ZUM TEXTHauptmenüHauptseiteFamilienhandbuch-Forum Stichwortsuche von A bis ZAktivitäten mit KindernAngebote/Hilfen Behinderung Elternschaft Ernährung Erziehungsbereiche Erziehungsfragen Familie und Beruf Familienbildung Familienforschung Familienpolitik Gesundheit Häufige Probleme Haushalt/Finanzen Jugendforschung Kindertagesbetreuung Kindheitsforschung Kindliche Entwicklung Leistungen für Familien Partnerschaft Rechtsfragen Schule Teil- und Stieffamilien Trennung/Scheidung VerschiedenesImpressumKontakt | ZUM MENÜHäusliche KrankenpflegeBayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten in ihrem Haushalt oder in ihrer Familie häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhauspflege geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. Ferner erhalten Versicherte in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Gleichfalls zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung kann die Kassensatzung vorsehen, dass die Krankenkasse als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Gewährung von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung ist nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung) nicht zulässig. Es können auch die Kosten für eine selbst beschaffte Pflegeperson in angemessener Höhe erstattet werden, wenn die Krankenkasse keine Ersatzkraft stellen kann oder ein Grund besteht, von der Stellung einer Ersatzkraft abzusehen. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der häuslichen Krankenpflege eine Zuzahlung von 10 EUR für die Verordnung und 10% der anfallenden Kosten für maximal 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten. Bei Erreichen der Belastungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt Befreiung von der Zuzahlung. Die häusliche Krankenpflege wird nur gewährt, wenn sie eine im Haushalt lebende Person nicht durchführen kann. Pflegepersonen stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen. Adresse
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen | ||
Letzte Änderung: 01.09.2004 13:32:44 |