Kindertagespflege in Bayern
Martina Gerbenne
Neben Kinderkrippen, Kindergärten und Horten gibt es die Kindertagespflege als familienähnlichste Form der Kindertagesbetreuung. Sie leistet einen unverzichtbaren Beitrag im Bereich der Kindertagesbetreuung und wird insbesondere im Bereich der unter dreijährigen Kinder und in Randzeiten nachgefragt.
Kindertagespflege findet überwiegend im Haushalt der Tagespflegeperson statt. Sie kann aber auch in anderen geeigneten Räumlichkeiten oder im Haushalt der Eltern des Kindes ausgeübt werden.
Ein zentrales Qualitätsmerkmal der Kindertagespflege ist die hohe Bindungsqualität. Anders als in Kindertageseinrichtungen hat das Kind hier eine fest zugeordnete Betreuungsperson („höchstpersönliche Zuordnung“).
Tagespflegepersonen benötigen eine Pflegeerlaubnis (§ 43 SGB VIII), die auf die persönliche Geeignetheit der Tagespflegeperson und die Geeignetheit der Räumlichkeiten abstellt. Die Pflegeerlaubnis ist beim zuständigen Jugendamt zu beantragen.
Sie gilt im Regelfall fünf Jahre und wird für maximal fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder ausgestellt. In Bayern können Tagespflegepersonen maximal acht Betreuungsverhältnisse insgesamt eingehen.
Großtagespflege in Bayern
In Bayern können sich mehrere Tagespflegepersonen mit ihren Tagespflegekindern zusammenschließen. Man spricht dann von einer sog. Großtagespflege (GTP). Hier können maximal drei Tagespflegepersonen maximal zehn Kinder gleichzeitig betreuen. Insgesamt dürfen maximal 16 Betreuungsverhältnisse bestehen. Im Unterschied zur Betreuung in der Kindertageseinrichtung erfolgt in der GTP immer eine klare Zuordnung von Tagespflegekind und Tagespflegeperson.
Nähere Informationen zur Großtagespflege
Eine Tagespflegeperson finden
Auf der Suche nach der geeigneten Tagespflegeperson wenden sich Eltern am besten an das örtlich zuständige Jugendamt.
Die notwendige Pflegeerlaubnis gibt den Eltern Sicherheit, dass es sich um eine persönlich geeignete und fachlich qualifizierte Tagespflegeperson handelt. Nur bei Vorliegen der Pflegeerlaubnis ist auch eine öffentliche Förderung möglich.
Ob eine Tagespflegeperson rein privat organisierte Betreuungsverhältnisse vereinbart oder für das Jugendamt tätig wird und damit eine öffentliche Aufgabe erfüllt, bleibt ihr überlassen.
Bei der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden die Kinder meist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe an eine Tagespflegeperson vermittelt. Diese hat dann gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII. Die Eltern zahlen ihren Elternbeitrag direkt an das Jugendamt oder eine beauftragte Stelle.
Bei der privat finanzierten Kindertagespflege können die Eltern die Betreuungskosten privat mit der Tagespflegeperson vereinbaren. Eine öffentliche Förderung findet hier nicht statt. Auch diese Tagespflegepersonen benötigen eine Pflegeerlaubnis nach Maßgabe des § 43 SGB VIII.
Ein/e Tagespflegeperson werden
Interessierte Personen melden sich beim zuständigen Jugendamt und beantragen eine Pflegeerlaubnis. Hierfür ist eine Qualifizierung erforderlich. Außerdem werden die persönliche Geeignetheit und die Geeignetheit der Räume, in denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll geprüft.
Tagespflegepersonen erhalten vom jeweiligen Jugendamt einen festgelegten Satz (Tagespflegentgelt nach § 23 SGB VIII) zuzüglich eines Qualifizierungszuschlags und Beiträgen zur Altersvorsorge-, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Weitere Informationen
Alle wichtigen Informationen zur Kindertagespflege in Bayern.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an das örtlich zuständige Jugendamt.
Autorin
Martina Gerbenne
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Referat V 3 – Kindertagesbetreuung
Winzererstr. 9
80797 München
Zuletzt geändert am 28. Juli 2024