Auslandsadoptionen

Bayerisches Landesjugendamt

Die Adoption von Kindern aus dem Ausland gewinnt zunehmend an Bedeutung. Immer mehr kinderlose Paare sehen hierin eine konkrete Chance, ihren Kinderwunsch zu erfüllen und gleichzeitig einem in seinen Lebensperspektiven benachteiligten Kind eine gute Zukunftsperspektive zu bieten. Die Adoption eines Kindes aus dem Ausland stellt jedoch an die zukünftigen Adoptiveltern besondere Anforderungen und ist nur bedingt mit einer Adoption aus dem Inland zu vergleichen.
Bei Bewerbern muss grundsätzlich eine hohe Risikobereitschaft vorhanden sein. Denn in der Regel stehen nur wenige Informationen zur Vorgeschichte, zur Herkunft und zur gesundheitlichen Situation des Kindes zur Verfügung. Möglicherweise wird auch die Erziehungssituation durch die Entwurzelung des Kindes zusätzlich belastet. Eine fachkundige Begleitung der Adoption durch kompetente Fachstellen ist nicht nur besonders wichtig und hilfreich, sondern auch ausdrücklich im Gesetz vorgeschrieben.

Auslandsadoption, Internationale Adoption

Von einer “Adoption mit Auslandsberührung” wird gesprochen, wenn entweder die Annehmenden oder das Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Dabei sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Entweder lebt das Kind noch im Ausland und wird im Hinblick auf oder nach einer erfolgten Adoption im Ausland nach Deutschland gebracht (“internationale Adoption”). Hier ist immer ein zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren erforderlich, bevor die Adoption durchgeführt werden kann.

Oder es handelt sich um eine reine Inlandsadoption, die deshalb Auslandsberührung hat, weil entweder das Kind oder die Annehmenden eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Wenn das Kind schon länger als zwei Jahre in Deutschland lebt, wird im Regelfall die gerichtliche Adoption bei dem zuständigen deutschen Familiengericht beantragt.
Eine besondere Problematik liegt in beiden Fallgruppen darin, dass neben den Regelungen des deutschen Rechts regelmäßig auch die Bestimmungen anderer Staaten sowie die internationalen Vorgaben beachtet werden müssen. Dabei weicht das ausländische Adoptionsrecht hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen häufig vom deutschen Recht ab. Deshalb ist auch hier die Begleitung durch eine kompetente Fachstelle unbedingt zu empfehlen.
 

Rechtlicher Rahmen

Das wichtigste internationale Übereinkommen zur Regelung von internationalen Adoptionen ist das “Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption” vom 29.5.1993. Die Bundesrepublik Deutschland ist seit 1.3.2002 Vertragsstaat. Ziele des Haager Adoptionsübereinkommens sind:

  • Sicherstellung des Kindeswohls und die Wahrung der Grundrechte bei internationalen Adoptionen; Verhinderung von Kinderhandel
  • Beachtung fachlicher Standards bei internationalen Adoptionen
  • Zusammenarbeit der Vertragsstaaten ausschließlich über zentrale Behörden im Wege eines standardisierten Verfahrens
  • Sicherung der gegenseitigen Anerkennung von Adoptionsentscheidungen in allen Vertragsstaaten.
  • Jeder Vertragsstaat ist gehalten, Anstrengungen zu unternehmen, dass ein Kind in seiner Herkunftsfamilie bleiben kann. Erst als letzter Schritt kommt die internationale Adoption in Betracht.

Adoptionen aus anderen Vertragsstaaten werden gemäß dem Übereinkommen nach einem standardisierten Verfahren unter Beteiligung zentraler Behörden in Deutschland und im Herkunftsland des Kindes durchgeführt.

Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
Verfahren bei internationalen Adoptionen

Das zwischenstaatliche Adoptionsvermittlungsverfahren ist immer dann erforderlich, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach der Adoption in Deutschland leben soll. Dabei ist die Staatsangehörigkeit der Beteiligten ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass es sich etwa um eine Stiefeltern- oder Verwandtenadoption handelt. Entscheidend ist einzig der Aufenthaltswechsel des Kindes. Das internationale Adoptionsvermittlungsverfahren richtet sich zunächst nach den Bestimmungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG). Für Adoptionen aus Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens finden zusätzlich die Regelungen des Haager Adoptionsübereinkommens und des deutschen Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes (AdÜbAG) Anwendung. Das im Übereinkommen beschriebene Vorgehen stellt aber auch die Richtschnur für die Vermittlung aus Nichtvertragsstaaten dar. Kurz zusammengefasst unterteilt sich das Verfahren in die Schritte

  • Bewerbung
  • Eignungsfeststellung
  • Kindervorschlag
  • Gerichtliches Adoptionsverfahren.

Bewerbung:
Die Bewerbung für die Vermittlung eines Kindes aus einem konkreten Land ist nur bei einer zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten Stelle in Deutschland möglich. Bundesweit wurde eine Reihe von Auslandsvermittlungsstellen in freier, gemeinnütziger Trägerschaft anerkannt, die sich jeweils auf bestimmte Länder spezialisiert haben.

Anschriften der Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und freien Träger in Bayern sowie der Zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter

Internationale Adoptionsvermittlungsstellen sind nach § 2a AdVermiG aber auch:

  • die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter
  • die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, sofern dies die zentrale Adoptionsstelle generell oder im Einzelfall gestattet hat
  • ausländische zugelassene Organisationen, soweit ihnen im Einzelfall die Tätigkeit durch die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption gestattet ist.

Andere Stellen oder Privatpersonen sind nicht befugt, im Bereich der Auslandsadoption tätig zu werden oder mit den im Ausland zuständigen Stellen zu kooperieren.
Eine Bewerbung in mehreren Staaten gleichzeitig ist ausgeschlossen. Unzulässig ist auch die direkte Bewerbung in einem Vertragsstaat oder über ein Drittland.
Wird aus Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens vermittelt, nimmt die internationale Vermittlungsstelle zugleich die Aufgaben der zentralen Behörde im Sinne des Haager Adoptionsübereinkommens wahr. Auch die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption in Bonn ist zentrale Behörde, wenngleich sie keine Adoptionsvermittlungsstelle ist sondern eher koordinierende Aufgaben wahrnimmt.

Seit 19.05.2005 ist die internationale Vermittlung durch das Landesjugendamt gebührenpflichtig. Für ein internationales Vermittlungsverfahren werden seitdem 800 Euro erhoben, sofern die zentrale Adoptionsstelle als Auslandsvermittlungsstelle tätig wird (§ 5 der Verordnung über die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren zu erstattenden Kosten – AdVermiStAnKoV). Gleiches gilt, wenn die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamts die Vermittlung mit Gestattung durch das Landesjugendamt übernimmt.

Zusätzlich sind Auslagen für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen oder die Vergütung von Sachverständigen (z. B. Einholung eines psychologischen Gutachtens) von den Bewerbern zu erstatten (§ 6 AdVermiStAnKoV).

In der Regel wird die Vermittlungsgebühr schon mit der Beauftragung der zentralen Adoptionsstelle erhoben. Bei einer Rücknahme oder anderweitigen Erledigung des Antrags kann die Gebühr allerdings entsprechend dem bereits entstandenen Verwaltungsaufwand ermäßigt werden.

Verordnung über die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren zu erstattenden Kosten – Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung – (AdVermiStAnKoV)

Eignungsüberprüfung:
Auch wenn das Jugendamt selbst die Vermittlung nicht übernimmt, ist die Adoptionsvermittlungsstelle im örtlichen Jugendamt die primäre Anlaufstelle für Adoptionsbewerber. Sie berät und informiert zu allen allgemeinen Fragen betreffend Adoptionen. Die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts prüft auch die allgemeine Adoptionseignung der Bewerber. Hierauf haben die Adoptionsbewerber einen Rechtsanspruch (§ 7 Abs. 3 AdVermiG).

Eignung von Adoptionsbewerbern

Die Bewerber sind über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. Wenn sich die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle positiv von der Eignung überzeugen konnte, erstellt sie einen Sozialbericht über die Adoptionseignung (“home-study”) Dieser Bericht darf den Adoptionsbewerbern keinesfalls ausgehändigt, sondern nur an eine zuständige Stelle im Inland oder – sofern das Jugendamt über die Gestattung zur Auslandsvermittlung verfügt – an eine zuständige Fach(!)-Stelle im Heimatstaat des Kindes weitergeleitet werden (§ 7 Abs. 3 S. 6 AdVermiG).

Leitfaden zur Erstellung eines Sozialberichts (home-study) für Adoptionen aus dem Ausland

Kindervorschlag:
Nach Übersendung der Bewerbung ins Ausland wird vom Heimatstaat ein Bericht über ein für die Adoption in Betracht kommendes Kind erwartet. Die Auslandsvermittlungsstelle prüft den Kindervorschlag im Benehmen mit dem Jugendamt. Sie legt ihn auch der zentralen Adoptionsstelle zur Prüfung vor (§ 11 Abs. 2 S. 2 AdVermiG). Wenn die Auslandsvermittlungsstelle und das örtliche Jugendamt dem Kindervorschlag zustimmen, unterrichtet und berät die Auslandsvermittlungsstelle die Bewerber darüber. Die Bewerber können nun entscheiden, ob sie den Kindervorschlag annehmen oder nicht.

Gerichtliches Adoptionsverfahren:
Nach der Annahme des Kindervorschlags wird das eigentliche, gerichtliche Adoptionsverfahren durchgeführt. Meist geschieht dies im Herkunftsland des Kindes.
Erfolgt die Adoption nicht im Heimatstaat, sondern reist das Kind zunächst zur Adoptionspflegezeit ein, sind die Adoptionsbewerber verpflichtet, für die Dauer von 6 Jahren für den Lebensunterhalt des Kindes aufzukommen, solange dieses noch nicht adoptiert wurde.
Gemäß § 9a AdVermiG haben die örtlichen Jugendämter weitere Beratung und Begleitung der Adoptivfamilie zu allen anstehenden behördlichen Schritten nach der Adoption, aber auch bei Problemen mit der Integration des Kindes in seine neue Familie oder das Umfeld sicherzustellen.
Alle Vermittlungsverfahren sind von der Auslandsvermittlungsstelle an die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu melden. Näheres hierzu ist in der Auslandsadoptions-Meldeverordnung geregelt.

Das geschilderte Verfahren – unter Beteiligung der zuständigen Stellen im Heimatstaat des Kindes – ist auch dann erforderlich, wenn es sich um eine Stiefeltern- oder Verwandtenadoption handelt und das Kind noch im Ausland lebt.

Wichtig sind auch die folgenden Regelungen zur Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht:
Die gesamten Adoptionsvermittlungsakten sind 60 Jahre ab dem Geburtsdatum des Kindes aufzubewahren (§ 9b Abs. 1 AdVermiG).
Nach § 9b Abs. 2 AdVermiG ist dem gesetzlichen Vertreter von Adoptierten bzw. diesen selbst ab Vollendung des 16. Lebensjahrs Akteneinsicht unter Begleitung einer Fachkraft zu gewähren. Dies allerdings nur, soweit nicht überwiegende Belange eines Betroffenen entgegenstehen. Spezielle Datenschutzvorschriften enthält § 9d AdVermiG.

Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen

Wurde eine Adoption in einem Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens ausgesprochen, wird diese in allen anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sie durchgeführt worden ist, bescheinigt, dass sie gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist. Dieser Automatismus greift in Deutschland für Adoptionen, die seit 1.3.2002 in einem anderen Vertragsstaat durchgeführt wurden.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, einen Antrag nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) auf Anerkennung einer ausländischen (Minderjährigen-)Adoption zu stellen. Beantragt werden kann nach dem AdWirkG

  • die Feststellung der Anerkennung und der Wirkungen der ausländischen Entscheidung (§ 2 Abs. 1 AdWirkG) oder
  • deren Umwandlung dahingehend, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach dem deutschen Recht angenommenen Kindes erhält (§ 3 Abs. 1 AdWirkG).

Die gerichtliche Anerkennung führt zu einer umfassenden Rechtssicherheit bezüglich der Wirksamkeit der Adoption und ihrer Wirkungen. Die Anträge nach dem AdWirkG können gestellt werden unabhängig davon, ob der Minderjährige in einem Vertragsstaat oder einem Nichtvertragsstaat adoptiert wurde und wann diese Adoption erfolgt ist. (Zuständig sind in Bayern – je nach Wohnort – die Familiengerichte in München, Nürnberg oder Bamberg.)

Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) – Text

Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)

Inlandsadoptionen mit Auslandsberührung

Lebt ein Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit bereits in Deutschland und wird ein Adoptionsantrag bei einem deutschen Familiengericht gestellt, so hat das deutsche Gericht auch deutsches Verfahrensrecht anzuwenden. In der Sache selbst erfolgt die Adoption meist auf der Grundlage deutscher Sachvorschriften. Zusätzlich sind aus Gründen der Rechtssicherheit die Zustimmungserfordernisse des Heimatrechts des Kindes zu beachten.

Typischerweise entfällt hier ein internationales Abstimmungsverfahren. Lebt das Kind zum Zeitpunkt der Adoptionsvermittlung jedoch seit weniger als zwei Jahren in Deutschland, handelt es sich um eine internationale Adoptionsvermittlung, bei der die zuständigen Stellen des Heimatlandes grundsätzlich zu beteiligen sind.

Aufgrund der Vielzahl von binationalen Ehen stellen Stiefelternadoptionen den größten Anteil der Inlandsadoptionen mit Auslandsberührung dar.

Aufgaben des Landesjugendamts

Schwerpunkt der Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamts ist die Beratung und Unterstützung der Vermittlungsstellen der Jugendämter und freier Träger, insbesondere bei Fragen zur Eignung der Bewerber bei Auslandsadoptionen, zu Verfahrensabläufen in verschiedenen Ländern und den dortigen rechtlichen Voraussetzungen. Zudem ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts bei allen Minderjährigenadoptionen mit Auslandsberührung durch die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts zu beteiligen und vor Abschluss des Adoptionsverfahrens bzw. Umwandlungsverfahrens vom Familiengericht anzuhören bzw. zu beteiligen.

Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts ist auch zuständig für die Anerkennung von Auslandsvermittlungsstellen freier Träger und die Gestattung internationaler Vermittlung durch die Adoptionsvermittlungsstellen der örtlichen Jugendämter.

Seit 2002 ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts auch selbst als Auslandsvermittlungsstelle tätig. Gleichwohl ist immer das örtliche Jugendamt die erste Anlaufstelle, da dieses die Bewerber schon im Vorfeld über alle Aspekte einer Adoption informiert und berät sowie die Eignung für die Auslandsadoption feststellen muss.

Publikationen des Landesjugendamts

  • Jahresbericht 2002 des Bayerischen Landesjugendamts.Schwerpunktthema: Die Neuregelungen des Adoptionsvermittlungsrechts.
  • Redaktion: Robert Sauter, München 2003.
  • Adoptions- und Pflegekindervermittlung. Eignungsüberprüfung von Bewerbern in der Adoptions- und Pflegekindervermittlung.
  • Text: Angelika Wunsch; 2. Auflage München 2006.
  • Adoptions- und Pflegekindervermittlung. Gesprächsleitfaden und Arbeitshilfe für Fachkräfte der Adoptions- und Pflegekindervermittlungsstellen.
  • Text und Redaktion: Sibylle Parhofer, Jörg Reinhardt, Claudia Flynn; 3. überarbeitete Auflage, München 2008.
  • Wir lernen uns kennen. Ein Bilderbuch für neue Eltern – von Krabbelkindern bis zu Zwölfjährigen.
  • Mit freundlicher Genehmigung der British Agencies for Adoption and Fostering. 3. Auflage, München 1999. (vergriffen; wird derzeit neu aufgelegt)
  • Adoption. Kann – darf – soll ich?
  • Neu bearbeitete Auflage, München 1999
  • Adoptionen mit Auslandsberührung.
  • Dokumentation der Fachtagungen 1994 und 1997.
  • Redaktion: Heinz Schroer. Mit Beiträgen von Karin Obtmeier, Ansgar Marx, Heinz Schroer, Michael Busch und Günther Gottschling, München 1997

Weitere Informationen über die Publikationen des Landesjugendamts

  • siehe Schriften. Service Fremdpublikationen für Adoptionsbewerber
  • Bundeszentralstelle für Auslandsadoption beim Generalbundesanwalt (Hg.): Internationale Adoption. Hinweise zum Haager Übereinkommen vom 29.5.1993. Bonn 2001.
  • Lange, G.: Auslandsadoptionen. Wissenswertes zu einem aktuellen Thema. Idstein: Schulz-Kirchner 2000.
  • Dörfling, S./Elsäßer, I. (Hrsg.): Internationale Adoptionen. Beratung – Vermittlung – Begleitung. Idstein: Schulz-Kirchner 1997.
  • Weitere Literaturhinweise für Adoptiv- und Pflegefamilien bzw. -bewerber
  • Fremdpublikationen für Fachkräfte der Adoptionsvermittlung
  • Wacker, B. (Hrsg.): Adoptionen aus dem Ausland. Reinbek: Rowohlt 1994. (vergriffen)
  • Paulitz H. (Hg.): Adoption. Positionen – Impulse – Perspektiven. München: C. H. Beck 2000.
  • Ade, B.: … die, die auszogen sich selbst zu finden. Biographien erwachsener Adoptierter asiatischer Herkunft.
  • Idstein: Schulz-Kirchner 2000.
  • Busch, M./Bienentreu, H.: Die Umsetzung der Haager Adoptionskonvention in Deutschland. Arbeitshilfe für die Adoptionsvermittlung. Eigenverlag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Frankfurt a. Main 2001.
  • Ott, W.: Elternauswahl und Elternberatung bei Internationalen Adoptionen. Psychologisch wichtige Aspekte und Fragestellungen.
  • In: Böcker, W. / Krolzik, V. (Hrsg.): Adoptionen in der Einen Welt. Hilfen zur Integration fremdländischer Kinder in Westeuropa. Idstein: Schulz-Kirchner 1995.

Weitere Literaturhinweise für Fachkräfte
Zur vertiefenden Information

  • Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) – Text
  • Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG) – Text
  • Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 – Text
  • Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) – Text
  • Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
  • Externer Link - neues Fenster Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) – Text
  • Verordnung über die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren zu erstattenden Kosten Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung – (AdVermiStAnKoV)

Für Adoptionsvermittlungsstellen

  • Formular zur Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamts gemäß § 11 Abs. 2 AdVermiG
  • Leitfaden zur Erstellung eines Sozialberichts (home-study) für Adoptionen aus dem Ausland
  • Verordnung über Meldungen internationaler Adoptionsvermittlungsfälle an die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Auslandsadoptions-Meldeverordnung – AuslAdMV) vom 11. November 2002

Adressen

  • Anschriften der Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und freien Träger in Bayern sowie der Zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter
  • Informationen der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption
  • Externer Link - neues Fenster www.bundesjustizamt.de

Quelle

Bayerisches Landesjugendamt, www.blja.bayern.de
 

Erstellt am 12. April 2011, zuletzt geändert am 12. September 2013

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