Tagespflege von Kindern / Tagesmütter und -väter

Martina Gerbenne

Für Kinder von Eltern bzw. Elternteilen, die auf eine Erwerbstätigkeit aus vielfältigen Gründen nicht verzichten wollen oder können, hat sich eine Vielzahl an Kinderbetreuungsangeboten etabliert, die den unterschiedlichsten Bedürfnissen hinsichtlich des Betreuungsumfangs, der Mitgestaltungsmöglichkeiten der Eltern etc. entsprechen.

Neben Krippen, Kindergärten und Horten gibt es die Tagespflege als familienähnlichste Form der Kindertagesbetreuung. In der Regel findet das Kind Aufnahme in der Familie der Tagesmutter und wächst häufig zusammen mit deren Kindern auf. Es hat somit eine feste Bezugsperson, die sich intensiv um es kümmert, nach kurzer Zeit seine Bedürfnisse und Eigenarten kennt und sich darauf einstellen kann. Somit ähnelt die Situation in der Tagespflege derjenigen in der Familie. Die Tagespflege kann aber auch im Haushalt der Eltern des Kindes oder in anderen geeigneten Räumlichkeiten stattfinden.

Tagespflege wird weiter ausgebaut

Bund und Länder haben sich zum Ziel gesetzt, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit bestmöglich zu unterstützen. Die Wahlfreiheit der Eltern, sich selbst der Kinderbetreuung zu widmen oder ein Kinderbetreuungsangebot in Anspruch zu nehmen, soll durch einen entsprechenden Ausbau der Kinderbetreuungsplätze verwirklicht werden.

Neben den Tageseinrichtungen für Kinder leistet die Tagespflege hierzu einen unverzichtbaren Beitrag und schließt insbesondere vorhandene Lücken im System der Kinderbetreuung, speziell im Bereich der unter dreijährigen Kinder.

Neuerungen in der Tagespflege

Aufgrund von Änderungen des Bundesrechts in Form des Tagesbetreuungs-ausbaugesetzes (TAG) zum 01.01.2005 und des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) zum 01.10.2005 erfuhr die Tagespflege eine Neukonzeption. Tagespflegeplätze für Kinder werden vom Gesetzgeber nicht mehr nur im erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt, wenn beispielsweise beide Eltern in Ausbildung stehen, sondern Tagespflege wird als gleichwertige Betreuungsform neben den institutionellen Formen wie Krippe oder Kindergarten angesehen. Die Kommunen haben daher generell die von den Eltern nachgefragten Plätze in der Kindertagespflege im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu schaffen.

Tagesmütter benötigen eine Pflegeerlaubnis (§ 43 SGB VIII), die auf die persönliche Geeignetheit der Tagespflegeperson und die Geeignetheit der Räumlichkeiten abstellt. Die Pflegeerlaubnis ist beim zuständigen Jugendamt zu beantragen.

Sie gilt für maximal 5 gleichzeitig anwesende Kinder. In Bayern können Tagespflegepersonen maximal 8 Betreuungsverhältnisse eingehen.

Großtagespflege in Bayern

Die Großtagespflege (GTP) ist eine Form der Kindertagespflege, bei der sich mehrere (max. 3) Kindertagespflegepersonen zusammenschließen. Im Unterschied zur Betreuung in der Kindertageseinrichtung erfolgt eine klare Zuordnung von Tagespflegekind und Tagespflegeperson.

Zu beachtende Formalien / Genehmigungen:

  • Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die GTP finden sich in: Art. 9, 18, 20 und 20a BayKiBiG sowie § 23 und 43 SGB VIII.
  • Jede Tagespflegeperson bedarf einer Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII.
  • Betreuung von bis zu zehn Kindern gleichzeitig: Die Tagespflegepersonen dürfen in der GTP max. bis zu zehn gleichzeitig anwesende Kinder (0-14 Jahre) betreuen. Insgesamt dürfen max. 16 Betreuungsverhältnisse bestehen.
  • Ab dem achten Kind: Werden mehr als acht Kinder in der GTP betreut, muss gem. Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG eine der Tagespflegepersonen eine pädagogische Fachkraft i.S.d. § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG sein.
  • Ab dem elften Kind: Wird die max. mögliche Kinderzahl (zehn gleichzeitig anwesende) überschritten, bedarf die GTP einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Gleiches gilt, wenn sich mehr als 3 Tagespflegepersonen zusammenschließen oder insgesamt mehr als 16 Betreuungsverhältnisse bestehen.

Arbeitsverhältnis/ Tagespflegeentgelt:

Die Tagespflegepersonen in der GTP können sowohl selbständig als auch angestellt tätig sein.
Sind die Tagespflegepersonen selbstständig, erhalten sie in der Regel wie bei der „normalen“ Tagespflege ein Tagespflegeentgelt nach § 23 SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe (TröffJH, Landkreis oder kreisfreie Stadt), ggfs. zuzüglich eines Qualifizierungszuschlags.
Ob Mietkosten übernommen werden, Räume evtl. kostenfrei zur Verfügung gestellt, zusätzliche Leistungen oder ein erhöhtes Tagespflegeentgelt gezahlt werden, entscheiden die TröffJH und die Gemeinde in eigener Zuständigkeit.
Sind die Tagespflegepersonen angestellt, bekommen sie ein individuell vereinbartes Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber. Das ihnen nach § 23 SGB VIII zustehende Tagespflegeentgelt wird i.d.R. an den Arbeitgeber abgetreten.

Landesförderung nach dem BayKiBiG

Seit Inkrafttreten der BayKiBiG-Novelle zum 1. Januar 2013 sind grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Förderung von GTP in Bayern möglich:

1) Wie bisher: Der TröffJH erhält seitens des Freistaates einen kindbezogenen Zuschuss zu den Kosten der Tagespflege, sofern die Voraussetzungen des Art. 9 und Art. 20 BayKiBiG vorliegen und insbesondere die kommunale Seite die Tagespflege in mindestens gleicher Höhe fördert. Die Tagespflegepersonen erhalten vom TröffJH nach § 23 SGB VIII ein Tagespflegeentgelt, ggf. zuzüglich Qualifizierungszuschlag.

2) Neu ab 1. Januar 2013: Die Gemeinde kann alternativ beim Freistaat beantragen, dass die GTP wie eine Kindertageseinrichtung gefördert wird. D.h. die Gemeinde bezuschusst die GTP und refinanziert sich beim Freistaat unter folgenden Voraussetzungen des Art. 20a BayKiBiG:

Wie bei jeder staatlich geförderten Tagespflege auch:

(1) Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 23, 43 SGB VIII (u.a. Pflegeerlaubnis)

(2) Kein Verwandschaftsverhältnis bis zum dritten Grad der Tagespflegeperson zu Kindern

(3) Begrenzung der Elternbeteiligung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt) auf maximal die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 BayKiBiG.

Zusätzlich für die einrichtungsähnliche Förderung der GTP:

(4) Gemeinde leistet einen Förderbetrag in Höhe der staatlichen Förderung erhöht um einen gleich hohen Eigenanteil an den Träger der Großtagespflege.

(5) Unter den Tagespflegepersonen ist mindestens eine päd. Fachkraft, die regelmäßig an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche tätig ist.

(6) Erfolgreiche Teilnahme der weiteren in der GTP tätigen Tagespflegepersonen an einer Qualifizierungsmaßnahme im Umfang von mindestens 160 Stunden.

(7) Keine privaten Zuzahlungen im Bereich der öffentlich geförderten Tagespflege.

Neben der einrichtungsähnlichen Förderung erhalten die Tagespflegepersonen vom TröffJH nach SGB VIII ein Tagespflegeentgelt.

Eine Tagesmutter/-vater finden

Auf der Suche nach der geeigneten Tagesmutter wenden sich Eltern am besten an einen Tagespflegeverein oder an das Jugendamt. Wenn Eltern per Zeitungsannonce oder Erkundigungen im Bekanntenkreis auf die Suche gehen, wird empfohlen sich die Pflegeerlaubnis vorlegen zu lassen.

Die notwendige Pflegeerlaubnis gibt den Eltern Sicherheit, dass es sich um eine persönlich geeignete und fachlich qualifizierte Tagespflegeperson handelt. Nur bei Vorliegen der Pflegeerlaubnis ist auch eine öffentliche Förderung möglich.

Ob eine Tagesmutter rein privat organisierte Betreuungsverhältnisse vereinbart oder für das Jugendamt tätig wird und damit eine öffentliche Aufgabe erfüllt, bleibt ihr überlassen.

Bei der öffentlich geförderten Tagespflege werden Kinder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe an eine Tagespflegeperson vermittelt. Diese hat dann gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss in diesem Fall für alle aus der bedarfsgerechten Betreuung resultierenden Kosten einstehen. Die Eltern zahlen ihren Elternbeitrag direkt an das Jugendamt oder eine beauftragte Stelle.

Bei der privat finanzierten Tagespflege können die Eltern die Betreuungskosten privat mit der Tagespflegeperson vereinbaren. Eine öffentliche Förderung findet nicht statt. Auch diese Tagespflegepersonen benötigen eine Pflegeerlaubnis nach Maßgabe des §43 SGB VIII.

Unter bestimmten Bedingungen kann ein Teil der Betreuungskosten als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Ein/e Tagesmutter/-vater werden

Wer genug Zeit hat, ausreichend Platz mitbringt und Freude daran hat, tagsüber ein oder gar mehrere Kinder zu betreuen, kann überlegen, ob er nicht Tagesmutter oder -vater werden möchte. Interessierte Personen melden sich beim zuständigen Jugendamt und beantragen eine Pflegeerlaubnis. Eine Pflegeerlaubnis wird bereits ab dem 1. fremdem Kind gebraucht, wenn Kinder entgeltlich mehr als 15 Stunden wöchentlich länger als drei Monate betreut werden. Die Pflegeerlaubnis ermöglicht die Betreuung von bis zu 5 fremden Kindern. Die Pflegeerlaubnis wird für den Zeitraum von maximal fünf Jahren erteilt, wenn das Jugendamt die persönliche Geeignetheit der Tagespflegeperson und die Geeignetheit der Räume bestätigt hat.

Tagespflegepersonen erhalten vom jeweiligen Jugendamt einen festgelegten Satz (Tagespflegentgelt nach § 23 SGB VIII) zuzüglich eines Qualifizierungszuschlages und Beiträgen zur Altersvorsorge-, Unfall- und Krankenversicherung.

Soweit Landesrecht es zulässt, können sich Tagespflegepersonen zusammenschließen und Kinder in anderen, z.B. angemieteten Räumen in Form einer so genannten Großtagespflegestelle betreuen (s. Großtagespflege in Bayern).

Tagespflege als Hilfe zur Erziehung

Bei Tagespflege als Hilfe zur Erziehung wie auch bei selbst organisierter Tagespflege ist das Jugendamt zur Beratung verpflichtet. So sollten sich Eltern bei Fragen hinsichtlich der Vertragsgestaltung, der Kosten, der Erziehung oder bezüglich versicherungsrechtlicher Probleme vertrauensvoll an die zuständigen Mitarbeiter/innen wenden.

Tagespflegepersonen, die Hilfe zur Erziehung leisten, müssen für diese Aufgabe besonders qualifiziert sein. Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Jugendämter.
Das Jugendamt: Dreh- und Angelpunkt in der Tagespflege

Das Jugendamt ist der Dreh- und Angelpunkt in der Tagespflege. Das Jugendamt

  • erteilt die Pflegeerlaubnis,
  • zahlt das Tagespflegeentgelt an die Tagesmütter und -väter und
  • refinanziert sich aus Elternbeiträgen und gegebenenfalls staatlichen und kommunalen Förderungen.

Darüber hinaus ist es Aufgabe des Jugendamtes, eine so genannte “Tagespflegestruktur” aufzubauen. Hierunter versteht man

  • die Unterstützung der Eltern bei der Auswahl und Vermittlung der Tagespflegeperson,
  • gegebenenfalls die Sicherstellung einer Ersatzbetreuung für den Fall, dass die Tagespflegeperson ausfällt,
  • gegebenenfalls die Gewährleistung von Qualifizierungs- und Fortbildungsprogrammen für die Tagesmütter und Tagesväter.

Die Tagespflegestrukturleistungen werden, wie Erfahrungen aus Modellprojekten zeigen, idealerweise an einem “Tageskindertreff” gebündelt angeboten. Auch freie Träger der Jugendhilfe können vor Ort bestehende Kooperationen mit der öffentlichen Jugendhilfe ausbauen und ergänzen. Die Stärken der freien Träger, wie Flexibilität und Medienwirksamkeit, können von den Jugendämtern entsprechend genutzt werden. Hohe Priorität hat auch die Weiterentwicklung von Qualitätsstandards.

Weitere Informationen

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Jugendamt.

Autorin

Martina Gerbenne

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Referat VI 4 – Kindertagesbetreuung
Winzererstr. 9
80797 München

Erstellt am 1. Juni 2001, zuletzt geändert am 3. September 2013

 

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