse

Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Orleansplatz 11
81667 München

Tel.: 089/233-96833

E-Mail

Erstellt am 1. Juni 2001, zuletzt geändert am 11.11.2022

Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz
Logo: Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz