Kinderschutz zwischen Hilfe und Strafe – zum Verhältnis von Jugendhilfe und Justiz

Dr. Klaus Neumann
Kneumann2
 

Trotz des § 8a des SGB VIII und seiner Weiterentwicklungen (oder gerade deshalb) stehen Sozialarbeiter wie Ärzte, Psychologen und alle anderen die mit Familien und Kindern Kontakt haben, vor der Frage: Was tun, wenn ich einen Verdacht auf Kindesmisshandlung habe? Wie und mit wem dies ansprechen? Vor allem: Welche Haltung, Positionierung kann ich einnehmen, um authentisch hilfreich und förderlich für alle Beteiligten zu sein?

Aus gesprächstherapeutischer Perspektive wird speziell die Beratungsarbeit in Kinderschutzeinrichtungen diskutiert und ein Handlungskonzept zum Umgang mit dem schweren Thema „Familiale Gewalt“ vorgestellt, das sich am Grundsatz „Hilfe statt Strafe“ orientiert ohne die Interventionsmöglichkeiten und – notwendigkeiten der Helfer außer Acht zu lassen.

Jeder weiß, Beratungsstellen sind keine Strafverfolgungsorgane. Niemand käme deshalb auf den Gedanken, die Verschwiegenheit einer Beratungsstelle in Frage zu stellen und sie zur Kooperation zwecks Strafverfolgung von Eltern bei Fällen von Einnässen, Schulversagen oder Fragen nach dem Sinn des Lebens aufzufordern. Der Grund ist ebenso banal wie akzeptiert – diese Themenpalette ist selten justitiabel.

Mit einer ähnlichen Haltung könnte jede Psychologin, jeder Familientherapeut auch in einem Kinderschutz-Zentrum sich beruhigt zurücklehnen und sagen: “Da mögen sie jetzt kommen und mich zur Mitarbeit verpflichten wollen – ich werde mich nicht zum Hilfsorgan der Justiz machen lassen; auch meine Arbeit basiert auf Beratung und therapeutischer Intervention.”

In den Zeiten verstärkter Konsolidierung von Kinderschutz-Zentren und damit auch bewusster Abgrenzung zu den anderen Bereichen der Jugendhilfe war diese Position sicher notwendig und sinnvoll, zumindest aber nachvollziehbar. Inzwischen wird aber auch deutlich, dass diese Haltung sich verändert hat und differenziert praktiziert wird.

Einerseits können sich die Kinderschutz-Zentren als anerkannte Einrichtungen wieder mehr strukturelle Offenheit zu den sie umgebenden gesellschaftlichen Bereichen und geringeren Dogmatismus leisten, andererseits wird von ihnen stärker akzeptiert, dass ihre Arbeit sich von der Tätigkeit anderer Erziehungs- und Lebensberatungsstellen doch wesentlich abhebt.

Die “herkömmlichen” Erziehungsberatungsstellen sind in Entstehung und langjährigem Anspruch eher mittelschicht-orientiert, quasi gutbürgerlich, und Problembereichen zugeneigt, die in der Gesellschaft auf eine hinreichend breite Akzeptanz bauen können. Dies gilt auch dann noch, wenn viele Beratungsstellen sich inzwischen in sehr komplexer Weise auf die ratsuchenden Menschen hin geöffnet haben.

Kinderschutz-Zentren dagegen mit ihrem erklärten Fokus auf Gewalt, Vernachlässigung und sexuellem Missbrauch verstehen sich als Hilfeeinrichtungen für nach wie vor latent tabuisierte und gesellschaftlich hoch emotional aufgeladene Problemfelder.

Erziehungsrealitäten versus spezieller Beratungsansatz?

Weder antiautoritäre Erziehung noch die so genannte Sexuelle Revolution haben stresserzeugende Faktoren im Erziehungsalltag oder Störungen in der Entwicklung von Kindern und im psychosozialen Verhalten Erwachsener wesentlich aufheben können. Manchmal scheint im Ergebnis der gegenteilige Effekt eingetreten zu sein: Die Möglichkeit sich jederzeit frei und “unverkrampft” verhalten zu dürfen (oder zu müssen) wird oft auch als starke Belastung sowohl in der Eltern-Kind-Beziehung wie im Verhältnis der Geschlechter zueinander erlebt.

Selbst wenn in der Praxis von Kinderschutz-Zentren Erziehungsschwierigkeiten, Sinnfragen, Lebenskrisen, Schulprobleme, Entwicklungsstörungen und vieles andere mit Kindern und Eltern zu bearbeiten sind, bleiben die Berater doch mit Problemlagen konfrontiert, die oft strafrechtlich relevant sein können.

Auch der Umstand, dass bei jeder Beratungstätigkeit und im therapeutischen Kontext Aspekte im Leben eines Klienten zur Sprache kommen können, die juristisch bedeutsam sein mögen, wird die in diesem Punkt grundsätzlich anders gelagerte Arbeit eines Kinderschutz-Zentrums nur wenig relativieren.

Zwischen Baum und Borke?

Schon der hehre Grundsatz des Modernen Kinderschutzes” Hilfe statt Strafe “benennt mit der expliziten Betonung des Hilfsansatzes auch bei Gewalt zugleich den Umstand, dass im Gegensatz zu anderer Beratungstätigkeit hier die Strafdrohung oder der gesellschaftliche Anspruch auf Sanktion des Handelns sehr nahe liegt.

Also heißt es – und in der Praxis wird vielfach auch entsprechend gearbeitet – statt zu lamentieren und sich überzogen abzugrenzen, die Kooperation mit der Justiz zu diskutieren und den Umgang mit Straftatbeständen, die im Rahmen der Beratung bekannt werden, zu erörtern.

Es gehört inzwischen zum fachlichen Standard von Kinderschutz-Zentren, den komplexen Ursachen von Gewalt gegen Kinder auch mit entsprechend variantenreichen und verknüpften Beratungs- und Therapieansätzen zu begegnen.

Folglich gehört in diese fachlichen Kompetenz auch, mit der Ermittlungs- und Interventionsautomatik der Justiz im Interesse des Kindes und der ganzen Familie umgehen zu können.

Beratung steht also nicht unter Druck und versucht – irgendwie – mit Ansprüchen der Justiz fertig zu werden, sondern erfährt eine Erweiterung und Differenzierung, die das Thema” Gewalt “eben mit sich bringt. Dieses konzeptionelle” Reframing “(in einen neuen Bedeutungszusammenhang stellen) sollte Familientherapeuten nicht schwer fallen und aus möglicher Konfrontation in die Kooperation leiten.

Dabei gilt es durchaus, der Ambivalenz von Hilfe und Kontrolle Raum zu geben.

Hilfsangebote statt Strafandrohung, Vertraulichkeit und Freiwilligkeit sind ohne Zweifel wichtige Prinzipien qualifizierter Beratung im Kinderschutz.

Ebenso unstrittig hat jedes Kind ein Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit, auf positive Entwicklung im Rahmen seiner Möglichkeiten.

So stehen therapeutisch wertvolle und in jahrelanger Praxis begründete Haltungen wie: “Hilfe statt Strafe – Freiwilligkeit statt Kontrolle” und ein Menschenrecht, das auch und gerade für Kinder gilt, einander gegenüber.

Begegnung aller im Interesse des Kindes

Beratung und therapeutische Begleitung der Familie können eine konstruktive familiale Entwicklung ermöglichen und unterstützen. Gleichzeitig steht – gerade nach einem Beziehungsabbruch – auch der Schutz des Kindes unausweichlich als Anspruch im Raum.

Im Dilemma der scheinbaren Gegensätzlichkeit und Unvereinbarkeit dieser Positionen liegt das eigentliche Problem für jede Beratung.

Wie soll” Hilfe statt Strafe “gelingen und gleichzeitig effektiv der Schutz von Kindern vor Gewalt organisiert werden? Ein vorprogrammierter Konflikt, der sich hervorragend für Kontroversen eignet.

Erfreulicherweise gelingt immer häufiger eine Kooperation mit der Justiz, bei der die Interessen vorrangig der Kinder wie auch ihrer Eltern (oder anderer Beteiligter) gewahrt bleiben. Voraussetzung dafür ist, dass alle Beteiligten das Wohl des Kindes inhaltlich übereinstimmend definiert und für die handelnden Institutionen und Personen als Interventionskriterium akzeptiert haben.

Der Begriff “Kinderschutz-Zentrum” suggeriert ratsuchenden und außenstehenden Laien wie Fachleuten eine als emotionale Entlastung durchaus erwünschte Einseitigkeit, die sich in den Standards fachlicher Arbeit so nicht wiederfinden und auch fast nur kontraproduktiv für die Interessen von Kindern und Erwachsenen auswirken kann.

In der fachlichen Arbeit wird immer wieder betont, dass, wer Kinder schützen will, auf dem Weg dorthin Eltern entlasten und unterstützen muss. Die engagierte und intensive Arbeit mit ihnen und den sie umgebenden und bedrängenden Lebensumständen fordert in der Beratung viel Verständnis für die Erwachsenen und ihr eventuelles Fehlverhalten.

Unterlassene Hilfeleistung?

Entgegen der gelegentlich aufkeimenden Kritik, Kinderschutz-Zentren engagierten sich eher für “die Täter” als für “die Opfer” bleibt selbstverständlich zu jedem Zeitpunkt der Arbeit das Primat des Kindeswohls erhalten. Deshalb ist fachliche Arbeit auch stets gekennzeichnet durch die sorgfältige Reflexion darüber, ob und wann das notwendig hohe Engagement für die Eltern den Interessen der Kinder widersprechen könnte.

Andernfalls wäre der Begriff “Kinderschutz-Zentrum” tatsächlich eine leere Worthülse.

Therapeutisch verantwortungsbewusste Arbeit zum Wohle der Kinder mit ihren Eltern vernachlässigt also weder den Schutz von Kindern noch das Hilfsangebot für Eltern, sondern versucht an die Stelle potentieller Kollisionen die konstruktive Kombination unterschiedlicher Interessen zu setzen.

Der Ausgleich elterlicher wie kindlicher Wünsche und Lebensvorstellungen kann regelmäßig dann gelingen, wenn die meist unterlegene Position des Kindes im Dialog mit seinen Eltern durch eine Beratung aufgehoben wird, in der Hilfsangebote für die Eltern ergänzt werden durch anwaltliche Positionierung für das Kind.

In der Konfrontation mit strafrechtlich relevanten Informationen – gerade im intimen Beratungsgespräch – sind deshalb weniger juristische als therapeutische Aspekte ausschlaggebend dafür, eindeutig und unmissverständlich Stellung zu beziehen.

Es muss deutlich werden – bei allem Verständnis und Unterstützungsangebot – dass Misshandlung, Vernachlässigung oder Missbrauch inakzeptabel sind und durch die Gesellschaft im wahren Wortsinn mit Recht sanktioniert werden.

Mit dieser ausgesprochen klaren Haltung wird ein Kinderschutz-Zentrum nicht Teil der Strafverfolgung, sondern etabliert seine Hilfs- und Unterstützungsangebote authentisch im realen gesellschaftlichen Raum.

Natürlich ist die Befürchtung ernst zu nehmen, das eventuell mühsam über einen langen Prozess aufgebaute Vertrauensverhältnis könne durch eine klare Stellungnahme beschädigt werden. Wäre nicht dem Kind ein Bärendienst erwiesen, wenn sich die Familie zurückzieht und den Kontakt auf lange Zeit abbricht?

Verstehen was hilft

Ähnliche Fragestellungen tauchen immer wieder im Beratungsalltag eines Kinderschutz-Zentrums auf und erscheinen manchmal wie die berüchtigte Wahl zwischen Pest oder Cholera: Wird z.B. die Misshandlung eines Kindes den Eltern gegenüber nicht klar angesprochen, ist auch kein deutlicher Schutz zu etablieren – wird die Problematik thematisiert, besteht Sorge, sie könne unter Beziehungsabbruch erst recht virulent und unkontrollierbar werden.

Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen jedoch, dass Offenheit und persönliche Authentizität von Beratern durch die Eltern honoriert und negative Auswirkungen für das Kind fast ausnahmslos reduziert werden.

Es gilt eben auch hier: Gerade in einer guten und vertrauensvolle Beziehung muss es möglich sein, offen und deutlich auch unangenehme und konfrontierende Themen zu erörtern.
Ein entsprechender, individuell zu adaptierender Gesprächsbaustein könnte z.B. folgenden Inhalt haben:

”Ich kann teilweise verstehen, wie es zu dem kam, was Sie mir gerade erzählt haben. Gleichzeitig haben Sie sich damit – auch wenn Sie es gar nicht wollten und jetzt bedauern – ins Unrecht gesetzt; in den Augen anderer auch im juristischen Sinn. Sie müssen Ihren Teil der Verantwortung übernehmen, damit wir gemeinsam daran arbeiten können eine Wiederholung zu vermeiden – im Interesse aller.”

Bekanntlich sind in der Gesprächspsychotherapie Echtheit, Offenheit und Kongruenz des Therapeuten wesentliche hilfreiche Merkmale seines Gesprächsverhaltens.

Dies gilt ebenso für Gespräche mit hilflosen, erschütterten, ratsuchenden Eltern, die mit ihrem Kind gewalttätig umgingen oder eventuell noch umgehen werden.

Die therapeutische Wirkung eines Gesprächs kann sich nur entfalten, wenn in der Beratung Verbalisierung und Emotionen auf beiden Seiten im Einklang sind. Ärger, Zorn oder auch Trauer sind ja dem therapeutischen Fachpersonal nicht fremd. In reflektierter Form und damit im kognitiven Verbund dienen diese Gefühle der Problemlösung.

Ehrlich währt am längsten

Bewusst und kontrolliert eigene authentische Gefühle und Haltungen zu äußern, auch auf eventuell als unangenehm erlebte gesellschaftliche Wahrheiten und Fakten hinzuweisen, kann die Beziehung zum Klienten, den gewaltausübenden Eltern, eher vertiefen als verstören.

Gerade so genannte” Unterschichtklienten “erleben ihren Gesprächspartner als unecht und unglaubwürdig, wenn er – in einer Art” Dauerverständnis für alles und jeden “- nicht zumindest im Ansatz so reagiert, wie sie es eigentlich erwarten würden von den Alltagspersonen, mit denen sie sonst zusammenleben.

Therapeutische Nähe und realitätsbezogene Reaktion müssen somit aufeinander bezogen sein und sich ergänzen.

Kinderschutz nach dem einzig Erfolg versprechenden Grundsatz “Hilfe statt Strafe” ist sozusagen systemimmanent latent gefährdet, inakzeptables Verhalten von Eltern hinzunehmen um – im Interesse der Kinder – keinen Beziehungsabbruch zu provozieren.

In einer speziellen Form der “Identifikation mit dem Aggressor” kann dann ein ganzes Helfersystem sich einer subtilen Erpressung ausliefern und in einem “Hampelmann-Syndrom” bis zur Handlungsunfähigkeit verstrickt sein.

Wenn notwendige Interventionen aus Sorge vor Beziehungsabbruch und Vertrauensverlust seitens der Eltern unterbleiben, dann ist Beratung manipulierbar geworden und hat ihre Handlungsfreiheit verloren.

Die große Sorge vieler Therapeutinnen und Berater, dass ihnen der mühsam gewebte Faden zur Familie wieder reißt, entwertet sich selbst, wenn damit gegen die persönlichen, individueller wie institutionellen Werthaltungen gearbeitet werden muss.

Damit dies nicht geschehen kann, sind die Interessen von Kindern und Eltern sowie aller am Konflikt beteiligten Institutionen hierarchisch zu ordnen.

Rechtzeitig vor Beginn oder im Anfangsstadium eines Beratungskontaktes muss daher die Frage offen gestellt und beantwortet sein:” An welcher Stelle steht das Wohl des Kindes? “

Sicher wird es keinen optimalen Umgang in der Beratung mit Informationen über fortdauernde oder beginnende Gewalt oder Vernachlässigung in der Familie geben können.

Gegen therapeutische Rückenbeschwerden

Um die eigene Haltung zu bewahren, kann es hilfreich sein, sich folgende Punkte ins Gedächtnis zu rufen:

  1. Persönliche Authentizität nimmt auch eine Beziehungsbelastung in Kauf – und beweist damit zugleich therapeutische Potenz.
  2. Die eigene Position, frei von Vorwürfen oder gar Drohungen entwickelt, verengt nicht sondern erhält damit den Schutzraum der Beratung.
  3. Intervention zugunsten der Kinder erfordert mentalen Freiraum auf Beraterseite, der sich auch in Abgrenzung und fester Position ausdrückt darf.
  4. Den ratsuchenden Eltern, den Klienten, muss zur Förderung des Beratungsprozesses vermittelt werden, dass persönliches Verständnis und Zuwendung nicht identisch sind mit Tolerierung oder Akzeptierung des problematischen Verhaltens.
  5. Kinderschutz-Zentren setzen nicht auf Strafe, sondern bieten Hilfen an. Deshalb können sie sich glaubhaft in Elterngesprächen deutlich gegen Gewalt und zugleich für die Eltern (und damit die Kinder) einsetzen.
  6. Ausdruck dieser Haltung ist die faire Vereinbarung, einen Kontaktabbruch den anderen beteiligten Instanzen zurückzumelden. Können oder wollen sich Eltern auf diese begrenzte Offenheit gleich zu Beginn eines Beratungsgesprächs nicht einlassen, wird es notwendig sein an einer tragfähigen Motivationsgrundlage – gegebenenfalls mit Hinweis auf schon erlebte destruktive Verläufe in anderen Familien (..” irgendwann ist dann das Jugendamt doch vor der Tür “.) zu arbeiten.
  7. Die Aufteilung in” bad boy “und” good boy “muss dabei unter den Helfern als Rollenverteilung im gemeinsamen Hilfe” spiel “abgesprochen und akzeptiert sein.

Auf dieser Grundlage sind die weiteren Gespräche erst wirklich hilfreich und wirksam – beide Seiten wissen, was sie aneinander haben.

Es herrschen keine unausgesprochenen Formulierungsregeln, es gibt keine lähmende” therapeutical correctness “für die Berater.

Sollten in der folgenden Zeit im Rahmen der Gespräche wie auch über andere Kanäle deutlich werden, dass aufgrund unveränderter Problematik in der betreuten Familie und für die Kinder zusätzliche Hilfestellung dringend geboten ist, kann auch hierüber das Gespräch offen geführt werden.

Die gleichzeitig und daneben existierende Zuwendung und das weitgehende Verständnis für die Ursachen von Gewalt können sich in diesem Zweiklang gleichberechtigt entfalten.

Mir sind die Hände nicht gebunden

In den wenigen Fällen, in denen nicht mit den Eltern der Schutz des Kindes organisiert werden kann, bestehen selbst bei sehr reduzierter Kooperationsfähigkeit Möglichkeiten, die Interessen des Kindes zu wahren.

Ein konkretes Beispiel mag dies verdeutlichen:

Der Vater, von dem angenommen werden muss, dass er auch weiterhin sein Kind gewalttätig behandeln wird oder dies unbeeindruckt von möglichen Konsequenzen als seinen Erziehungsstil vertritt, kann aufgrund der vorausgegangenen Absprachen keine schweigende Toleranz in Anspruch nehmen.

Wenn er darüber hinaus auch nicht in der Lage zu sein scheint, sein Verhalten überprüfbar und hinreichend schnell im Rahmen von Therapie und Beratung zu verändern und zu beenden, geben die Gespräche auch aktuell keinen ausreichenden Sinn, um dem Kind entsprechend zu helfen.

Dies muss ihm deutlich gemacht werden, auch weil in der damit verbundenen Konfrontation eine letzte Möglichkeit liegt, doch noch eine konstruktive Veränderung in Gang zu setzen.

Wenn ein offen angesprochener Konflikt den Kontaktabbruch seitens der Eltern zur Folge hat – auch der vorzeitige Abschluss der Gespräche seitens der Berater wäre denkbar – kann über die privaten Details und persönlichen Aspekte der Beratungsgespräche Stillschweigen gewahrt werden und doch in angemessener Form gegenüber anderen weiter beteiligten Instanzen, wie z.B. dem Familiengericht, dem Allgemeinen Sozialdienst, etc. die zur Intervention unbedingt notwendige Information weitergereicht werden.

So könnte eine vorab im Einvernehmen mit den Eltern etablierte beraterische Reaktion (telefonisch oder schriftlich) schlicht lauten:

” Wir haben die Betreuung der Familie …. beendet. Die Familie möchte zurzeit keinen weiteren Kontakt mit uns. Wir bedauern dies und stehen weiter mit unseren Hilfsangeboten zur Verfügung. Wir halten eine intensive Betreuung und stützende Maßnahmen besonders im Interesse des Kindes weiterhin für sehr angebracht. Wir würden es begrüßen, wenn bald persönlicher Kontakt zur Familie entstehen könnte… “

Nicht mehr aber auch nicht weniger.

Autor

Dr. Klaus Neumann, Dipl.-Psych., Klinischer Psychologe und Supervisor, Gesprächspsychotherapeut GwG, Paar- und Familientherapeut

  • Von 1986 bis 2011 am Kinderschutz-Zentrum München tätig.
  • Von 1998 bis 2000 Vorstand der BAG (Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutz-Zentren)
  • von 2000 bis 2014 im Landesvorstand des DKSB Bayern,
  • Mitglied des Leitbild-Ausschusses des DKSB 2003
  • seit 2004 Präsidiumsbeauftragter für Kindeswohl und Kinderrechte des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen + Psychologen (BDP).
  • Mitglied der Koordinierungsgruppe der National Coalition (NC) von 2004 bis 2010.
  • Seit 2002 in der Kommunalpolitik als gewähltes Mitglied des Bezirksausschusses 17 (Obergiesing-Fasangarten) der LH München.
  • Dort Kinder- und Jugendbeauftragter sowie Vorsitzender des UA Verkehr
  • Verheiratet, eine Tochter

Weitere Beiträge des Autors hier in unserem Familienhandbuch

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Erstellt am 20. März 2006, zuletzt geändert am 9. Mai 2014

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