ZUM TEXTHauptmenüHauptseiteFamilienhandbuch-Forum Stichwortsuche von A bis ZAktivitäten mit KindernAngebote/Hilfen Behinderung Elternschaft Ernährung Erziehungsbereiche Erziehungsfragen Familie und Beruf Familienbildung Familienforschung Familienpolitik Gesundheit Häufige Probleme Haushalt/Finanzen Jugendforschung Kindertagesbetreuung Kindheitsforschung Kindliche Entwicklung Leistungen für Familien Partnerschaft Rechtsfragen Schule Teil- und Stieffamilien Trennung/Scheidung VerschiedenesImpressumKontakt | ZUM MENÜFreibeträge für KinderBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Der Freibetrag für das allgemeine sächliche Existenzminimum beträgt 3.648 EUR im Jahr. Hinzu kommt ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.160 EUR, der für Kinder im Alter von 0 bis 27 Jahre (bei Wehr- oder Zivildienst ggf. verlängert) gilt. Voraussetzung ist, dass sich die Kinder noch in (Berufs-) Ausbildung befinden. Wie beim Kindergeld gilt auch bei Kinderfreibeträgen für die Frage der Anspruchsberechtigung das Monatsprinzip. Die Kinderfreibeträge werden nur in den Fällen wirksam, in denen das gezahlte Kindergeld die steuerliche Freistellung von Einkommen in Höhe dieser Freibeträge nicht vollständig herbeiführt. Dies ist regelmäßig nur bei höheren Einkommen der Fall. Die Kinderfreibeträge werden in diesen Fällen nachträglich bei der Veranlagung zur Einkommensteuer vom Finanzamt von Amts wegen berücksichtigt. Dabei wird das für das gleiche Veranlagungsjahr gezahlte Kindergeld verrechnet. Getrennt Lebenden, Geschiedenen sowie Eltern nichtehelicher Kinder stehen die Kinderfreibeträge grundsätzlich je zur Hälfte zu. Weitere Informationen: Broschüre "Staatliche Hilfen" des BMFSFJ http://www.bmfsfj.de | ||
Letzte Änderung: 02.10.2006 11:05:24 |