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Familienpolitik in der Schweiz

Erstellt am 18. August 2009, zuletzt geändert am 18. August 2009

Bundesamt für Sozialversicherungen

Merkmale der schweizerischen Familienpolitik

Die schweizerische Familienpolitik umfasst alle Maßnahmen und Einrichtungen, welche die Familien unterstützen und fördern. Dabei wird von einer offenen Definition von Familie ausgegangen: Familie wird umschrieben als eine „primär in den Beziehungen zwischen Eltern und Kindern begründete soziale Gruppe eigener Art, die als solche gesellschaftlich anerkannt ist “(Familienbericht 2004, S. 89). Diese Definition knüpft weder an die Ehe noch an biologische Elternschaft an, setzt keinen gemeinsamen Haushalt voraus, verzichtet auf wertende Äußerungen und trägt der Vielfalt der Familienformen Rechnung. Sie beschränkt sich zudem nicht auf Familien mit unmündigen oder finanziell abhängigen Kindern, sondern umfasst familiäre Lebensformen über den ganzen Lebenszyklus.

In einem weiteren Sinn tangiert Familienpolitik als Querschnittsaufgabe zahlreiche Themen und politischen Bereiche, zum Beispiel:

  • Sozialer Schutz

  • Steuern
  • Bildung, Erziehung
  • Stipendien
  • Familienrecht
  • Arbeitswelt
  • Gleichstellung von Frau und Mann
  • Gesundheit, Sucht- und Gewaltprävention
  • Wohnen, Mobilität

In einem engeren Sinn versteht man unter familienpolitischen Maßnahmen einerseits monetäre Leistungen wie Familienzulagen, Steuerabzüge, Stipendien, Mutterschaftsversicherung oder Bedarfsleistungen für Eltern. Andererseits umfasst Familienpolitik auch nicht-monetäre Maßnahmen wie die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder Beratungsdienste.

Welche Stellen befassen sich mit Familienfragen?

Zentrale Rahmenbedingungen der Familienpolitik in der Schweiz sind der Föderalismus und die Subsidiarität. Dies bedeutet, dass der Bund den Kantonen und Gemeinden die Kompetenzen in all jenen Bereichen überlässt, in welchen sie die Aufgaben selbst erfüllen können, und nur ergänzend und fördernd eingreift. Wie für die Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und Kulturpolitik sind deshalb auch für die Familienpolitik in vielen Bereichen hauptsächlich die Kantone, Städte und Gemeinden zuständig. Sie gestalten die Familienpolitik sehr unterschiedlich. Neben Bund und Kantonen beeinflussen auch viele Nichtregierungsorganisationen (NGO) die Regelung und Umsetzung familienpolitischer Maßnahmen.

Bund

Auf Bundesebene befassen sich verschiedene Stellen direkt oder indirekt mit Familienfragen. Die folgende Auflistung ist weder vollständig noch enthält sie eine umfassende Umschreibung der vielfältigen Tätigkeiten der einzelnen Stellen:

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) befasst sich mit der Alters- und Hinterlassenenvorsorge und mit der Invalidenversicherung.

Innerhalb des BSV ist das Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft (FGG) auf Bundesebene für die Themenfelder Familien, Kinder, Jugend und Alter, Generationenbeziehungen sowie allgemeine sozialpolitische Fragen zuständig. Im Tätigkeitsgebiet Familienfragen hat es die Aufsicht über die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) und des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG). Es behandelt die Gesuche aufgrund des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung und unterstützt national tätige Dachorganisationen aufgrund von Leistungsverträgen. Das FGG befasst sich daneben auch generell mit dem ganzen Spektrum von familienpolitischen Fragestellungen.

Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist zuständig für das Familienrecht (Eherecht, Kindesrecht usw.), Fragen der internationalen Adoption und der internationalen Kindesentführung.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist zuständig für die Krankenversicherung und die Gesundheitsförderung. Es führt ein Inventar der Familien- und Schwangerschaftsberatungsstellen.

Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) befassen sich mit der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie Gewalt in der Familie. Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF), das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) befassen sich mit Fragen der Berufsbildung und der Ausbildung allgemein.

Das Bundesamt für Migration (BFM) ist zuständig für das Ausländer- und Asylrecht.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist zuständig für die Familienbesteuerung.

Das Bundesamt für Statistik (BFS) erarbeitet die statistischen Unterlagen zu Haushaltstrukturen, Familienformen, der Lebenssituation von Familien usw.

Die Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen (EKFF)

Die EKFF ist ein beratendes Organ des Eidg. Departements des Innern. Sie hat den Auftrag, die Öffentlichkeit und die zuständigen Institutionen in Bezug auf die familialen Lebensbedingungen in der Schweiz zu informieren und zu sensibilisieren. Zudem dient sie als Koordinationsdrehscheibe für den fachlichen Austausch zwischen Verwaltung und privaten Organisationen sowie zwischen den verschiedenen familienpolitisch tätigen Institutionen.

Kantone / Städte / Gemeinden

In den Kantonen untersteht die Familienpolitik den verschiedensten Departementen (Erziehung, Bildung, Justiz, Soziales, Gesundheit usw.). Verschiedene Kantone haben Familienkommissionen eingesetzt. Informationen dazu, sowie eine Liste der kantonalen Ansprechpersonen für Familienfragen finden sich auf der Website der Eidg. Koordinationskommission für Familienfragen (EKFF) unter Links.

In ihren Zuständigkeitsbereichen (z.B. Schule, familienergänzende Kinderbetreuung) ergreifen auch viele Städte und Gemeinden familienpolitische Maßnahmen.

Nichtstaatliche Organisationen (NGO)

In der Familienpolitik sind zahlreiche Nichtstaatliche Organisationen (NGO) tätig. Zum Teil werden sie vom Staat subventioniert und erfüllen spezifische Aufgaben. Das Bundesamt für Sozialversicherungen unterstützt verschiedene national tätige NGO aufgrund von Leistungsverträgen. 2008 wurden 12 Organisationen unterstützt.

International

Auf der europäischen Ebene beteiligt sich die Schweiz hauptsächlich im Europarat an familienpolitischen Aktivitäten. Die Mitgliedsländer treffen sich periodisch zur Europäischen Familienministerkonferenz. Die zuständigen Minister tauschen Erfahrungen aus und diskutieren familienpolitische Herausforderungen und Ziele. Jede Konferenz steht unter einem Thema. Die Mitgliedsländer verfassen einen nationalen Bericht. Der Synthesebericht aus allen nationalen Berichten bildet die Basis für die Gespräche der Minister. Zum Abschluss der Konferenz wird ein Schlusskommuniqué veröffentlicht.

Die Schweizer Delegation wird in der Regel vom Vorsteher bzw. der Vorsteherin des Eidg. Departements des Innern geleitet. Er oder sie kann durch ein Mitglied einer Kantonsregierung vertreten werden. Diese Lösung widerspiegelt die föderalistische Struktur der Schweiz und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Kantone für viele Bereiche der Familienpolitik zuständig sind.

Die europäische Familienkonferenz von 2006 in Lissabon stand unter dem Thema „Die Elternrolle im Wandel heute Kinder, morgen Eltern” . Die letzte Europäische Familienministerkonferenz fand im Juni 2009 in Wien statt und war dem Thema «Staatliche Politik für den Kinderwunsch: gesellschaftliche, soziale, wirtschaftliche und persönliche Faktoren» gewidmet.

Rechtliche Grundlagen

Bundesverfassung

Art. 116 hält fest, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie berücksichtigt und Vorschriften über die Familienzulagen erlassen kann. Dieser Artikel bildet auch die Grundlage für die Mutterschaftsversicherung.
Art. 8 hält im Rahmen der Grundrechte fest, dass das Gesetz für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau sorgt, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit.
Art. 41 legt fest, dass sich Bund und Kantone in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür einsetzen, dass Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden.

Schutz der Mutterschaft

Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Alle Frauen, die arbeiten und dafür Geld erhalten, haben grundsätzlich Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Genauer betrachtet muss eine Frau drei Bedingungen erfüllen, um eine Mutterschaftsentschädigung zu erhalten:

  • Die Frau muss während der 9 Monate unmittelbar vor der Niederkunft obligatorisch AHV-versichert sein. Die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegten Versicherungszeiten werden dabei uneingeschränkt berücksichtigt.

  • Von diesen 9 Monaten muss die Frau mindestens 5 Monate erwerbstätig gewesen sein, unabhängig von der Höhe des Arbeitspensums.
  • Zum Zeitpunkt der Geburt muss die Frau in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, als Selbständigerwerbende gelten oder im Betrieb bzw. im Bauernhof des Ehemannes für einen Lohn mitarbeiten. (Nicht nötig ist dagegen, dass die Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub wieder aufgenommen wird).

Frauen, die weder in einem Arbeitsverhältnis stehen noch als selbstständig erwerbend gelten, können die Voraussetzungen auch erfüllen, wenn sie ein Taggeld der ALV beziehen oder ein Taggeld der KV oder UV, wenn diese auf einem vorangegangenen Erwerbseinkommen berechnet wurden.

Arbeitnehmerinnen, die die Voraussetzungen für die Mutterschaftsentschädigung nicht erfüllen, haben nach der Niederkunft weiterhin Anspruch auf Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers nach dem Obligationenrecht.

Weitere Massnahmen zum Schutz der Mutterschaft

In der Schweiz ist der Mutterschaftsschutz in verschiedenen Gesetzen geregelt. Neben dem Mutterschaftstaggeld der Erwerbsersatzordnung sind auch die folgenden Maßnahmen von Bedeutung:

Die Pflegeleistungen werden durch die obligatorische Krankenversicherung übernommen. Diese übernimmt neben den Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit die Kosten von weiteren besonderen Leistungen bei Mutterschaft (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung KVG). Dazu gehören z.B. die Kontrolluntersuchungen während der Schwangerschaft, die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einer Einrichtung der teilstationären Krankenpflege.

Das Arbeitsgesetz enthält verschiedene Schutzbestimmungen für Schwangere, Wöchnerinnen und stillende Mütter. Während der ganzen Schwangerschaft und für stillende Mütter sind gefährliche oder beschwerliche Arbeiten verboten. Kann keine gleichwertige Arbeit ohne Risiken vorgeschlagen werden, besteht Anspruch auf 80% des Lohnes. Es besteht ein Arbeitsverbot während acht Wochen nach der Niederkunft.

Das Obligationenrecht (OR) enthält einen Kündigungsschutz während der gesamten Dauer der Schwangerschaft und während 16 Wochen nach der Niederkunft. Seit dem 1. Juli 2005 haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen (Art. 329f OR).

Link:
Informationen des SECO über den Schutz der Mutterschaft (http://www NULL.seco NULL.admin NULL.ch/themen/00385/00390/00399/00401/index NULL.html?lang=de)

Alle Kantone haben gemäß dem Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen Beratungsstellen geschaffen oder anerkannt, die schwangeren Frauen und anderen Beteiligten unentgeltlich Rat und Hilfe gewähren.

Link:
Liste der Beratungsstellen (http://www NULL.isis-info NULL.ch/)

Verschiedene Kantone kennen Bedarfsleistungen an Eltern, die analog den Ergänzungsleistungen ausgestaltet sind.

Link:
Bedarfsleistungen in den Kantonen (http://www NULL.bsv NULL.admin NULL.ch/themen/zulagen/00061/01631/index NULL.html?lang=de)

Der Kanton Genf hat eine kantonale Mutterschaftsversicherung eingerichtet für Mütter und für Adoptiveltern, die im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Diese ergänzt die Bundesregelung und enthält eine großzügigere Regelung hinsichtlich der Dauer (in Genf 16 Wochen) und des Höhe des Betrages.

Ergänzungsleistungen für Familien:

In der Schweiz gibt es keine bundesrechtliche Regelung für Ergänzungsleistungen an bedürftige Familien. 11 Kantone haben jedoch eine gesetzliche Grundlage eingeführt, damit im Bedarfsfall und unter bestimmten Voraussetzungen Ergänzungsleistungen an Familien ausgerichtet werden können. Im eidg. Parlament wird gegenwärtig ein Gesetzesentwurf für die Einführung von Ergänzungsleistungen auf Bundesebene diskutiert.

Link: Bedarfsleistungen an Eltern in den Kantonen. Stand 1. Januar 2009

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

In der Schweiz gilt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie traditionellerweise als Privatangelegenheit. In den letzten Jahren haben die politischen Instanzen allerdings erkannt, dass es geeignete Rahmenbedingungen für Familien braucht. Für den Bundesrat stellt die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie eine politische Priorität dar.

Das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung ist am 1. Februar 2003 in Kraft getreten. Es handelt sich um ein auf acht Jahre befristetes Impulsprogramm, mit dessen Umsetzung das BSV beauftragt ist.

Link: Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Allgemeine Informationen

Eine am 15. Dezember 2003 eingereichte Motion 03.3603 (Jacqueline Fehr) verlangt vom Bundesrat die Erarbeitung eines umfassenden Maßnahmenplans für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Die Schweiz beteiligte sich 2004 an einer ländervergleichenden OECD-Studie zum Thema «Vereinbarkeit von Beruf und Familie». Die OECD gab dabei Empfehlungen zuhanden der Schweiz ab. Sie finden weitere Informationen auf der Internetseite des Seco (unter zusätzliche Verweise in der rechten Spalte).

Link:
Informationen zur OECD-Studie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Die Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen (EKFF) verfasste 2004 einen Bericht zur Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsalltag.

Link: SECO : Dossier Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Das eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann befasst sich ebenfalls mit der Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben.

Link:
Website Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG

Familienzulagen

Familienzulagen sind – neben Steuererleichterungen – das wichtigste Mittel des Familienlastenausgleichs.
Seit dem 1. Januar 2009 ist das neue Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) in Kraft. Nach dem neuen Gesetz werden in allen Kantonen mindestens die folgenden Zulagen pro Kind und Monat ausgerichtet:

  • eine Kinderzulage von 200 Franken für Kinder bis 16 Jahren;

  • eine Ausbildungszulage von 250 Franken für Kinder von 16 bis 25 Jahren.

In vielen Kantonen werden höhere Ansätze ausgerichtet. Anspruch haben alle Arbeitnehmenden, die Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen und je nach Kanton auch die Selbstständigerwerbenden. Für die Landwirtschaft gilt eine Sonderregelung.

Die Durchführung der Familienzulagen erfolgt durch die Familienausgleichskassen und die Arbeitgeber, wo ein Antrag auf Familienzulagen gestellt wird und an die man sich bei Fragen wenden kann. Auch die AHV-Ausgleichskassen erteilen Auskünfte dazu.

Kinderkosten

Kinder bringen monetäre und zeitliche Aufwendungen für ihre Eltern mit sich. Höhere Konsumausgaben stellen direkte Kinderkosten dar. Zeit, die in Betreuung und Erziehung investiert wird und nicht mehr für Erwerbsarbeit eingesetzt werden kann, verursacht indirekte Kinderkosten. Letztere lassen sich in der Form entgangener Erwerbseinkommen der Eltern beziffern oder als unbezahlter kinderbedingter Aufwand an Haus- und Familienarbeit, der zu Marktpreisen ersetzt werden müsste, wenn die Eltern ausfallen.

Die monatlichen Kosten für ein Kind variieren je nach Anzahl der Elternteile und der Kinder im Haushalt sowie dem Alter der Kinder. Tendenziell sind die direkten Kosten pro Kind rückläufig je mehr Kinder im Haushalt leben. Die indirekten Kinderkosten in Folge von Einbußen beim Erwerbseinkommen nehmen zwar insgesamt mit steigender Kinderzahl zu; in der Pro-Kind-Betrachtung ist es aber ein einzelnes Kind im Haushalt, das die höchsten Einbußen verursacht. Ähnliches lässt sich zur kinderbedingten Haus- und Familienarbeit sagen: Ein Einzelkind verlangt einen höheren Aufwand als eines von zwei oder drei Kindern.

Durchschnittliche direkte und indirekte Kosten pro Kind in Franken pro Monat, nach Haushaltstyp
  Direkte Kinderkosten Effekt auf Erwerbseinkommen Kinderbedingte Haus- und Familienarbeit
  insgesamt Frauen Männer Frauen Männer
Alleinerziehend, 1 Kind 1092 -317 103 2098 1318
Alleinerziehend, 2 Kinder -374 1473
Paar, 1 Kind 819 -1005 57 2819 1305
Paar, 2 Kinder 655 -813 115 1835 718
Paar, 3 Kinder 528 -682 131 1589 560

Die einzelnen Beträge lassen sich nicht summieren. Bei fehlenden Werten sind die Fallzahlen zu klein.

Quelle: Direkte Kosten EVE 2000-2005; indirekte Kosten SAKE 2004. Eigene Berechnungen UNIBE/BASS

Familienpolitische Leistungen und Sozialhilfe

Familienzulagen und Kinderabzüge bei den Steuern sind vom Finanzvolumen her gesehen die wichtigsten Instrumente der kantonalen und eidgenössischen Familienpolitik. Beide sind je nach Kanton verschieden ausgestaltet und entlasten Familien in sehr unterschiedlichem Maß.

Viele Kantone kennen spezifische Bedarfsleistungen für Familien mit Kleinkindern. Trotzdem bleiben viele Familienhaushalte auf Sozialhilfe angewiesen. Unter ihnen sind die Einelternhaushalte besonders stark vertreten.

Auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen finden Sie aktuelle Informationen über die kantonalen Familienzulagen und die Ergänzungsleistungen an bedürftige Familien.

Über die Steuerbelastung 2007 von Familien informiert diese Publikation der Eidg. Steuerverwaltung.

Alimenteninkasso und -bevorschussung

Die Eltern haben gemeinsam für den Unterhalt des Kindes aufzukommen (Art. 276 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB). Sind die Eltern getrennt oder geschieden, leistet der nicht obhutsberechtigte Elternteil seinen Beitrag an dem Unterhalt des Kindes durch regelmäßige Alimentenzahlungen (Art. 285 ZGB). Diese Zahlungen sind im Voraus auf die Termine zu entrichten, die das Gericht festsetzt (Art. 285 Abs. 3).

Für den Fall, dass der unterhaltspflichtige Elternteil die Alimente nicht regelmäßig und rechtzeitig bezahlt, oder nicht den ganzen vereinbarten Unterhaltsbeitrag entrichtet, hat der Gesetzgeber folgende Bestimmungen vorgesehen:

  • Jeder Kanton hat eine Stelle zu bezeichnen, welche dem alimentenberechtigten Elternteil hilft, die ihm zustehenden Alimente einzutreiben (Art. 131 Abs. 1 und 290 ZGB). Eine solche Stelle haben alle Kantone eingerichtet.

  • Die Kantone regeln die Alimentenbevorschussung (Art. 131 Abs. 2 und 293 Abs. 2 ZGB). Alle Kantone kennen die Bevorschussung von Kinderalimenten und sehen dabei einen maximal bevorschussten Betrag pro Kind und Monat vor. In den allermeisten Kantonen ist die Bevorschussung vom Einkommen und Vermögen des unterhaltsberechtigten Elternteils abhängig.

Besteuerung der Familie

Bund und Kantone erheben ihre Steuern autonom. So sieht es das Schweizer Steuerrecht vor. Das 1993 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gibt gewisse Leitplanken vor. Dennoch ist das Schweizer Steuerrecht immer noch sehr heterogen ausgelegt. Das trifft nicht zuletzt auf die Familienbesteuerung zu.

  • Nach der Heirat werden Ehegatten in der Schweiz gemeinsam besteuert. In den meisten OECD-Ländern ist dies nicht der Fall: Jede Person wird unabhängig ihres Zivilstandes einzeln besteuert und unterliegt somit der Individualbesteuerung.

  • Die Tarife für Verheiratete (und verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten) sind tiefer angesetzt als für Alleinstehende (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, Art. 36 Abs. 2)
  • Das Gesetz sieht auch Abzüge für Familien vor: Kinderabzüge, Versicherungsabzüge, Abzüge für Zweiverdienerehepaare, für Unterhaltszahlungen für geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten, für Unterhaltsbeiträge für Kinder, usw.

Bereits im Jahr 1984 entschied das Bundesgericht, dass es verfassungswidrig ist, dass Zweiverdiener-Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren, die sich in vergleichbarer Situation befinden, steuerlich benachteiligt sind. Im Oktober 2006 hat das Parlament Sofortmaßnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung beschlossen. Diese Maßnahmen, die anfangs 2008 in Kraft traten, fördern die Vereinbarkeit von Beruf und Familie insofern, als sie einen Abzug auf dem zweiten Einkommen vorsehen.

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Ziel: Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen

Beim Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung handelt es sich um ein auf 8 Jahre befristetes Impulsprogramm. Es soll die Schaffung zusätzlicher Plätze für die Tagesbetreuung von Kindern fördern, damit die Eltern Erwerbsarbeit bzw. Ausbildung und Familie besser vereinbaren können.

Wer erhält Finanzhilfen?

Beitragsberechtigt sind:

  • Kindertagesstätten (z.B. Krippen)

  • Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung (z.B. Horte, Tagesschulen, Mittagstische)
  • Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien (z.B. Tageselternvereine)

Nicht beitragsberechtigt sind u.a. Spielgruppen, Kinderhütedienste, Spielnachmittage, Aufgabenhilfen und Stützkurse.

Unterstützt werden nur Betreuungsangebote, die neu geschaffen werden. Wird ein bestehendes Betreuungsangebot ohne wesentliche Änderung des Betriebskonzeptes unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt es nicht als neu. Einrichtungen, die bereits vor Inkraftsetzung des Gesetzes (1. Februar 2003) bestehen, erhalten nur dann Finanzhilfen, wenn sie ihr Angebot wesentlich erhöhen; die bereits bestehenden Plätze können nicht subventioniert werden. Der maßgebende Zeitpunkt bezüglich der Schaffung von Betreuungsplätzen ist die tatsächliche Betriebsaufnahme, daher gilt auch eine Test- oder Probephase als Eröffnung. Im Bereich der Tagesfamilien werden die Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie für Projekte zur Verbesserung der Koordination gewährt. Weder die Eltern der zu betreuenden Kinder noch die Tagesfamilien können Bundesgelder erhalten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Allgemeine Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen von allen Gesuchstellenden erfüllt sein:

  • Die Trägerschaft ist als juristische Person organisiert und nicht gewinnorientiert; oder

  • Die Institution wird durch die öffentliche Hand getragen;
  • Die kantonalen Qualitätsanforderungen sind erfüllt;
  • Die Finanzierung ist langfristig, mindestens für 6 Jahre gesichert (Businessplan).
Spezielle Voraussetzungen

Kindertagesstätten müssen zusätzlich folgende Kriterien erfüllen:

  • Angebot von mindestens 10 Plätzen und Öffnungszeit von mindestens 25 Stunden pro Woche und 45 Wochen pro Jahr.

  • Bestehende Kindertagesstätten, die ihr Angebot erhöhen, müssen die Platzzahl um einen Drittel, im Minimum aber um 10 Plätze erhöhen oder ihre Öffnungszeiten um einen Drittel pro Jahr erweitern.

Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung müssen zusätzlich folgende Kriterien erfüllen:

  • Angebot von mindestens 10 Plätzen und Öffnungszeit von mindestens 4 Tagen pro Woche und 36 Schulwochen pro Jahr. An jedem Öffnungstag muss mindestens eine Betreuungseinheit angeboten werden, die am Morgen vor Schulbeginn mindestens 1 Stunde, am Mittag mindestens 2 Stunden (inkl. Verpflegung) oder am Nachmittag mindestens 2 Stunden nach Schulschluss umfasst.

  • Bestehende Einrichtungen, die ihr Angebot erhöhen, müssen die Platzzahl um einen Drittel, im Minimum aber um 10 Plätze erhöhen oder ihre Öffnungszeiten um einen Drittel pro Jahr erweitern.

Wie hoch sind die Finanzhilfen?

Kindertagesstätten
  • Es werden Pauschalbeiträge ausgerichtet, die maximal 5000 Franken pro Platz und Jahr betragen (Vollzeitangebot).

  • Die Höhe des Pauschalbeitrags richtet sich nach den Öffnungszeiten der Institution. Ein Vollzeitangebot umfasst eine jährliche Mindestöffnungszeit von 225 Tagen zu 9 Stunden. Bei kürzeren Öffnungszeiten wird der Pauschalbeitrag linear gekürzt.
  • Die Finanzhilfen werden während 2 Jahren gewährt.
Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung
  • Es werden Pauschalbeiträge ausgerichtet, die maximal 3000 Franken pro Platz und Jahr betragen (Vollzeitangebot).

  • Die Höhe des Pauschalbeitrags richtet sich nach den Öffnungszeiten der Institution. Ein Vollzeitangebot umfasst eine jährliche Mindestöffnungszeit von 225 Tagen mit 3 Betreuungseinheiten pro Tag. Bei kürzeren Öffnungszeiten wird der Pauschalbeitrag linear gekürzt.
  • Die Finanzhilfen werden während 3 Jahren gewährt.
Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien
  • Strukturen, die Tageseltern beschäftigen, wird während 3 Jahren ein Drittel der Kosten vergütet, die für die Aus- und Weiterbildung der Tageseltern und der Koordinatorinnen und Koordinatoren entstehen. Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich nach der Anzahl Tagesfamilien: pro beschäftigter Tagesfamilie werden maximal 85 Franken gewährt.

  • Für Projekte zur Verbesserung der Koordination oder der Qualität der Betreuung (wie z.B. Schaffung von Netzwerken oder Organisationsentwicklung) werden ein Drittel der Kosten vergütet. Anrechenbar sind jene Kosten, die bei einer einfachen und zweckmäßigen Durchführung anfallen.

Wo reiche ich ein Gesuch ein?

Das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular ist mit sämtlichen Beilagen bei folgender Stelle einzureichen:

Bundesamt für Sozialversicherungen
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Effingerstrasse 20
3003 Bern

  • Die Gesuche müssen spätestens 12 Wochen vor der Betriebsaufnahme, der Angebotserhöhung, dem Beginn der Aus- und Weiterbildung oder dem Projektstart eingereicht werden. Es gilt das Datum des Poststempels. Gesuche, die nicht fristgerecht sind, können nicht berücksichtigt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann dem BSV vor Ablauf der Einreichefrist ein schriftliches Gesuch um Fristverschiebung eingereicht werden.

  • Das BSV holt für sämtliche Gesuche eine Stellungnahme des zuständigen Kantons ein.
  • Das BSV entscheidet anschliessend mit einer Verfügung über die Beitragsberechtigung. Dieser Entscheid kann mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Wie wird ausbezahlt?

  • Hat das BSV die Beitragsberechtigung anerkannt, zahlt es auf schriftlichen Antrag hin einen Vorschuss aus. Dazu muss eine allfällig notwendige Betriebsbewilligung vorliegen und die Betriebsaufnahme erfolgt sein.

  • Am Ende des Beitragsjahres erfolgt die Abrechnung. Hierzu schicken die Trägerschaften bis spätestens 3 Monate nach Ablauf eines Beitragsjahres die notwendigen Unterlagen (Jahresrechnung, Belegungsstatistik usw.) mit dem Formular für die Abrechnung der Finanzhilfen ein. Es gilt das Datum des Poststempels. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe gekürzt. In begründeten Ausnahmefällen kann dem BSV vor Ablauf der Einreichefrist ein schriftliches Gesuch um Fristverschiebung eingereicht werden.

Eltern- und Familienbildung sowie Beratung

Elternbildungs- und Beratungsangebote sowie weitere Dienste für die Familie werden von Kantonen und Gemeinden (Erziehungsberatungsstellen, Jugendämter, Sozialdienste und andere) oder von privaten Trägerschaften bereitgestellt. Zusammen mit den Selbsthilfeorganisationen decken sie alle Bereiche ab, in denen Kinder und ihre Eltern mit Problemen zu kämpfen haben.

Kampagne Stark durch Erziehung des Schweizerischen Bundes für Elternbildung (SBE)

Die Kampagne zur Förderung der Erziehungskompetenz von Eltern stellt acht Grundsätze vor, die eine gute Erziehung ausmachen. Seit der Lancierung im September 2006 wurde sie in 16 Kantonen und in allen Sprachregionen übernommen und löste ein großes Echo aus. Der SBE will sie bis 2010 weiterführen.

Die acht Grundsätze lauten:

  • Liebe schenken,

  • Streiten dürfen,
  • Zuhören können,
  • Grenzen setzen,
  • Freiräume geben,
  • Gefühle zeigen,
  • Zeit haben,
  • Mut machen.

In den Jahren 2006 und 2007 investierte der Schweizerische Bund für Elternbildung SBE erhebliche Mittel, um die Kampagne schweizweit bekannt zu machen. Heute wird die nationale Kampagne hauptsächlich durch den Verkauf von Broschüren und weiterem Informationsmaterial finanziert. Zusätzlich wird sie auf nationaler Ebene von verschiedenen Unternehmen und Institutionen unterstützt, von Seiten des Bundes durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). Auch in den Kantonen engagieren sich private Unternehmen und fast überall auch die öffentliche Hand.

Das wichtigste Informationsmittel ist eine Broschüre mit den acht Grundsätzen. Dazu kommen andere Informationsmittel wie Plakate oder ein Spiel. In den 16 Kantonen, in welchen die Kampagne läuft, wurden zahlreiche Veranstaltungen durchgeführt, organisiert von hunderten von lokalen Institutionen und Organisationen, welche mit Eltern zu tun haben.

Gemäß Urs Ziegler, dem Koordinator der Kampagne, zeigt die erste Phase der Evaluation, dass die Kampagne in der Bevölkerung und Politik auf das Thema Erziehung aufmerksam gemacht hat und dass viele Entwicklungen angestoßen wurden, die ohne die Kampagne nicht möglich gewesen wären. Es werde auch betont, dass für die Erreichung der Kampagnenziele eine kontinuierliche, intensive Arbeit an der Basis notwendig sei.

Stark durch Erziehung wird evaluiert und bis 2010 weitergeführt. Damit die Angebotspalette erweitert und die oft ehrenamtlich geleistete Arbeit verstärkt unterstützen werden kann, sucht der SBE immer wieder weitere Sponsoren. (Bsu)

Link: Website der Kampagne Stark durch Erziehung (http://www NULL.e-e-e NULL.ch/)

Alle Kantone haben gemäß dem Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen vom 9. Oktober 1981 Beratungsstellen geschaffen oder anerkannt, die schwangeren Frauen und anderen Beteiligten unentgeltlich Rat und Hilfe gewähren.

Arbeitswelt und Wohnen

Beide Bereiche haben als wichtige Rahmenbedingungen entscheidenden Einfluss auf die Familie. Sie hängen von verschiedenen, komplexen Faktoren ab, wie der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, der Raumplanung, dem Boden- und Mietrecht. Als problematisch erweist sich immer wieder die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit (Stundenpläne, fehlendes Betreuungsangebot usw.).

Im Wohnungswesen ergreifen Bund, Kantone und Gemeinden Maßnahmen zugunsten der Familien (Wohnbau und Eigentumsförderung des Bundes, Miet- oder Wohnungszuschüsse von Kantonen und Gemeinden).

Adresse

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Effingerstrasse 20

3003 Bern

Tel.: 031/322 90 11

Fax: 031/322 78 80

Website: http://www.bsv.admin.ch (http://www NULL.bsv NULL.admin NULL.ch)