Eheschließung und ihre Folgen – Möglichkeiten der Gestaltung durch einen Ehevertrag und Regelungen für den Fall der Trennung und Scheidung

Dr. Doris Kloster-Harz
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Nutzen Sie die Chance, rechtzeitig Eheverträge zu schließen und ersparen Sie sich damit sehr viel Ärger für den Fall der Trennung oder Scheidung!

Wer erinnert sich nicht an den Kinderauszählreim: Verliebt, verlobt, verheiratet, geschieden?

Das Verliebtsein trifft jeden von uns, meistens mehrfach im Leben. Verlobungen kommen schon seltener vor und heiraten sollte man möglichst nur einmal. Schon allein das Sich-Verloben und noch viel mehr das Heiraten löst gravierende Rechtsfolgen aus, über die man sich in der Regel gar keine Gedanken macht.

Geht man ein Verlöbnis ein, so kann der Partner zwar nicht auf Eingehung der Ehe klagen, obwohl eine Verlobung bereits ein Eheversprechen beinhaltet. Die Auflösung einer Verlobung kann aber dennoch zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn der andere Partner in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht hat und Verbindlichkeiten eingegangen ist. Zieht er z. B. zu seinem Verlobten und gibt seine Wohnung auf, kann er bei Auflösung der Verlobung Ersatz für die Aufwendungen verlangen, die ihm für den Umzug entstanden sind (z. B. Umzugskosten, Maklergebühr, Anschaffung neuer Einrichtungsgegenstände). Die Geschenke, die er anlässlich der Verlobung erhalten hat, sind wieder herauszugeben.

Wer sich verlobt oder heiratet, denkt meist sehr viel über die Gestaltung des Verlobungsfestes, die Tischkarten und Kleiderordnungen nach und nicht über die Rechtsfolgen. Je eher Sie sich damit auseinandersetzen, welche Folgen Verlobung, Hochzeit und Scheidung in Ihrem Leben haben können, umso einfacher wird die Gestaltung Ihrer Zukunft. Wenn eine Liebe stirbt, sollen Sie alle vertraglichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um einen Rosenkrieg zu vermeiden.

In der Großstadt geht fast jede zweite Ehe in die Brüche. Die persönlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung sind oft so gravierend, dass mancher Betroffene lebenslang darunter zu leiden hat, und zwar nicht nur in persönlicher Hinsicht, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen. Aus der Sicht eines Scheidungsanwalts und natürlich auch aus der Sicht eines unglücklich Geschiedenen ist es erschreckend, wie selten sich Paare vor der Hochzeit Gedanken darüber machen, was passiert, wenn die Ehe auseinandergeht. In Zeiten, in denen man sich liebt und einander wohlgesonnen ist, ist es sehr einfach, eine vernünftige Regelung für den Fall der Trennung und Scheidung durch Abschluss eines Ehe- und ggf. auch Erbvertrages zu treffen.

Eine solche vertragliche Regelung sollte für ein Paar maßgeschneidert und für das individuell geplante Leben wohl durchdacht werden. Dabei ist es für beide Partner entscheidend, sich Gedanken über ihre zukünftige Lebensplanung zu machen:

  • Sind Kinder geplant?
  • Soll ein Partner seinen Beruf aufgeben für die Kinderbetreuung und die Familie?
  • Wie lange soll dies geschehen?
  • Sollen die Kinder fremdbetreut werden?
  • Wenn ja, in welchem Umfang?
  • Wie viele Jahre soll ein Ehegatte auf die Fortsetzung seiner beruflichen Karriere verzichten?
  • Ist eventuell eine Ehe nach altem Modell geplant (einer sorgt für die Familie, einer sorgt für das Einkommen)? Wie sollen die Beträge zum gemeinsamen Lebensunterhalt finanziert werden?
  • Wer trägt was zum Lebensunterhalt und Leben des Paares bei?
  • Sind die Folgen der Lebensplanung gut durchdacht oder will das Paar in den Tag hinein leben und vertraut auf die ewige Liebe?
  • Kennt das Paar die gesetzlichen Regelungen, die für den Fall der Trennung und Scheidung das Leben danach bestimmen?
  • Weiß das Ehepaar darüber Bescheid, ob die gesetzlichen Regelungen für die gemeinsame Lebensplanung die beste Lösung sind?

Für individuelle Gestaltung der zukünftigen Lebensverhältnisse ist es zunächst wichtig zu wissen, was sich mit der Verlobung und Eheschließung aus der Sicht des Gesetzgebers ändert. Diese rechtlichen Regelungen sind den meisten, die sich verloben oder heiraten, nicht bekannt und man kümmert sich in der Regel auch nicht darum, weil man darauf vertraut: Die Zukunft wird schon in gesicherten und geregelten Bahnen ohne Trennung und Scheidung verlaufen.

Das Lebensgefühl ist aber besser und Sie fühlen sich sicherer, wenn Sie wissen, was tatsächlich auf Sie zukommt, ganz gleich, ob Sie die gesetzlichen Regelungen für den Fall einer Scheidung akzeptieren wollen oder ob Sie sich darüber im Klaren sind, dass es für beide besser ist, wenn Sie eine davon abweichende maßgeschneiderte Lösung für Ihr Leben mit Ihrem Partner treffen.

Es ist also zunächst wichtig, dass man sich vor der Eheschließung darüber informiert, welche grundsätzlichen rechtlichen Veränderungen mit der Eheschließung eintreten und was für den Fall der Trennung oder Scheidung vom Gesetzgeber und von der Rechtsprechung vorgeschrieben ist. Sie sollten also wissen

  • Was ändert sich mit der Eheschließung?
  • Welche Rechtsfolgen hat eine Trennung?
  • Welche Rechtsfolgen hat eine Ehescheidung?

Gerade weil die meisten Paare nicht darüber nachdenken, was sonst auf sie zukommt. Daher ist es so wichtig, rechtzeitig an eine Regelung der Scheidungsfolgesachen zu denken und eine Lösung zu finden, die für Sie als Paar richtig ist. Denn was das Gesetz für den Fall der Scheidung vorschreibt, muss für Sie und Ihren Partner nicht unbedingt die beste Lösung sein. Notwendigerweise kann das Gesetz nur eine Standardlösung für alle Fälle vorsehen, die aber für Sie, Ihr Leben und Ihre Ehe nicht unbedingt die beste sein muss.

Schon bei der Verlobung, spätestens vor der Eheschließung, sollten Sie sich also Gedanken darüber machen, was sich an Ihrer Rechtslage durch die Verheiratung ändert und welche Rechtsfolgen bei Scheidung eintreten. Schon vor Eheschließung besteht die Möglichkeit, dass Sie miteinander eine passende rechtliche Lösung aushandeln, unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine solche individuelle Regelung kann nicht nur für den Fall der Scheidung, sondern auch für die Art der Eheführung, die Trennung und Scheidung getroffen werden.

Was ändert sich mit der Eheschließung nach dem Willen des Gesetzgebers?

1. Unterhalt / Lebenslange Verantwortlichkeit?

Mit der Eheschließung werden die Partner füreinander unterhaltspflichtig. Die Ehegatten sind gem. § 1353 BGB zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, d. h. sie tragen füreinander Verantwortung und, man höre und staune, immerhin steht noch im § 1353 I S. 1 BGB: Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. So wenig modern dieser Satz zunächst klingt, so bittere Realität wird er oft bei der Scheidung: Dann muss unter Umständen eine lebenslange wirtschaftliche Verantwortung für den anderen Partner getragen werden, und zwar auch trotz Trennung und Scheidung.

2. Ehename

Mit der Eheschließung ändert sich die Namensgestaltung. Die Parteien haben bei der Eheschließung über die Namensgestaltung (Wahl des Ehenamens) eine gemeinsame Entscheidung zu treffen (§ 1355 BGB). Legt ein Partner seinen Namen ab und nimmt den Namen des anderen Ehepartners an, hat dies häufig zur Folge, dass er für alte Freunde und Bekannte wegen der neuen Namensidentität nicht mehr auffindbar ist, aber auch für eine gefestigte Berufskarriere kann eine Namensänderung von großem Nachteil sein. Sie sollen also sehr gut überlegen, ob Sie Ihren Namen ablegen oder von einer anderen Wahlmöglichkeit Gebrauch machen (z. B. Doppelname).

3. Haushaltsführung / Unterhalt

Wenn die Haushaltsführung einem Ehegatten überlassen ist, leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. Jeder Ehegatte ist aber berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben die Ehepartner auf die Belange des andern Ehepartners und die Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. Sie sollten also bei Eheschließung schon mehr als einen Gedanken darauf verwenden, wie Sie Ihr eigenes Leben und das gemeinsame Leben gestalten wollen, und vor allem welche Konsequenzen beim Scheitern Ihrer Lebensgemeinschaft auf Sie zukommen. Es hat lebenslange Folgen, nicht nur für Sie, sondern auch für Ihre Kinder, für welches Ehemodell Sie sich entscheiden. Die Gestaltungsmöglichkeiten hierfür sind so vielfältig wie das Leben: Ein Partner kann seine Berufstätigkeit für immer oder für eine bestimmte Phase (Kindererziehung) aufgeben oder Sie machen von der Möglichkeit Gebrauch, beide halbtags berufstätig zu sein und Berufspflichten und Haushaltsführungspflichten gemeinsam zu regeln. Denken Sie rechtzeitig darüber nach, reden Sie miteinander über Gestaltungsmöglichkeiten und auch darüber, welche Konsequenzen die von Ihnen getroffene Wahl für Ihr Leben haben wird und wie Sie sich und Ihren Partner wirtschaftlich absichern wollen. Insbesondere die Frauen sollten darüber nachdenken, ob sie beruflich zurückstecken wollen oder lieber beruflich durchstarten. Der „Hausmann“ oder das Au-Pair-Mädchen können eine gute Alternative sein zur Opferbereitschaft und Hingabe an die Familienarbeit, denn das zahlt sich in den seltensten Fällen nachhaltig aus.

Es bieten sich vielfältige ehevertragliche Gestaltungsmöglichkeiten an für die Zeit während der Ehe, einer eventuellen Trennung und für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung. Kaum ein Paar macht von diesen Regelungsmöglichkeiten Gebrauch und legt das Ergebnis seiner Gedanken auch in rechtlich wirksamer Form fest. Dies sollten Sie unbedingt tun. Planen Sie und schreiben Sie die Ergebnisse und Konsequenzen Ihrer Planung auf und lassen Sie diese möglichst von einem Juristen überprüfen und ggf. das Vertragswerk notariell beurkunden.

4. Güterstand

Mit der Eheschließung entsteht der gesetzliche Güterstand. Das ist die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Was bedeutet das? Alles was ein Ehepartner bei Beginn der Eheschließung hatte (echtes Anfangsvermögen) und was ihm Dritte unentgeltlich zugewendet haben (unechtes Anfangsvermögen), darf er bei Scheidung behalten. Alles, was gemeinsam erworben wird, muss geteilt werden. Außerdem gilt hinsichtlich des echten und unechten Anfangsvermögens noch die Regelung, dass die indexierte Wertsteigerung des Anfangsvermögens ebenfalls bei Beendigung der Ehe geteilt werden muss. Bei Immobilienvermögen, insbesondere in Ballungsräumen, kann dies zu einer Vervielfachung des Anfangswertes der Immobilie führen mit der Folge, dass das selbst genutzte Einfamilienhaus einen vielfachen Wert dessen hat, was unter Berücksichtigung der Indexierung des Wertes des Anfangsvermögens mit dem Lebenshaltungskostenindex geteilt werden muss. Dies führt häufig dazu, dass eine seit Generationen im Familienbesitz befindliche Immobilie veräußert werden muss, um den Partner auszahlen zu können und die in der Ehezeit erfolgten Wertsteigerungen auszugleichen. Außerdem müssen Sie wissen, dass auch die Erträgnisse aus dem End- und Anfangsvermögen, soweit sie angesammelt worden sind, geteilt werden müssen. Alles, was während der Ehezeit hinzugekommen ist, ohne dass es von Dritten als Erbschaft oder Schenkung zugewandt worden ist, wird nach Abzug des echten und unechten Anfangsvermögens vom Endvermögen geteilt. Die Regelung, dass das Anfangsvermögen mit dem Lebenshaltungskostenindex bei Trennung / Scheidung hochgerechnet wird, dient dazu, dieses Vermögen dem Ist-Stand bei Scheidung anzupassen und eine Wertsteigerung auszugleichen. Nur der so indexierte Wert des Anfangsvermögens wird bei Berechnung des Zugewinnausgleichs vom Endvermögen abgezogen. Die Differenz dieser beiden Vermögensmassen wird geteilt. Wenn Sie diese rechtlich vorgeschriebene Lösung für Ihre Ehe nicht wollen und für ungerecht halten, dann müssen Sie eine andere ehevertragliche Gestaltung wählen, z. B. den Güterstand der Gütertrennung (s. unten).

5. Verfügung über das Vermögen im Ganzen

Grundsätzlich kann jeder Ehepartner sein Vermögen selbständig verwalten und darüber verfügen. Er ist jedoch nicht mehr berechtigt, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Will also ein Ehepartner mehr als etwa 85 % seines Vermögens verschenken, so bedarf diese Aktion der Zustimmung seines Ehepartners zur Wirksamkeit. Andernfalls ist die Verfügung nicht wirksam (§ 1365 BGB). Diese Verfügungsbeschränkung gilt im Übrigen auch dann, wenn zwar nur über einzelne Vermögensgegenstände, z. B. das Haus, das im Alleineigentum eines Ehepartners steht, verfügt wird, dieser Vermögensgegenstand jedoch das wesentliche Vermögen (ca. 85 % des Ehepartners) bildet.

6. Rentenanwartschaften / Versorgungsausgleich

Auch die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften sind von der Eheschließung betroffen:

Vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zum Ende der Ehezeit (Einreichung des Scheidungsantrages) nehmen die Partner an den von einem Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften teil. Als Ehezeit im Sinne dieser Vorschriften über den Versorgungsausgleich gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorausgeht (§ 1587 II BGB). Ist also ein Ehepartner berufstätig und der andere nicht, so halbieren sich die Rentenanwartschaften des Berufstätigen in der Ehezeit um die Hälfte. Sind beide Partner berufstätig, so werden die Versorgungsanwartschaften in der Form ausgeglichen, dass jeder in der Ehezeit den gleichen Versorgungsanwartschaftsanteil erworben hat wie der andere. Auch diese gesetzliche Regelung können Sie vertraglich modifizieren oder ganz ausschließen.

7. Haushaltsgegenstände

Die in der Ehe erworbenen Haushaltsgegenstände müssen bei Beendigung der Ehe ebenfalls aufgeteilt werden. Auch über diese Aufteilung können Sie bereits während intakter Ehe eine Regelung treffen, etwa in der Form, dass der Ehegatte, der die Haushaltsgegenstände, die für den gemeinsamen Haushalt erworben werden, gekauft und bezahlt hat, diese auch bei Trennung und Scheidung mitnehmen kann. Sie sollen entsprechende Regelungen am besten gleich im Zusammenhang mit dem Erwerb schriftlich fixieren und beide unterschreiben, dass das Eigentum für den Fall der Trennung oder Scheidung dem Ehepartner zusteht, dem Sie es zugeordnet haben.

8. Ehewohnung

Auch die Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Ehewohnung können geregelt werden je nachdem, ob es sich um eine im Eigentum eines Partners stehende Immobilie handelt oder um eine Immobilie, an der beide Ehepartner Miteigentum haben.

Dies gilt auch für Mietverhältnisse. Hier müssen Sie entscheiden, ob beide den Mietvertrag abschließen wollen, ein hinzukommender Partner im Mietvertrag aufgenommen wird oder ob nur ein Partner den Mietvertrag abschließen oder aufrechterhalten will, weil er auch nach Trennung und Scheidung in der Wohnung bleiben will.

9. Erb- und Pflichtteilsansprüche

Mit der Eheschließung entstehen auch gegenseitige Erb- und Pflichtteilsansprüche. Die erbrechtliche Regelung kann ebenfalls vertraglich modifiziert werden oder aber es können die Erb- und Pflichtteilsansprüche ausgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung.

Individuelle Vereinbarungen

Was können Sie tun, um die vorerwähnten gesetzlichen Folgen während der Ehezeit und ab Rechtskraft der Scheidung oder der Trennung, individuell zu vereinbaren?

1. Bis auf die beiderseitige Unterhaltspflicht, die während bestehender Ehe nicht ausgeschlossen werden kann, ist durch Ehevertrag jede der beschriebenen gesetzlichen Rechtsfolgen individuell gestaltbar, kann also von dem Paar ausgeschlossen oder modifiziert werden.

Sie können eine Regelung darüber treffen, wie hoch der Unterhaltsanspruch eines Partners in der laufenden Ehe, wie hoch er in der Trennungszeit sein soll und für den Fall der Scheidung können Sie einen solchen Unterhaltsanspruch auch für den Fall der Not sogar gänzlich ab Rechtskraft der Scheidung ausschließen. Allerdings kann ein solcher Unterhaltsverzicht sittenwidrig sein.

Wird z. B. ein solcher Unterhaltsverzicht absehbar lediglich vereinbart, um etwa Sozialhilfeträger statt den Ehepartner, der leistungsfähig ist, zum Unterhalt heranzuziehen, kann dieser vertragliche Unterhaltsausschluss als sittenwidrig angesehen werden und damit nichtig sein.

2. Sie können den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft individuell verändern oder Gütergemeinschaft oder Gütertrennung für Ihre Ehe vereinbaren.

Gütergemeinschaft heißt, dass das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut) wird. Zum Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während des Bestehens der Gütergemeinschaft erwirbt (§ 1416 BGB). Die Vereinbarung der Gütergemeinschaft ist heute nur noch selten in ländlichen Gegenden anzutreffen.

Gütertrennung (§ 1414 BGB) hingegen bedeutet, dass für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung kein Vermögensausgleich stattfindet. Jeder Ehepartner behält die Gegenstände, die ihm gehören. Auch der gesetzliche Erbanspruch reduziert sich.

3. Sie können auch den Versorgungsausgleich für Ihre Ehe völlig ausschließen oder modifizieren und dafür sorgen, dass der andere nur für den Fall, dass er gemeinsame Kinder großzieht und selbst keine Versorgungsanwartschaften erwirbt, an den Rentenanwartschaften des Berufstätigen partizipiert. Alternativ zur gesetzlichen Regelung können Sie Ihren Ehepartner, der Kinder großzieht, auch anders absichern, etwa indem Sie eine Lebensversicherung für ihn abschließen.

Es gibt vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten bei den Regelungen über den Versorgungsausgleich vom völligen Ausschluss bis zu höheren Zahlungen als denen, die der Gesetzgeber vorsieht. Dies darf allerdings nicht zu Lasten der Versorgungsträger gehen.

4. Auch von den Verfügungsbeschränkungen über das Vermögen im Ganzen gem. § 1365 BGB können Sie einander befreien.

Rechtzeitig gemeinsam regeln

Wenn Sie sich also schon vor Eingehung der Ehe Gedanken über die gesetzlichen Regelungen machen und prüfen, ob diese für Ihre Ehe richtig sind, haben Sie viele Gestaltungsmöglichkeiten. Selbst dann, wenn Sie schon verheiratet sind und noch keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, und auch keine Scheidung bevorsteht, sollten Sie darüber reden, was Sie als Paar für den Fall einer Scheidung wirklich wollen und ob die gesetzlichen Regelungen für Sie tatsächlich das passende Lösungsmodell ist. Besprechen Sie also zunächst einmal untereinander, wie Sie sich Ihr Leben für den Fall einer Scheidung vorstellen würden und erörtern Sie die ausgearbeiteten Vorschläge mit einem Anwalt oder Notar, und zwar zu Zeiten, in denen Sie sich noch gut verstehen und einander wohlgesonnen sind.

In welcher Form muss ein Ehevertrag / Erbvertrag abgeschlossen werden?

Die meisten Regelungen (insbesondere Güterrecht, Versorgungsausgleich und nachehelicher Ehegattenunterhalt) bedürfen der notariellen Beurkundung.

Auch ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden.

Testamente oder Erbverträge können Sie jedoch auch privatschriftlich verfassen.

Was kostet eine ehe- und erbvertragliche Regelung?

Die Kosten für eine anwaltliche Beratung oder notarielle Beurkundung eines solchen Vertrages sind kalkulierbar und stehen in keiner Relation zu den möglichen späteren Prozesskosten ganz abgesehen von Zeit, Geld und Nerven.

Ein Ehevertrag für Durchschnittsverdiener, die kein nennenswertes Vermögen haben, kostet etwa 500 Euro Notargebühren. Die Erstberatung bei einem Anwalt über dieses Thema kostet ca. 200 Euro zzgl. Mehrwertsteuer.

Denken Sie also daran, dass diese Kosten gut investiertes Geld sein können für Sie in Zukunft.

Vorurteile: Wenn Du mich wirklich liebst, verlangst Du von mir keinen Ehe- und Erbvertrag… – Das Gegenteil ist der Fall!

Räumen Sie auch auf mit dem Missverständnis, eine solche Regelung bedeute, dass Sie besonders pessimistisch sind und einander nicht vertrauen. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Wenn Sie sich wirklich lieben und bejahen, sollten Sie eine individuelle Regelung für Ihre Ehe ausarbeiten und nicht unbedacht in eine Zukunft rennen, die nur 08/15-Lösungen bietet, die für alle Ehen pauschal gilt. Gerade der Abschluss eines Ehevertrages bedeutet, dass Sie den anderen akzeptieren und ihn so behandeln wollen, wie Sie es jetzt in Zeiten Ihrer Hoch-Zeit der Liebe und in gutem Einvernehmen möchten. Eine individuelle Lösung, die in guten Tagen ausgehandelt wird, ist mit Sicherheit fairer als unbedachte Lösungen oder solche, denen Sie sich dann unterwerfen müssen, wenn Sie verkracht sind und sich nicht mehr mögen und nicht mehr miteinander reden können. Bleiben Sie trotzdem realistisch und vereinbaren Sie das, was für Sie auch wirtschaftlich vertretbar ist. Geben Sie Ihrem Partner eine Chance, sein Leben so zu gestalten, dass nach Trennung und Scheidung keine wirtschaftliche Katastrophe über ihn hereinbricht und er von Ihnen abhängig bleibt oder wird.

Wenn Sie beiderseits die Eigenständigkeit Ihres Partners akzeptieren können und wollen und vermeiden möchten, dass der eine dem andern etwas opfert, sei es seine Jugend, seine Schönheit, seine berufliche Karriere oder was auch immer, dann vereinbaren Sie einen Ehevertrag, der beiden die größtmögliche Autonomie garantiert, Ihnen aber auch die Verantwortung für das eigene Leben belässt.

Wenn Sie gemeinsame Kinder planen, empfiehlt sich eine Modifizierung des Unterhaltsverzichts ab Rechtskraft der Scheidung. Dies gilt auch, wenn Sie eine konventionelle Ehelösung anstreben und einer die Karriere aufgibt und den Haushalt führt und der andere zuständig ist für das Geldverdienen.

Lösungsvorschläge für eine ehe- und erbvertragliche Regelung

1. So könnte Ihr Ehevertrag aussehen, wenn Sie größtmögliche Eigenständigkeit bewahren wollen in Ihrer Ehe

Wir beabsichtigen, die Ehe miteinander zu schließen und vereinbaren Folgendes:

A. Güterrechtliche Regelung

Für unsere zukünftige Ehe bestimmen wir als Güterstand die Gütertrennung nach den Bestimmungen des BGB.

Ein Ausgleich des beiderseitigen Zugewinns bei Beendigung unserer Ehe ist ausgeschlossen. Die Auswirkungen des vereinbarten Güterstandes auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht sind uns bekannt.

Jeder von uns kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen und über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts verfügen.

(Auch diese güterrechtliche Regelung kann individuell angepasst und modifiziert werden in vielfältiger Weise.)

B. Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung, gleich aus welchem Grunde, soll nach Scheidung unserer Ehe nicht stattfinden. Wir schließen den Versorgungsausgleich für unsere Ehe aus. Die Folgen für die soziale Sicherung im Scheidungsfall sind uns bekannt.

(Zeiten der Kindererziehung können dennoch in den Versorgungsausgleich einbezogen werden bei entsprechender Vereinbarung.)

C. Unterhaltsverzicht

Die Folgen des Verzichts auf nachehelichen Unterhalt und das Risiko, dass jeder von uns im Fall der Scheidung für seinen eigenen Unterhalt sorgen muss, sind uns bekannt. Wir vereinbaren für den Fall der Scheidung unserer Ehe den gegenseitigen und vollständigen Verzicht auf die Gewährung von nachehelichen Unterhalt. Dieser Verzicht gilt auch für den Fall der Not und Gesetzesänderung.

Wir nehmen diese Verzichtserklärung sowie alle übrigen Verzichtserklärungen in dieser Vereinbarung gegenseitig an.

(Auch hier sind individuelle Anpassungen an die Art Ihrer Eheführung ggf. einzufügen.)

D. Erb- und Pflichtteilsverzicht

Wir verzichten hiermit gegenseitig auf unser gesetzliches Ehegattenerb- und Pflichtteilsrecht. Wir behalten uns dennoch vor, uns gegenseitig als Erben einzusetzen.

2. Vertragsmodell für Ehen mit Kindern (Solidaritätsmodell):

Sollten Sie Kinder einplanen und die konventionelle Ehelösung anstreben, in der einer die Kinder erzieht, so könnten Sie beispielsweise beim Unterhalt folgende Regelung treffen:

Unterhalt

Für den Fall, dass einer von uns gemeinsame minderjährige Kinder erzieht und aus diesem Grund einer Berufstätigkeit nicht nachgehen kann oder dabei eingeschränkt ist, soll bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des jüngsten Kindes nachfolgende Unterhaltsregelung gelten: Derjenige von uns, der wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes Unterhaltsansprüche hat, soll 40 % des nach Abzug des Kindesunterhalts verbleibenden Nettogehaltes des nichterziehenden Unterhaltspflichtigen erhalten.

Versorgungsausgleich

Für die Dauer der Kindererziehung soll ab Geburt bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes die gesetzliche Regelung hinsichtlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs gelten. Der Versorgungsausgleich soll also für die vorerwähnten Zeiträume nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Fall der Scheidung der Ehe durchgeführt werden.

Güterrecht

Auch Güterrechtsregelungen können vielfach modifiziert werden. Sie könnten etwa Folgendes vereinbaren:

Güterrechtliche Modifizierungen

Unter Aufrechterhaltung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft vereinbaren wir im Übrigen den Ausschluss des Zugewinnausgleichs für den Fall, dass unsere künftige Ehe auf andere Weise als durch Tod eines von uns beendet werden sollte. Dieser Ausschluss gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich bei Getrenntleben oder in sonstigen Fällen.

Im Übrigen bestimmen wir Folgendes:

Für den Fall, dass einer von uns im Hinblick auf die Erziehung gemeinsamer Kinder keine Einkünfte erzielt, erhält er pro Ehejahr eine pauschale Abfindung für die Vereinbarung der Gütertrennung in Höhe von 5.000 € an Zugewinnausgleich.

Rechtswahlklausel

Sollten Sie unterschiedlichen Staaten angehören und / oder Ihre Ehe im Ausland führen wollen, müssen Sie auch über eine Rechtswahlklausel nachdenken. Die Möglichkeiten zur Gestaltung dieser Fragen sind vielfältig und müssen im Einzelfall mit Juristen abgestimmt werden.

Schlussbetrachtung

Diese Beispiele sollen zeigen, dass jede Lebensgestaltung nach besonderen vertraglichen Klauseln verlangt. Sie sollten dies zunächst miteinander und sodann mit einem Anwalt oder Notar erörtern und eine maßgeschneiderte rechtliche Lösung für Ihre Lebenssituation treffen.

Aus Erfahrung gebe ich den Rat, dass Sie etwa alle drei bis fünf Jahre eine solche Vereinbarung neu überdenken und überprüfen und ggf. abändern oder anpassen sollten. Im Zusammenhang mit einem Ehevertrag sollte möglichst auch ein Testament oder Erbvertrag errichtet werden, in dem Sie bestimmen, was im Falle Ihres Todes mit Ihrem Nachlass geschehen soll. Sie werden sehen: Mit solchen individuellen Lösungen lebt es sich prächtig und völlig ohne Angst vor der Zukunft. Sie können sich dann zu Recht jedem Geschiedenen überlegen fühlen, bei dem Sie beobachten, wie sehr er unter den wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung leidet, weil er sich nicht rechtzeitig über die Art seiner Eheführung und die Folgen Gedanken gemacht hat.

Weitere Beiträge der Autorin hier in unserem Familienhandbuch

Autorin

Frau Dr. Doris Kloster-Harz ist Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin. Sie gründete 1978 eine Anwaltskanzlei, die sie mit mehreren Mitarbeitern betreibt. Schwerpunkt der Tätigkeit von Frau Dr. Kloster-Harz ist das Familien- und Erbrecht. Sie ist Mitgründerin des Süddeutschen Familienschiedsgerichts und Autorin zahlreicher Fachartikel und Co-/Autorin zahlreicher Fachbücher.

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 Erstellt am 8. Mai 2014, zuletzt geändert am 8. Mai 2014

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