Das Bundeskinderschutzgesetz
Das Bundeskinderschutzgesetz regelt den umfassenden, aktiven Kinderschutz in Deutschland. Es basiert auf den beiden Säulen Prävention und Intervention.
Das Bundeskinderschutzgesetz steht seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2012 für umfassende Verbesserungen des Kinderschutzes in Deutschland, sowohl im Bereich des vorbeugenden Schutzes von Kindern als auch beim Eingreifen bei Verletzungen des Kinderschutzes. Das Gesetz stärkt alle Akteurinnen und Akteure, die sich für das Wohlergehen von Kindern engagieren - angefangen bei den Eltern, über den Kinderarzt oder die Hebamme bis hin zum Jugendamt oder Familiengericht.
Kinderschutz verbessern
Das Bundeskinderschutzgesetz basiert auf einem breiten fachlichen Diskurs. Zentrale Grundlagen sind:
- ein intensiver Fachdialog mit Expertinnen und Experten aus Verbänden, der Wissenschaft sowie den Ländern und Kommunen
- die Ergebnisse aus der Arbeit der Runden Tische "Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren" und "Sexueller Kindesmissbrauch"
Das Gesetz schließt Lücken im Kinderschutz, indem es Erkenntnisse aus dem Aktionsprogramm "Frühe Hilfen" und seinen vielfältigen Projekten aufgreift und damit die Nachhaltigkeit der in diesem Kontext von Bund, Ländern und Kommunen unternommenen Anstrengungen im Kinderschutz sichert.
Die folgenden Regelungen gewährleisten einen umfassenden und aktiven Kinderschutz:
Gründung der Bundesstiftung Frühe Hilfen
Das Bundeskinderschutzgesetz hat die rechtliche Grundlage für die Gründung derBundesstiftung Frühe Hilfen geschaffen, die zum 1. Januar 2018 ihre Arbeit aufgenommen hat. Der Bund hat die Stiftung dauerhaft mit einem jährlichen Etat von 51 Millionen Euro ausgestattet.
Die Bundesstiftung Frühe Hilfen verstetigt das Engagement der Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen. Aufgabe der Bundesstiftung ist die Förderung Früher Hilfen sowie die psychosoziale Unterstützung von Familien mit Säuglingen und Kleinkindern bis drei Jahren. Dafür werden alle wichtigen Akteure im Kinderschutz - wie beispielsweise Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei - in einem Kooperationsnetzwerk zusammengeführt.
Einschlägig Vorbestrafte von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe ausschließen
Wer eine hauptamtliche Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe ausüben möchte, ist verpflichtet, vorher ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Durch das Bundeskinderschutzgesetz wurde diese Verpflichtung auch auf die ehren- und nebenamtlich Tätigen ausgeweitet. Dadurch werden Kinder und Jugendliche in der Kinder- und Jugendhilfe besser geschützt.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die freien Träger entscheiden, für welche ehren- oder nebenamtlichen Tätigkeiten vorab die Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis von Bewerberinnen und Bewerber erforderlich ist. Entscheidende Kriterien sind dabei die Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen, die eine bestimmte Tätigkeit erfordert beziehungsweise ermöglicht. So wird sichergestellt, dass keine einschlägig vorbestraften Personen ein Näheverhältnis zu Kindern und Jugendlichen aufbauen und dieses ausnutzen können.
"Jugendamt-Hopping" verhindern
Wenn eine Familie umzieht, stellt das Bundeskinderschutzgesetz sicher, dass das neu zuständige Jugendamt die zum wirksamen Schutz des Kindes notwendigen Informationen von dem bisher zuständigen Jugendamt bekommt.
Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Übermittlung von Daten an das Jugendamt
Ärztinnen und Ärzte sind häufig die ersten, die ein akut misshandeltes oder vernachlässigtes Kind sehen. Sie haben eine besonders wichtige Funktion bei der Aufdeckung von Gefährdungslagen von Kindern, insbesondere bei noch sehr jungen Kindern. Das Gesetz bietet vor diesem Hintergrund Ärztinnen und Ärzten sowie anderen kind- und jugendnah tätigen Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern eine klare Regelung zum Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, die einerseits die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient schützt, andererseits aber auch die Datenübermittlung an das Jugendamt rechtssicher ermöglicht.
Regelung zum Hausbesuch
Besteht der Verdacht auf eine Gefährdungslage, ist ein klärender Hausbesuch durch das Jugendamt verpflichtend - allerdings nur dann, wenn die Durchführung des Hausbesuchs nach fachlicher Einschätzung erforderlich und dadurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird.
Evaluation
Zur umfassenden Analyse der Umsetzung und der Wirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes hat das Bundesfamilienministerium eine Kooperationsplattform eingerichtet, an der unter anderem das Deutsche Jugendinstitut und die Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik mitgewirkt haben. Im Dezember 2015 hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen Bericht über die Umsetzung und die Wirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes vorgelegt. Unter anderem auf Grundlage der Ergebnisse der Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes wurde mit dem im Juni 2021 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz der Kinderschutz in Deutschland nochmals weiterentwickelt.
Quelle
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
eingestellt am 17. Juli 2024