ZUM TEXTHauptmenüHauptseiteFamilienhandbuch-Forum Stichwortsuche von A bis ZAktivitäten mit KindernAngebote/Hilfen Behinderung Elternschaft Ernährung Erziehungsbereiche Erziehungsfragen Familie und Beruf Familienbildung Familienforschung Familienpolitik Gesundheit Häufige Probleme Haushalt/Finanzen Jugendforschung Kindertagesbetreuung Kindheitsforschung Kindliche Entwicklung Leistungen für Familien Partnerschaft Rechtsfragen Schule Teil- und Stieffamilien Trennung/Scheidung VerschiedenesImpressumKontakt | ZUM MENÜFamilienbezogene Transferleistungen für Haushalte mit Kindern im Grundschulalter in Deutschland, Norwegen, Österreich und SchwedenSonja Dörfler und Benedikt Krenn InhaltIn diesem Beitrag werden die Organisation und das Ausmaß der familienbezogenen Transferleistungen für Haushalte mit Kindern im Alter von 7 Jahren in Deutschland, Norwegen, Österreich und Schweden dargestellt. Neben den rechtlichen Regelungen und dem Ausmaß direkter Transferleistungen wird auf die Besonderheiten der steuerlichen Rahmenbedingungen eingegangen. Die die Maßnahmen betreffenden Geldbeiträge werden dabei jeweils in Euro invers kaufkraftbereinigt für Österreich und in Klammern in der jeweiligen Landeswährung und nicht kaufkraftbereinigt angeführt. 1. Direkte TransferleistungenUm die unterschiedliche Ausgestaltung der Systeme des Familienlastenausgleichs einschätzen zu können wird, neben den Spezifika der Familienbesteuerung, auch die unterschiedliche Ausgestaltung direkter monetärer Familienleistungen berücksichtigt. Neben steuerlichen Maßnahmen stellen monetäre Leistungen ein zentrales Instrument staatlicher Familienpolitik dar. In allen vier Staaten sind direkte Transferzahlungen an Familien, die minderjährige Kinder im Haushalt versorgen, zu finden. Die Variationsbreite in ihrer Ausgestaltung ist allerdings groß. Im Folgenden wird ein Überblick über die monetären Leistungen für Haushalte mit Kindern im Alter von 7 Jahren in Deutschland, Norwegen, Österreich und Schweden geboten. Die angeführten allgemeingültigen Begriffe, wie das „Kindergeld“, sind die für eine Leistung gängigen Begriffe in der deutschsprachigen Systematik der Familienpolitik.1.1 KindergeldIn den Vergleichsstaaten bestehen sowohl in der Höhe, als auch in den Anspruchsvoraussetzungen des Kindergeldes, das den wichtigsten Posten der Barleistungen darstellt, grundlegende Unterschiede. In allen vier Vergleichsstaaten erhalten die Eltern das ausbezahlte Kindergeld universal, das heißt ohne Abstufung nach ihrem Einkommen. Es handelt sich um eine direkte Transferleistung, die nicht steuerpflichtig ist. Allerdings wird in den vier Vergleichsstaaten der Anzahl und dem Alter der anspruchsberechtigten Kinder unterschiedliche Bedeutung beigemessen. Um die Übersichtlichkeit dieses Vergleichs zu erhöhen, erfolgt die Gegenüberstellung der monatlichen Beträge und der Staffelung des Kindergeldes nach Anzahl und Alter der Kinder in tabellarischer Form.Tabelle 1: Kindergeld in Deutschland, Norwegen, Österreich und Schweden, Monatsbeträge – Staffelung nach Alter und Anzahl der Kinder, Stand Januar 2004
In der Regelung des Kindergeldes in Deutschland (Kindergeld) und in Schweden (barnbidrag) hat das Alter des Kindes keinen Einfluss auf die Höhe des ausbezahlten Betrags. Die Anzahl der Kinder wird in Schweden ab dem 3. Kind und in Deutschland erst mit dem 4. Kind von Bedeutung. In Deutschland wird das Kindergeld unabhängig vom Familieneinkommen ab dem ersten Kind ausbezahlt. In Deutschland ist der ausbezahlte Betrag für die ersten drei Kinder in einem Haushalt mit € 146.- einheitlich. Ab dem 4. Kind erhöht sich der Betrag auf € 170.-. Die Leistungen des Kindergeldes können für Kinder bis 18 Jahre bezogen werden. Befinden sich die Kinder in Ausbildung, so verlängert sich die Zahlung maximal bis zum 27. Lebensjahr. Statt des Kindergeldes kann sich in Deutschland die Alternative des steuerlichen Kinderfreibetrages für den Steuerpflichtigen als günstiger erweisen. Auf diese Besonderheit des deutschen Systems wird im folgenden Kapitel eingegangen. Wie in Deutschland ist auch in Schweden das Kindergeld steuerfinanziert. Es besteht aus zwei Teilen: dem eigentlichen Kindergeld und einer Zulage für große Familien. In Schweden wird eine allgemeine Kinderbeihilfe für die ersten drei Kinder in der Höhe von € 93.- pro Kind ausbezahlt. Ab dem vierten Kind findet sich eine Mehrkindzulage von € 74.- und € 93.- ab dem fünften Kind. Das allgemeine Kindergeld wird in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes an die Mutter ausbezahlt. Eine mit dem Kindergeld vergleichbare Beihilfe wird jenen Kindern gewährt, die eine weiterführende Ausbildung besuchen. In Norwegen stellt das Kindergeld eine einkommensunabhängige Transferleistung dar, auf die alle Mütter (und allein erziehenden Väter) mit Kindern unter 18 Jahren Anspruch haben. In der Regelung des Kindergeldes (barnetrygd) wird der besonderen Belastung durch Kleinkinder durch eine Kleinkindzulage, das ist eine im Ausmaß von € 60.- pro Monat erhöhte Leistung des Kindergeldes, Rechnung getragen. Neben dieser erhöhten Transferleistung in den ersten drei Jahren, wird auch die spezifische Situation von AlleinerzieherInnen mit unterhaltberechtigten Kindern berücksichtigt. Bei der Leistungsberechnung für AlleinerzieherInnen wird die tatsächliche Anzahl der im Haushalt lebenden Kindern um ein weiteres erhöht Sie erhalten auf Antrag, unabhängig von der Anzahl der Kinder, einen zusätzlichen Transferbetrag überwiesen. In den Gebieten im äußersten Norden des Landes wird eine zusätzliche Zulage „finnmarkstillegg“ zum normalen Kindergeld gewährt. In Österreich besteht der Anspruch auf Kindergeld (Familienbeihilfe) für unterhaltsberechtigte Kinder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, sofern eine Berufsausbildung absolviert wird. In der österreichischen Regelung wird auch die mit der Anzahl der unterhaltberechtigten Kinder zunehmende finanzielle Belastung stärker berücksichtigt, als dies in den anderen Vergleichsstaaten der Fall ist. Die ausbezahlte Transferleistung steigt mit dem dritten Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, leicht an. Das zu versteuernde Familieneinkommen darf im Kalenderjahr vor der Antragsstellung eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Im Vergleichsjahr 2004 beträgt dieser Mehrkindzuschlag € 36,40 ab dem dritten Kind. Österreich ist auch der einzige der Vergleichsstaaten, in dem das Kindergeld kontinuierlich mit dem Alter des Kindes ansteigt. Für jedes Kind im Alter von 0 – 3 Jahren werden monatlich € 105,40 im Alter von 3 – 10 Jahren € 112,70, zwischen 10 und 19 Jahren € 130,70 und bis zu einem Alter von maximal 26 Jahren werden € 152,70 monatlich ausbezahlt. Generell sind die Leistungen des Kindergeldes vom Einkommen der Eltern unabhängig. Lediglich in der Gewährung des Mehrkindzuschlages, der ab dem dritten Kind ausbezahlt wird, ist das zu versteuernde Familieneinkommen von Bedeutung. 1.2 UnterhaltsvorschussWenn Eltern geschieden sind oder nicht im selben Haushalt leben, erwächst jenem Elternteil der nicht im Haushalt des unterhaltsberechtigten Kindes lebt, die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldunterhalts. Für den Fall, dass der Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen wird, findet sich in allen Vergleichsstaaten ein staatlich garantierter Unterhaltsvorschuss.In Deutschland finden sich die entsprechenden Bestimmungen im Unterhaltsvorschussgesetz. Durch das Unterhaltsvorschussgesetz wird Kindern, die bei einem allein erziehenden Elternteil leben, in Deutschland ihren Wohnsitz haben und das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Mindestunterhalt staatlich garantiert. Die Unterhaltsleistung beträgt in den alten Bundesländern bis zu € 144 (€ 151) und in den neuen Bundesländern bis zu € 127 (€ 134) monatlich. In Schweden findet sich eine Regelung des garantierten Unterhalts im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetzes (Lag om underhollsstöd) von 1996. Falls der unterhaltspflichtige Elternteil keine oder nur zu geringe Alimente zahlt, wird Alleinerzieherinnen ein Betrag von € 114 (SEK 1.173) pro Monat garantiert. Dieser Betrag wird monatlich ausbezahlt und kann längstens bis zum vollendeten 20. Lebensjahr bezogen werden. In Norwegen beträgt der gesetzlich vorgeschriebene monatliche Unterhalt (bidragsforskott) € 118 (NOK 1.180). Auch in Norwegen wird dieser Unterhalt staatlich garantiert. Ebenso wie in Deutschland, Norwegen und Schweden besteht auch in Österreich ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch für minderjährige österreichische Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Wird diese Leistung nicht vom anderen Elternteil geleistet, so wird diese vom Staat übernommen. Dieser Vorschuss wird maximal für drei Jahre ausbezahlt, danach ist eine erneute Antragsstellung und Überprüfung der Situation notwendig. Der gesetzlich garantierte Unterhalt variiert sowohl mit dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes, als auch mit dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils:
1.3 WohnbeihilfenIn allen vier Vergleichsstaaten findet sich eine Form der Wohnbeihilfe, durch die Haushalte mit besonders niedrigem Einkommen unterstützt werden sollen. Auch im Bereich der Wohnbeihilfe variieren die nationalen Regelungen in Bezug auf Zugangsvoraussetzungen und der Höhe der ausbezahlten Beträge. Die Wohnförderung stellt eine wesentliche Komponente staatlicher Unterstützungsleistungen dar, die insbesondere für Haushalte mit geringem Einkommen von Bedeutung ist. Grundsätzlich können finanzielle Belastungen durch Wohnkosten entweder durch Transferleistungen, die den Familien gezielt über Subjektförderung zukommen, oder aber im Rahmen von Objektförderungen (z.B. in Österreich geförderte Eigentumswohnungen) gemindert werden. Nachdem sich unterschiedliche Regelungen sowohl zwischen den Vergleichsstaaten, wie auch innerhalb eines Staates, finden, werden im Folgenden lediglich die Grundsätze der Wohnförderung einander gegenüber gestellt, wobei lediglich auf Subjektförderungsvarianten eingegangen wird, da lediglich diese in der Model Family Matrix Berücksichtigung fanden.In Deutschland wird Wohngeld als Zuschuss zur Miete oder als Zuschuss zu den Aufwendungen für den eigengenützten Wohnraum gewährt, wenn die Aufwendungen für eine angemessene Wohnung nicht zumutbar sind. Ebenso wie das Ausmaß ist auch der grundsätzliche Anspruch auf Wohnförderung vom Haushaltseinkommen, der Wohnungsgröße, der Höhe der Miete und der Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen abhängig. Grundsätzlich wird diese Transferleistung nur jenen Haushalten gewährt, die eine festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Das Ausmaß der Förderung ist darüber hinaus von der Wohnungsgröße und der Anzahl der unterhaltberechtigten Kinder abhängig. In Schweden ist die Förderung von Wohnungen im Wohngeldgesetz (Lag om bostadsbidrag) von 1993 festgelegt. Die Leistungen des schwedischen Wohngeldes sind bedarfsabhängig und richten sich nach dem Einkommen, der Zusammensetzung des Haushalts, den jeweiligen Wohnkosten und der genützten Wohnfläche. In Schweden besteht das Wohngeld aus zwei Teilen: einem Zuschuss für die Wohnungskosten und einer speziellen Förderung für die in einem Haushalt lebenden Kinder. Sofern Haushalte ihre Bedürftigkeit nachweisen, bietet sich auch in Norwegen Familien mit niedrigem Einkommen die Möglichkeit Wohngeld (bosötte) zu beziehen. In Österreich finden sich die variierenden Bestimmungen, durch die Wohn- bzw. Mietbeihilfen geregelt werden, im Rahmen der Sozialhilfegesetze der neun Bundesländer. In allen 9 Bundesländern erhöht sich der Anspruch auf Leistungen mit der Anzahl der Kinder. 1.4 SozialhilfeFür den Bereich der Sozialhilfe gilt ähnliches wie für die Regelung der Wohnbeihilfen: auch hier variieren die entsprechenden Bestimmungen nicht nur zwischen den Vergleichsstaaten, sondern sind auch in diesen nicht einheitlich. Entsprechend werden auch für die Sozialhilfe lediglich die Grundsätze dargestellt. Aus Familiensicht ist neben den genannten Förderungen auch die Sozialhilfe in Teilbereichen von Relevanz. Die Sozialhilfe ist neben der Sozialversicherung und dem Versorgungsanspruch von Angehörigen ein „zweites soziales Netz“ und soll von ihrer Konzeption dann zum Tragen kommen, wenn andere Absicherungen nicht oder nur unzureichend zur Verfügung stehen (Prinzip der Subsidiarität). Das deklarierte Ziel der Leistung ist es dazu beizutragen, ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Sie soll allerdings Hilfsbedürftige auch dazu befähigen, von dieser Leistung auf Dauer unabhängig zu werden bzw. zumindest zur Beseitigung der Notlage selbst beitragen zu können. Diese Hilfe zur Selbsthilfe verpflichtet den oder die Hilfsbedürftige selbst bzw. seine oder ihre Angehörigen zu gewissen Eigenleistungen. Sozialhilfe wird erst dann gewährt, wenn diese familiären Leistungen nicht ausreichen.In Schweden setzt sich die Sozialhilfe aus einem Standardbetrag und einer zusätzlichen regionalen Unterstützungsleistung zusammen. Im Unterschied zum Standardbetrag, der im ganzen Land gleich hoch ist, variiert das Ausmaß der regionalen Leistungen. Die Richtsätze der Sozialhilfe werden von der Nationalen Wohlfahrtsbehörde auf Basis eines als vertretbar geltenden Lebensstandards festgelegt. Die Beihilfenhöhe für Familien mit Kindern hängt neben der Familienform auch wesentlich vom Alter und den Bedürfnissen der Kinder ab. In Norwegen richtet sich die Höhe der Sozialhilfe nach dem Familienstand und der Anzahl der abhängigen Kinder. Es gibt kein einheitliches fixiertes Minimumlevel, das Level wird jeweils auf Gemeindeebene geregelt. Die Leistung soll ein würdiges Leben garantieren und den BezieherInnen helfen, sich zukünftig selbst unabhängig zu managen. Sie wird komplementär zu allen anderen Sozial- und Familienleistungen abschließend berechnet und ausbezahlt. Auch in Deutschland stellt die Sozialhilfe eine Geldleistung dar und hat die Bedürftigkeit der hilfesuchenden Person zur Voraussetzung. Ausschlaggebend ist dabei die Bedürftigkeit des gesamten Haushalts, der in der Berechnung der Sozialhilfe als Einheit gesehen wird. Die Höhe der Sozialhilfe wird nach dem so genannten Regelsatz, der für die alten und neuen Bundesländer unterschiedlich ausfällt, berechnet. Die ausbezahlte Leistung erhöht sich durch Aufschläge für unterhaltsberechtigte Kinder und spezielle Mehrbedarfszuschläge, die beispielsweise schwangeren Frauen und AlleinerzieherInnen zustehen. Zusätzlich werden auch die Miete und die Heizkosten für die Wohnung übernommen. In Österreich weisen die Sozialhilfegesetze der Bundesländer in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen und das Ausmaß der Leistungsansprüche teilweise erhebliche Unterschiede auf. Grundsätzlich soll durch die Sozialhilfe ein menschenwürdiger und angemessener Lebensstandard erhalten werden. Auch in Österreich variiert das Ausmaß der Sozialhilfe nach der Anzahl der Kinder und der Familienform. 2. Indirekte TransferleistungenUm die Bedeutung der Transferleistungen für Familien insgesamt adäquat einschätzen zu können, müssen – neben den direkten Transferleistungen – auch die spezifischen Formen der Ehe- und Familienbesteuerung berücksichtigt werden. Die spezifische Ausgestaltung eines Steuersystems stellt einen wichtigen Indikator dafür dar, welchen Stellenwert Kinder und die Erwerbspartizipation von Frauen in einer Gesellschaft einnehmen. Durch Instrumente der Familienbesteuerung – und des Ausmaßes der Berücksichtigung von Kindern im Besonderen – können gesellschaftspolitische Vorstellungen durchgesetzt und geändert werden.2.1 Typen der FamilienbesteuerungIn einem Großteil der westeuropäischen Staaten lassen sich in den Steuersystemen Formen des Familienlastenausgleichs, die einer vertikalen Umverteilung zwischen unterschiedlichen Familientypen dienen, nachzeichnen. Anfänglich stellte diese „Ehesubvention“ eine staatliche Subvention des männlichen Einernährermodells dar. Ebenso wie die Sozialversicherungssysteme waren auch die Steuersysteme auf ein männliches Ernährermodell hin ausgerichtet. Die seit Ende der 1960er Jahre deutlich steigende Frauenerwerbstätigkeit trägt dazu bei, dass dieses lange Zeit dominierende „male breadwinner model“, die Familienform des männlichen Alleinverdieners, der die nicht erwerbstätige Ehefrau (und die Kinder) mitversorgt, immer seltener wird. Es lässt sich eine Transformation des traditionellen Ernährermodells hin zu einer „modifizierten Versorgerehe“ (Pfau-Effinger, 2000) beobachten. Der Begriff der „modifizierten Versorgerehe“ verweist darauf, dass seither Ehefrauen zunehmend als Zuverdienerinnen neben den männlichen Haupternährer treten. Mit dieser zunehmenden Integration von Frauen in den Erwerbsarbeitmarkt gerieten Modelle einer steuerlichen Begünstigung von verheirateten Alleinverdienern verstärkt in die Kritik (Montanari 2000). In zahlreichen europäischen Staaten wurden die bestehenden Systeme an die sich verändernden Erwerbsstrukturen angepasst und traditionelle Belastungs- und Begünstigungsstrukturen zunehmend abgebaut. Ausgehend von den steuerlichen Bestimmungen Ende der 1960er Jahre lässt sich in Westeuropa eine Entwicklung beobachten, die weg von einer gemeinsamen Ehegattenveranlagung hin zu einer verstärkten Individualisierung der Steuersysteme weist. Insbesondere bei großen Einkommensunterschieden zwischen den Ehepartnern, fördert allerdings ein Großteil der Staaten nach wie vor die heterosexuelle Ehe. (vgl. Dingeldey 1998, 2002; Gerlach 2004; OECD 2001)Grundsätzlich kann in einer internationalen Perspektive zwischen zwei Typen der Familienbesteuerung unterschieden werden: jenen Steuersystemen mit einer gemeinsamen Veranlagung von Ehepartnern und Systemen, in denen eine Individualbesteuerung verfolgt wird. 2.1.1 System einer gemeinsamen VeranlagungIm System einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung der Ehepartner hängt die Wirkung des Splittings wesentlich von der Zusammensetzung des Haushaltseinkommens ab. Verdienen beide Ehepartner in etwa gleich viel, so ergeben sich lediglich geringe Unterschiede zum System der Individualbesteuerung. Weichen die Einkommen der Ehepartner allerdings stark von einander ab, so ergeben sich im Vergleich zur Individualbesteuerung teilweise deutliche Ersparnisse. In der Auseinandersetzung mit Systemen einer gemeinsamen Versteuerung kann zwischen dem System des Familiensplittings wie es in Frankreich besteht und dem Ehegattensplitting in Deutschland unterschieden werden.In Deutschland können Ehepartner zwischen einer getrennten Besteuerung ihrer Einkommen und einer Zusammenveranlagung, dem so genannten Ehegattensplitting, wählen. Im System des Ehegattensplittings werden die größten familienbezogenen Steuervorteile durch das Ehegattensplitting gewährt, da der Familienstatus steuermindernd wirkt. Zur Errechnung der gemeinsamen Steuerschuld wird das gemeinsame Einkommen halbiert und die sich daraus ergebende Steuer verdoppelt. Es handelt sich um ein System, das vor allem Alleinverdiener-Ehen begünstigt, da der Grundfreibetrag de facto verdoppelt und die Progression des Steuertarifs abgeschwächt wird. Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind in Deutschland wegen der Nichtanwendbarkeit des Splittingverfahrens fast ausnahmslos schlechter gestellt als Ehepaare in vergleichbaren Verhältnissen. Der Ehegattenbesteuerung wird in der Literatur generell ein negativer Effekt auf die Einkommenssituation der Frau beigemessen. In der Kritik des Ehepartnersplittings wird immer wieder auf die Förderung einer geschlechtsspezifischen Segregation des Arbeitsmarktes und damit einhergehend eines deutlichen Lohngefälles zwischen Männern und Frauen verwiesen. Da Ehefrauen oftmals auf ihre eigenständige Erwerbstätigkeit verzichten, um so finanzielle Zugewinne zu maximieren, trägt das Splitting zu einer Aufrechterhaltung der traditionellen Rollenverteilungen zwischen den Geschlechtern bei. Der Splittingeffekt führt dazu, dass insbesondere bei großen Einkommensdifferenzen zwischen den Partnern, also wenn einer über kein oder lediglich ein geringes Einkommen verfügt, eine deutlich niedrigere Progressionsrate zum Tragen kommt als bei ledigen Erwerbstätigen. Durch das System des Steuersplittings wird ein traditionelles Geschlechterverhältnis eher stabilisiert als aufgebrochen. (vgl. Schratzenstaller 2003, Dingeldey 2002, Montanary 2000) 2.1.2 System einer IndividualbesteuerungWie eingangs dieses Kapitels bereits ausgeführt, wird dem System einer gemeinsamen Veranlagung ein individualisiertes Steuersystem gegenüber gestellt werden. In der Auseinandersetzung mit individualisierten Steuersystemen muss zwischen einem voll individualisierten Steuersystem und einem nominell oder partiell individualisierten System unterschieden werden. Entspricht der schwedische Zugang einem voll individualisierten Steuersystem, so werden in Österreich und Norwegen lediglich nominell oder partiell individualisierte Steuersysteme verfolgt (vgl. Lehner 2002). Dem System einer Individualbesteuerung liegt ein anderes Familienbild zu Grunde als es sich in der Haushaltsbesteuerung findet. Bei der Individualbesteuerung wird davon ausgegangen, dass jedes Individuum für sich alleine wirtschaftet. Entsprechend wird das Einkommen unabhängig vom Einkommen des Partners besteuert. Im Gegensatz zum System der Haushaltsbesteuerung, die als familienorientiert eingestuft wird, gilt die Individualbesteuerung als berufsorientiert, da hier die Berufstätigkeit der Frau erleichtert werden soll. Familienbezogene Formen der steuerlichen Begünstigung sind hier weitgehend abgeschafft.In einem voll individualisierten Steuersystem, wie wir es in Schweden beobachten können, haben weder Familienstand noch der Erwerbsstatus des Ehepartners Einfluss auf den zu berechnenden Steuertarif. In einem lediglich nominell oder partiell individualisiertem Steuersystem, wie wir es in Österreich finden, wird zwar das Prinzip einer individuellen Besteuerung der Ehepartner übernommen, gleichzeitig bleiben aber bestimmte Steuererleichterungen für Alleinverdiener und Familien aufrecht. Beispielsweise finden Ehepaare, ebenso wie AlleinerzieherInnen, im Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzieherabsetzbetrag eine besondere Berücksichtigung ihrer Situation. In diesem Zugang sind Familienleistungen, die für Kinder gewährt werden, von der Familienform weitgehend unabhängig. Grundsätzlich werden in Österreich Alleinerzieherfamilien von der Politik wie andere Familien behandelt. Paare die unverheiratet mit zumindest einem Kind zusammen leben, werden wie Ehepaare mit Kindern behandelt. Anders als die Familienform werden Unterschiede in der Einkommenssituation in der Berechnung der Steuerschuld mitberücksichtigt. 2.2 Familienbezogene Steuerfreibeträge und SteuerabsetzbeträgeNachdem das schwedische Steuersystem in seinen Grundsätzen einem Zugang der reinen Individualbesteuerung folgt, finden sich hier keine expliziten steuerlichen Unterstützungsleistungen für Familien mit Kindern. Jede steuerpflichtige Person bezahlt ihre Einkommenssteuer entsprechend ihrem individuellen Einkommen, ohne dass die Form des Zusammenlebens berücksichtigt wird. Weder der Familienstand noch der Erwerbsstatus des Partners haben einen direkten Einfluss auf den jeweiligen Steuertarif. Dem Zugang, in dem das Zweiverdienermodell als das familienpolitische Leitbild interpretiert wird, entspricht der Umstand, dass die relative geringste Steuerlast dann erreicht wird, wenn sie auf beide Partner gleich verteilt ist. Ein ausgebautes System staatlicher Familienzulagen bietet allerdings umfassende Möglichkeiten, einen gezielten Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Familientypen und Einkommenssituationen zu schaffen. Im Unterschied zur Regelung in Schweden werden in den Systemen in Norwegen, Deutschland und Österreich zusätzliche finanzielle Belastungen, die Haushalten in Zusammenhang mit unterhaltsberechtigten Kindern entstehen, auch steuerlich berücksichtigt. Im folgenden Abschnitt wird ein Einblick in die zentralen steuerlichen Begünstigungen für Haushalte mit Kindern im Grundschulalter in Deutschland, Norwegen und Österreich geboten.2.2.1 KinderabsetzbetragIn Deutschland finden Familien die Wahlmöglichkeit zwischen dem Kindergeld und der Möglichkeit diesen Betrag als Form eines Absetzbetrages zu nützen. Der Kinderfreibetrag wirkt hier alternativ zum Kindergeld und beträgt monatlich € 289 (€ 304). Lassen sich Familien mit geringem Einkommen die Förderung in Form des Kindergeldes ausbezahlen, so nützen Familien mit höherem Einkommen die alternative Möglichkeit eines Kinderfreibetrags, durch den das zu versteuernde Einkommen reduziert wird. Der Kinderfreibetrag wird bei verheirateten Paaren automatisch in der Besteuerung des Besserverdienenden – das ist aufgrund des bestehenden geschlechtsspezifischen Lohngefälles in den überwiegenden Fällen der Mann – berücksichtigt.Im österreichischen System der Familienbesteuerung hat jede/r Steuerpflichtige, der Familienbeihilfe bezieht, Anspruch auf Auszahlung des Kinderabsetzbetrages. Dieser beträgt seit Beginn des Jahres 2000 für jedes Kind einheitlich € 50,90. Dieser wird, auch im Fall keiner oder nur geringer Steuerleistung, gemeinsam mit der Familienbeihilfe direkt zur Auszahlung gebracht. Der einkommensunabhängige Kinderabsetzbetrag stellt somit eine Form der Negativsteuer dar und wird an den Bezieher der Familienbeihilfe, das ist in der Regel die Mutter, ausbezahlt. 2.2.2 Alleinverdiener- und AlleinerzieherabsetzbetragDer Alleinverdienerabsetzbetrag dient zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, indem er die verminderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen mit Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt. Durch den Alleinverdiener- und den Alleinerzieherabsetzbetrag wird versucht, der besonderen finanziellen Belastung Rechnung zu tragen.In Österreich wird 2004 jedem/jeder AlleinerzieherIn und jedem/jeder AlleinverdienerIn jährlich ein steuerlicher Absetzbetrag in der Höhe von € 494 mit einem Kind, € 669 mit zwei Kindern und € 889 mit mehr als zwei Kindern gewährt. Ist die Einkommenssteuer so niedrig, dass sich dieser Absetzbetrag nicht auswirkt, so wird der Betrag in Form einer Negativsteuer ausbezahlt. Das deutsche Steuersystem kennt neben dem Instrument des Kinderfreibetrags die Möglichkeit eines Haushaltsfreibetrags. Ursprünglich wurde der Haushaltsfreibetrag als steuerliche Besonderheit für AlleinerzieherInnen konzipiert und sollte sie in ihrer Rolle als Alleinerziehender finanziell, das heißt über Steuervorteile, unterstützen. Dieser Haushaltsfreibetrag wurde steuerpflichtigen AlleinerzieherInnen zusätzlich zum Grundfreibetrag gewährt und stellte eine Vergünstigung dar, die mit dem Splittingvorteil bei der Ehegattenbesteuerung vergleichbar ist. Mit einem Urteil des Bundesgerichts 2000 steht der Haushaltsfreibetrag nicht nur AlleinerzieherInnen zu und wird automatisch im Steuerverfahren berücksichtigt. Der Haushaltsfreibetrag beträgt 2003 und 2004 € 1.188 EUR jährlich und wird ab 2005 ersatzlos gestrichen. In Norwegen erhalten Familien mit zwei Einkommen einen persönlichen Steuerfreibetrag in der Höhe von € 2764 (NOK 27.700). Dieser Steuerfreibetrag wird für AlleinerzieherInnen und AlleinverdienerInnen erhöht und beträgt 2004 € 5528 (NOK 55.400) jährlich. Im Rahmen des norwegischen Steuersystems wird der besonderen Situation von Familien mit Kindern Rechnung getragen. Einerseits finden AlleinerzieherInnen einen höheren Steuerfreibetrag € 4510 (Kronen 45.200). Darüber hinaus gibt es für nachgewiesene Betreuungs- und Erziehungskosten (zum Beispiel für Tagesmütter) von Kindern unter 12 Jahren in Norwegen einen zusätzlichen Steuerfreibetrag (foreldrefradag). Dieser beträgt maximal € 2494 (25.000 NOK) bei einem und € 2993 (30.000 NOK) bei mehreren Kindern. Für verheiratete oder registrierte Paare stellt dieser Betrag eine gemeinsame Höchstgrenze dar. Der Steuerfreibetrag für Kinder wird jenem Elternteil mit dem höheren Einkommen gewährt. 2.2.3 UnterhaltsabsetzbetragIn Österreich finden Personen, die für ein nicht haushaltszugehöriges Kind nachweislich Unterhalt zahlen müssen, die Möglichkeit eines Unterhaltsabsetzbetrages. Dieser ist nach der Anzahl der Kinder gestaffelt und beträgt € 26 für das erste Kind, € 38 für das zweite Kind und € 51 für das dritte Kind. Im Unterschied zur Regelung in Österreich zählen in Deutschland Unterhaltsleistungen, die Familienangehörigen gewährt werden, zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Lebensführungskosten.Autoren
Mag. Sonja Dörfler, Österreichisches Institut für Familienforschung (ÖIF) Quelle
Dieser Artikel ist ein Auszug aus der Gesamtstudie der Autoren: "Kinderbeihilfenpakete im internationalen Vergleich", Österreichisches Institut für Familienforschung, Paper Nr. 52/2005 | |||||||||||||||||
Letzte Änderung: 14.02.2007 15:25:01 |