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![]() Eltern und andere Erziehungsberechtigte können sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung von Kindern an das Jugendamt wenden, das oft auch als Amt für Familien und Kinder (oder ähnlich) bezeichnet wird. Sie finden dort Beratung und Unterstützung in Not- und Konfliktlagen. Das Jugendamt ist eine kommunale Einrichtung, die aus dem Jugendhilfeausschuss - einem politischen Entscheidungsgremium - und der Verwaltung besteht, welche die laufenden Geschäfte führt. Das Jugendamt versteht sich heute nicht mehr als eine Kontrollinstanz und Eingriffsbehörde, sondern als eine moderne Dienstleistungsbehörde, bei der die Beratung von jungen Menschen und ihren Eltern im Mittelpunkt steht. Es bleibt aber Ausfallbürge für die Erziehung eines Kindes, wenn z.B. die Eltern ihre Erziehungsverantwortung missbräuchlich ausüben, in Strafhaft genommen wurden oder verstorben sind. Auch muss es weiterhin bei bedeutenden Verstößen gegen das Kindeswohl eingreifen, also insbesondere bei Kindesmisshandlung, sexuellem Missbrauch und Verwahrlosung. Ferner kommt dem Jugendamt eine besondere Bedeutung hinsichtlich der Vernetzung von Jugendhilfeeinrichtungen (einschließlich der Kindertageseinrichtungen) zu (siehe z.B. §§ 78, 79, 81 SGB VIII). Im Jugendamt arbeiten in erster Linie Sozialpädagog/innen und Verwaltungskräfte. Das Jugendamt bietet Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) an oder vermittelt diese. Zu diesen Angeboten gehören insbesondere
Es wird deutlich, dass im Einzelfall auf ein großes Spektrum an Leistungen der Jugendhilfe zurückgegriffen werden kann. Diese werden aufgrund des Subsidiaritätsprinzips zum Teil von Trägern der freien Jugendhilfe (z.B. Wohlfahrtsverbänden) ausgeführt, sodass sie vom Jugendamt nur vermittelt werden. Auch haben die Eltern als Leistungsberechtigte "das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Die Leistungsberechtigten sind auf dieses Recht hinzuweisen" (§ 5 SGB VIII). Das bedeutet, dass das Jugendamt die Eltern (und soweit wie möglich das Kind) in die Hilfeplanung einbeziehen muss. Wenn die Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, soll zusammen mit den Personensorgeberechtigten ein Hilfeplan erstellt und regelmäßig überprüft werden. Sind an dessen Ausführung Mitarbeiter/innen anderer Einrichtungen beteiligt, sollen sie hierbei eingebunden werden (§ 36 SGB VIII). Das folgende Fallbeispiel verdeutlicht, wie sich bei Kindesmisshandlung die Zusammenarbeit zwischen Jugendamt, Familie und Kindertageseinrichtung gestaltet: "Anne weiß immer alles" Mit knapp vier Jahren kommt Anne in den Kindergarten. Sie ist ein ruhiges, schüchternes Kind. Für ihr Alter hat sie einen großen Wortschatz und scheint sehr gefördert worden zu sein. Sie schreibt bereits ihren Namen und kennt alle Buchstaben. Im Kontakt mit den anderen Kindern hat sie Probleme, die dadurch verstärkt werden, dass sie sich mit ihren schönen Kleidchen nie dreckig machen darf. Meist holt sie sich schwierige Puzzles und spielt alleine. Annas Mutter wirkt meist nervös und macht einen überforderten Eindruck; der Vater ist nach ihrer Auskunft beruflich sehr eingebunden. Die Erzieherinnen beobachten, dass Anne in letzter Zeit oft sehr blass und mit tiefen Augenringen in den Kindergarten kommt. Außerdem hat das eh zarte Kind stark abgenommen. Bei kleinster Kritik beginnt das Kind zu weinen oder schlägt mit dem Kopf an die Wand. Immer wieder versuchen die Erzieherinnen, mit der Mutter ins Gespräch zu kommen, doch sie entzieht sich jedes Mal. Dann fehlt das Mädchen häufig im Kindergarten. Per Zufall begegnet eine Erzieherin dem Kind beim Einkauf. Die rechte Gesichtshälfte des Kindes ist geschwollen und die Unterlippe blau durch einen Bluterguss. Autor/in
Dr. Martin R. Textor ist wissenschaftlicher Angestellter am: | ||
Letzte Änderung: 30.12.2006 13:14:53 |