Tipps für die außergerichtliche Streitbeilegung im Familienrecht (ADR)

Dr. Doris Kloster-Harz
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Gerade im Familienrecht hat sich gezeigt, dass langjährige gerichtliche Auseinandersetzungen nicht nur viel Geld und Zeit kosten, sondern auch das Familiensystem nachhaltig zerrütten können. Es empiehlt sich daher, nichts unversucht zu lassen, um derartige Prozesse zu vermeiden.

Zunehmende Bedeutung der außergerichtlichen Streitbelegung in Europa und den USA

Im gesamten europäischen Bereich gibt es starke Tendenzen zur außergerichtlichen Streitbeilegung und einer europäischen Verrechtlichung, und zwar auf allen Gebieten.

Dahinter steht nicht nur der Gedanke der Entlastung der Justiz, sondern auch die Tatsache, dass eine bürgernahe Konfliktlösung ohne Justiz immer mehr an Bedeutung gewinnt.

Nach einer Allensbach-Umfrage würde es nur jeder fünfte Bürger bei Streitigkeiten auf einen Prozess bei Gericht ankommen lassen. Erstaunlich ist, dass 32% der Betroffenen selbst dann ein Gerichtsverfahren vermeiden würden, wenn sie überzeugt davon sind, im Recht zu sein.

Wenn sich die Erkenntnis, dass ein justizförmiges Verfahren nur selten zum gewünschten Erfolg verhilft, auf allen Rechtsgebieten durchgesetzt hat, dann ist dies besonders wichtig im Bereich des Familien- und Erbrechts.

Die Art der Konfliktbewältigung im Ehe- und Scheidungsrecht und im Erbrecht hat große Auswirkungen auf das gesamtgesellschaftliche System, die Familie und den Einzelnen und kann sich über Generationen hin fortsetzen: Wenn es einem Elternteil gelungen ist, die Kinder während der Trennung und Scheidung von dem anderen Elternteil zu entfremden, in dem den Kindern deutlich singalisiert wird, dass der Umgang mit dem anderen Elternteil als verletzend empfunden wird, setzt sich die dadurch entstehende Entfremdung zwischen Kindern und Eltern häufig auch in der nächsten Generation fort. In der Regel trifft dieses als PAS (Parental Alienation Syndrom) bezeichnete Symptom die Väter. Dies führt in der Praxis häufig zu folgender Situation:

Zunächst durfte der Vater die Kinder nicht sehen und dann darf der Großvater die Enkelkinder nicht sehen bei geschiedenen Großelternpaaren… Der Konflikt kann also Jahrzehnte andauern.

Mit der Entscheidungskompetenz des Richters können die tieferliegenden Konflikte der Beteiligten im Familienrecht nicht gelöst werden. Dies ist ein Grund für den Siegeszug der Mediation in Deutschland. Sie hat hier eine mehr als 20-jährige Geschichte. Dabei dürfen wir nicht vergessen, dass der Mediationsgedanke zwar nach Europa zurückkehrte. Er hat jedoch sehr alte, europäische Wurzeln.

Heute gilt gerade im Familienrecht der Rilke-Satz: „Wer spricht von Siegen, Überstehen ist alles“. Zudem ist der Instanzenweg weit und teuer. Jede Scheidung macht ärmer in Bezug auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Deshalb ist die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf außergerichtliche Streitschlichtungsmöglichkeiten durch den Gesetzgeber besonders wichtig

In Deutschland erhält eine Prozesspartei, die nicht in der Lage ist, die Kosten für das prozessuale Verfahren selbst zu tragen, Verfahrenskostenhilfe. Dies bedeutet, dass der Staat die erforderliche anwaltiche Vertretung und die Gerichtskosten vorstreckt oder ganz zahlt, wenn eine Partei hierzu nicht in der Lage ist.

Bedauerlich ist, dass diese Verfahrenskostenhilfe bisher in Deutschland noch nicht auf die außergerichtlichen Streitschlichtungsmöglichkeiten erstreckt worden ist durch den Gesetzgeber.

Der Gesetzgeber sollte hier eingreifen. Rechtsschutzversicherungen zahlen für ihre Versicherungsnehmer teilweise bereits Mediationen. Deshalb ist ein Appell an den Gesetzgeber, die Verfahrenskostenhilfe auf außergerichtliche Streitbeilegungsmöglichkeiten zu erstrecken, besonders wichtig. Der volkswirtschaftliche Gewinn liegt auf der Hand: Scheidungen führen häufig zum Verlust des Arbeitsplatzes, zu Krankheiten, zerstörten Kindheiten mit all ihren Folgen. Hier stehen die Aufwendungen für mehr staatlicher Hilfe bei der Finanzierung von Konfliktmöglichkeiten in keiner Relation zu den Folgeschäden.

Rollengestaltung der Verfahrensbeteiligten / Was erwarten wir vom Richter?

Die originäre Aufgabe des Richters ist es, eine Entscheidung zu fällen (Ihering).

Wie entscheidungsfähig und – freudig ist heutzutage ein Familienrichter?

Die Erkenntnisse über die Grenzen der richterlichen Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere im familienrechtlichen Verfahren, haben dazu geführt, dass die Richter sich nun auch über den Güterichter oder die Mediationsausbildung dem Gedanken einer nicht nur juristischen Konfliktlösung nähern. Dies wirkt sich in der Alltagspraxis insbesondere im Familienrecht sehr stark aus.

Nicht zuletzt besteht ein Grund für diese Öffnung der Gerichte darin, dass insbesondere die Familienrichter oft hoffnungslos überlastet sind.

Zudem wird gerade jedem Familienrichter deutlich, dass die juristische Ausbildung nicht das alleinige Kriterium für eine gute Entscheidung sein kann. Psychologische und soziologische Kenntnisse der Richter und Anwälte schaden im Verfahren nicht. Allerdings sollten auch die Gefahren der Schmalspurzusatzausbildung von Richtern und Anwälten / Juristen durch die Öffnung zu den außergerichtlichen Streitschlichtungsmöglichkeiten und der entsprechenden Zusatzausbildung nicht verschwiegen werden:

Wir Juristen haben eine Neigung, uns als „Alleskönner“ zu empfinden und das Wissen gerade auch von familienpsychologischen Gutachtern zu unterschätzen.

Vorteile der Öffnung des Gerichts zum nicht nur justizförmigen Verfahren

Die Auseinandersetzung der Verfahrensbeteiligten insbesondere der Anwälte und der Richter mit einer Mediationsausbildung ermöglicht einen größeren Spielraum für die Konfliktlösungen.

In der Regel ist es zu empfehlen, sich vor Beginn eines Gerichtsverfahrens damit zu beschäftigen, ob und inwieweit eine außergerichtliche Streitbeilegung in Betracht kommt. Hier gibt es in der Bundesrepublik eine Vielzahl von Institutionen, die Beratungshilfe anbieten.

In München hat sich bei einigen Richtern eine Mischform entwickelt: Richter gewähren den Parteien im Rahmen des justizförmigen Verfahrens eine „Auszeit“, um ihre Konflikte zu lösen. Das Verfahren wird ausgesetzt, und zwar zur Durchführung einer Paar- oder Trennungstherapie, einer Beratung bei einer Erziehungsberatungsstelle, etc. Dies geschieht häufig in der Form, dass im Scheidungsverfahren nebst Folgesachen eine Zwischenvereinbarung getroffen wird etwa mit dem Inhalt, dass ein Paar eine Eheberatungsinstitution sucht oder ein gemeinsam ausgewählter Sachverständiger zu den anstehenden Fragen im Gerichtsverfahren oder außerhalb des Gerichtsverfahrens – etwa nur im Gespräch zwischen Parteien und Anwälten – Stellung nimmt und auf diese Weise seine Sachkunde in das Verfahren einbringt. Eine solche Sachverständigenanhörung führt oft zu einem Zwischen- oder Gesamtvergleich. Der Einfluss der Mediation auf die Verfahrensführung eines Richters im familiengerichtlichen Verfahren darf also nicht unterschätzt werden.

Die Rolle der Anwälte

Auch den Anwälten kann es gelingen, ihr Rollenkorsett in einem solchen Verfahren abzulegen. Bei Auftragserteilung muss der Anwalt genau unterscheiden, ob er als Mediator oder als Anwalt engagiert wird. Andernfalls läuft er Gefahr, in einen Interessenkonflikt zu geraten, die Schweigepflicht zu verletzen oder seinen Honoraranspruch zu verlieren (BGH Urteil vom 19.09.2013, AZ: IX ZR 322/12).

Einfluss der Raumgestaltung auf den Ablauf des Gerichtsverfahrens

In der Praxis hat es sich gezeigt, dass oft scheinbare Nebensächlichkeiten zu einer unterschiedlichen Rollengestaltung bei allen Beteiligten führen: Findet etwa eine Gerichtsverhandlung in einem konservativ eingerichteten Sitzungssaal mit „Richter oben“, „Parteien unten“, Anwälte als „Kampfhähne“ neben den Mandanten statt, so entwickelt sich eine völlig andere Gruppendynamik in der Sitzung als bei einer Verhandlung am runden Tisch.

Bringt die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu viele Verfahrensbeteiligte ins Spiel?

In diesem Zusammenhang darf auch ein Hinweis auf die starke Überfrachtung familiengerichtlicher Verfahren nicht unterbleiben. Oft ist eine Vielzahl von Personen beteiligt:

  • Ein Richter,
  • zwei Anwälte,
  • ein oder mehrere Sachverständige/r für familienpsychologische Gutachten und evtl. Vermögensbewertung,
  • das Jugendamt,
  • Umgangspfleger,
  • Verfahrenspfleger,
  • Protokollführer

Und last not least: das Ehepaar selbst.

Die personelle Überfrachtung kann Verhandlungsatmosphäre- und Ergebnis tangieren. Eine ähnliche Gefahr besteht beim Cooperative Law (CP) bzw. bei der kooperativen Praxis. CP ist ein außergerichtliches Verfahren zur Konfliktbearbeitung. Die Besonderheit dieses Verfahrens besteht darin, dass sich die Parteien nicht nur in rechtlicher, sondern auch in wirtschaftlicher und persönlicher und emotionaler Hinsicht in einem Gesamtverfahren unterstützen lassen können. Jeder Beteiligte kann durch einen eigenen Anwalt vertreten werden. Die Anwälte versuchen jedoch, sich nicht als Gegner zu bekämpfen, sondern gemeinsam an einer einvernehmlichen Lösung der anstehenden Probleme zu arbeiten, damit ein vernünftiges Gesamtergebnis für die Familie zustande kommen kann. Hinzugezogen werden können Finanzfachleute, Coaches, Familien-, Kinder- und Jugendexperten. Ein interdisziplinäres Team arbeitet daran, dass die Konfliktlösung gelingt (mehr Infos hier)

Eine weitere Alternative zum Gerichtsverfahren bietet das Süddeutsche Familienschiedsgericht

Das Süddeutsche Familienschiedsgericht wird in der ganzen Bundesrepublik tätig. Die Schiedsrichter reisen an jeden Ort in Deutschland, um die anstehende Fragen vor Ort mit den Parteien und ihren Anwälten zu lösen. Der Unterschied zur allgemeinen Schiedsgerichtsbarkeit besteht in Folgendem:

Die Kosten des Schiedsverfahrens stehen von vorneherein fest: Es entstehen drei an die Gerichtsgebühr angeglichenen Gebühren für die Schiedsrichter, in Einzelfällen insbesondere bei hohen Streitwerten wird zur Kappung exorbitanter Prozesskosten eine Stundenhonorarvereinbarung geschlossen
Es besteht für beide Parteien ein Anwaltszwang, um das Verfahren nicht ausufern zu lassen
Die Schiedsrichter stehen von vorneherein fest, sodass kein Gerangel um die Frage entsteht, wer benennt welchen Schiedsrichter
Ein Schiedsrichter ist auf Unterhaltsrecht spezialisiert (Dr. Peter Gerhardt), der zweite auf Probleme der Vermögensauseinandersetzung und des Zugewinnausgleichs (Dr. Werner Schulz);

Der Vorteil des Verfahrens besteht darin, dass sich das Gericht sehr gut vorbereitet und in der Regel an einem Verhandlungstag alle anstehenden Fragen gelöst werden.

Wann und wie kommt ein Verfahren vor dem Familienschiedsgericht in Gang?

Das Familienschiedsgericht kann vor Beginn eines gerichtlichen Prozesses eingeschaltet werden, ggf. auch für einzelne Streitfragen etwa im Bereich des Zugewinnausgleichs. Es kann während eines ruhenden oder ausgesetzten Gerichtsverfahrens in den Streitfällen Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung angerufen werden.

  • Ehescheidung selbst und Umgangs- und Sorgerechtsverfahren sind im Familienschiedsgericht nicht zugänglich, sondern nur unterhalts- und vermögensrechtliche Streitigkeiten.
  • Das Familienschiedsgericht ist keine Konkurrenz zur Mediation oder anderen außergerichtlichen Verfahren.
  • Das Schiedsgericht wird nur tätig, wenn die Parteien das Schiedsgericht anrufen, eine Schiedsvereinbarung schließen und die Schiedsordnung unterzeichnen.

Vorteile

  • schnelle Entscheidung auch langjährig bei Gericht anhängiger Verfahren durch die große Erfahrung der beiden Schiedsrichter (80% innerhalb von 3 Monaten).
  • sofortige Terminbestimmung
  • ausführliche rechtliche Hinweise zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
  • abschließende Erledigung in einem Verfahren
  • nicht öffentliche Verhandlung mit Verschwiegenheitspflicht
  • wenn die Parteien das Süddeutsche Familienschiedsgericht einschalten und bereits im Verbundverfahren Folgesachen anhängig sind, ist der Abschluss eines Vergleichs beim Schiedsgericht von folgenden Kostenvorteil: Es entsteht nur eine Gerichtsgebühr und nicht drei. Damit sind in der Regel schon nahezu die Kosten für die Einschaltung des Süddeutschen Familienschiedsgerichts kompensiert.
  • Beendigung des Schiedsverfahrens:

Bisher wurden alle Verfahren durch Vergleich bzw einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut beendet. Diese Vereinbarungen werden nach der Schiedsordnung in anhängigen Gerichts- oder noch anhängig zu machenden Scheidungsverfahren als gerichtliche Vergleiche protokolliert. Sie werden dadurch kostenlos zu Vollstreckungstiteln. Außerdem ermäßigen sich die Gerichtskosten in Verbundverfahren von 2 auf 0,5 Gebühren (KV Nr. 1111), bei isolierten Verfahren von 3 auf 1 Gebühr (KV Nr. 1220), wodurch die Kosten des Schiedsgerichts bereits teilweise gedeckt sind.

Perspektiven der außergerichtlichen Streitbeilegung

Der Fantasie zu außergerichtlichen Streitschlichtungsmöglichkeiten ist keine Grenze gesetzt. Nicht unerwähnt bleiben soll hier auch die in Holland entwickelte Methode der „Hotelscheidung“. Dies bedeutet: Die Parteien werden in einem abgegrenzten Raum (Hotel) dazu veranlasst, sich über ein Wochenende ausschließlich mit den offenen Fragen ihrer Trennung und Scheidung zu beschäftigen. Es stehen ihnen Anwälte und sonstige Hilfsorgane zur Verfügung (Sachverständige, Coaches etc.)

Es ist wichtig, dass sich ein Scheidungspaar gut informiert darüber, welche Methode die richtige ist. Hier empfiehlt es sich, vor Ort ggf. mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen oder mit kirchlichen oder anderen sozialen Trennungs- und Scheidungsberatungsstellen. Wenn man sich für das Verfahren der Mediation entscheidet, kann man sich an den Bundesverband Mediation e.V. wenden, um einen Mediator zu finden. Es gibt jedoch auch vor Ort, insbesondere auch in den Großstädten jeweils Mediationszentralen, die weiterhelfen können.

Ein Scheidungspaar sollte wissen, dass das Gericht gem. §135 FamFG die Möglichkeit hat, anzuordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Scheidungsfolgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen. Es ist sinnvoll, von einer solchen Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Weitere Beiträge der Autorin hier in unserem Familienhandbuch

Autorin

Frau Dr. Doris Kloster-Harz ist Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin. Sie gründete 1978 eine Anwaltskanzlei, die sie mit mehreren Mitarbeitern betreibt. Schwerpunkt der Tätigkeit von Frau Dr. Kloster-Harz ist das Familien- und Erbrecht. Sie ist Mitgründerin des Süddeutschen Familienschiedsgerichts und Autorin zahlreicher Fachartikel und Co-/Autorin zahlreicher Fachbücher.

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Erstellt am 25. Juli 2014, zuletzt geändert am 25. Juli 2014

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