ZUM TEXTHauptmenüHauptseiteFamilienhandbuch-Forum Stichwortsuche von A bis ZAktivitäten mit KindernAngebote/Hilfen Behinderung Elternschaft Ernährung Erziehungsbereiche Erziehungsfragen Familie und Beruf Familienbildung Familienforschung Familienpolitik Gesundheit Häufige Probleme Haushalt/Finanzen Jugendforschung Kindertagesbetreuung Kindheitsforschung Kindliche Entwicklung Leistungen für Familien Partnerschaft Rechtsfragen Schule Teil- und Stieffamilien Trennung/Scheidung VerschiedenesImpressumKontakt | ZUM MENÜDas neue KindschaftsrechtFragen und Antworten zum Abstammungsrecht, zum Recht der elterlichen Sorge, zum Umgangsrecht, zum Namensrecht und zu den Neuregelungen im gerichtlichen Verfahren Bundesministerium der Justiz Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend InhaltsverzeichnisVorwort
VorwortAm 1. Juli 1998 sind die Neuregelungen des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts in Kraft getreten.Die Bedeutung der Reform besteht vor allem in der Beseitigung von rechtlichen Unterschieden zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Das Gesetz beschränkt sich nicht mehr darauf, die Stellung der nichtehelichen Kinder derjenigen der ehelichen Kinder anzunähern. Vielmehr werden - wie im Grundgesetz vorgegeben - möglichst gleiche Bedingungen und Chancen für alle Kinder geschaffen. Die Reform betrifft - abgesehen vom Kindesunterhalt, dessen Neuregelung Gegenstand eines eigenen Gesetzes ist - alle Bereiche des Kindschaftsrechts: das Abstammungsrecht, das Sorge- und Umgangsrecht, den Unterhalt der Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist, das Namensrecht, das Adoptionsrecht, und das mit diesen Bereichen in Zusammenhang stehende Recht des gerichtlichen Verfahrens. Der nach umfangreichen Vorarbeiten im Bundesministerium der Justiz erarbeitete Regierungsentwurf ist im Gesetzgebungsverfahren intensiv beraten worden. Bestimmend war das Bemühen, zum Wohle von Kindern und Eltern einen möglichst breiten Konsens zu finden. Dies ist gelungen. In den parlamentarischen Beratungen hat das Gesetz eine breite Zustimmung erfahren. Bei den Beratungen stand vor allem die elterliche Sorge nach Scheidung von Eltern und die gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern im Mittelpunkt. Die Frage, ob es eine gemeinsame Sorge sowohl für Kinder geschiedener Eltern als auch für Kinder von nicht verheirateten Eltern geben soll, hat das Bundesverfassungsgericht längst beantwortet. Schon 1982 hat das Bundesverfassungsgericht die gemeinsame Sorge geschiedener Eltern zugelassen. Neun Jahre später, also 1991, hat das Gericht den Bundesgesetzgeber beauftragt, die Voraussetzungen für eine gemeinsame Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern zu schaffen. Dieser Auftrag wird durch das verabschiedete Gesetz erfüllt. Mit dieser Broschüre soll ein erster Überblick über die wichtigsten Neuregelungen des Kindschaftsrechts gegeben werden. Die Bundesregierung hat es sich zur Aufgabe gemacht, das Kindschaftsrecht weiter zu entwickeln. So wurde durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung vom 2. November 2000 das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben und damit klargestellt, dass Gewalt in der Erziehung von Kindern und Jugendlichen keinen Platz hat. Wenn Kinder in der Familie lernen, mit Konfliktsituationen gewaltfrei umzugehen, dann werden sie später auch besser in der Lage sein, Streitigkeiten ohne Gewalt zu lösen. I. Was ist eigentlich Kindschaftsrecht?Unter dem Begriff Kindschaftsrecht werden die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusammengefasst, die das Kind und die Beziehungen zu seiner Familie betreffen. Hierzu gehören:das Abstammungsrecht, das Sorge- und Umgangsrecht, das Namensrecht, das Adoptionsrecht, das Unterhaltsrecht und das damit zusammenhängende Recht des gerichtlichen Verfahrens. II. Was hat sich durch die Reform des Kindschaftsrechts geändert?Die in dieser Broschüre dargestellte Reform des Kindschaftsrechts hat sich auf alle vorstehend genannten Bereiche mit Ausnahme des Unterhaltsrechts erstreckt. Die Beziehungen des Kindes zu seiner Familie betreffen daneben die folgenden drei neuen Gesetze:
III. Weshalb ist das Kindschaftsrecht reformiert worden?Seit der letzten umfassenden Reform des Kindschaftsrechts, dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 24. Juli 1979, sind Veränderungen der gesellschaftlichen Verhältnisse noch deutlicher geworden. Am augenscheinlichsten wird das an der Zahl der nichtehelichen Geburten, die von 41.504 im Jahr 1979 auf 87.845 im Jahr 1995 in den alten Bundesländern angestiegen ist. Hierzu kommen im Jahr 1995 35.021 nichtehelich Geborene in den neuen Bundesländern.Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber, nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dieser Auftrag der Verfassung wird durch die Kindschaftsreform umgesetzt. Schon die Begriffe "eheliches Kind" und "nichteheliches Kind" werden aus der Gesetzessprache beseitigt. Das Gesetz beschränkt sich nicht darauf, die Stellung der nichtehelichen Kinder den ehelichen anzulehnen. Vielmehr sollen, wie im Grundgesetz vorgegeben, möglichst gleiche Bedingungen und Chancen für alle Kinder geschaffen werden. Anstöße für eine Reform des Kindschaftsrechts ergaben sich auch aus dem internationalen Bereich, insbesondere der UN-Kinderrechtskonvention. IV. Fragen zum Abstammungsrecht1. Wer ist die Mutter eines Kindes?"Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat."Diese Vorschrift regelt eigentlich etwas Selbstverständliches. Die moderne Fortpflanzungsmedizin hat es jedoch möglich gemacht, dass eine Frau eine befruchtete Eizelle austrägt, die nicht von ihr, sondern von einer anderen Frau stammt. Die so genannte Eispende ist in Deutschland verboten. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass trotzdem (z.B. im Ausland) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. In diesem Fall stellt die Vorschrift klar, dass Mutter allein die Frau ist, die das Kind geboren hat. Die Eispenderin ist nicht die gesetzliche Mutter. Diese klare Regelung dient auch der Verhinderung von Leihmutterschaften. 2. Wer ist der Vater eines Kindes?Vater eines Kindes ist der Mann,
3. Wer ist der Vater eines Kindes, das kurz nach der Scheidung geboren wird?Beispiel:Die Eheleute Jürgen und Sabine leben seit über einem Jahr getrennt und haben vor einem Jahr die Scheidung eingereicht. Sabine hat kurz darauf ihren neuen Lebenspartner Klaus-Dieter kennen gelernt und ist mit ihm zusammengezogen. Die Ehe von Jürgen und Sabine wird nun geschieden. Einen Monat nach der Scheidung wird Sabine Mutter eines Jungen Max. Wer ist nach dem Gesetz Vater von Max?Vater ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Jürgen ist zum Zeitpunkt der Geburt von Max nicht mehr mit der Mutter Sabine verheiratet. Er ist nach dieser Regel also nicht der Vater. Auch Klaus-Dieter ist nicht mit Sabine verheiratet und ist nach dieser Bestimmung nicht der Vater von Max.Vater ist der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. Wenn Klaus-Dieter also die Vaterschaft zu Max anerkennt, z.B. beim Jugendamt, und Sabine dem zustimmt, dann ist Klaus-Dieter der Vater von Max. Stimmt Sabine der Vaterschaftsanerkennung nicht zu oder wollen weder Klaus-Dieter noch Jürgen die Vaterschaft anerkennen, dann kann die Vaterschaft nur gerichtlich festgestellt werden. 4. Wer ist der Vater eines Kindes, das kurz vor der Scheidung geboren wird?Beispiel:Max wird schon einen Monat vor der Scheidung von Sabine und Jürgen geboren. Klaus-Dieter möchte die Vaterschaft anerkennen. Er meint, nur er komme als Vater in Betracht. Hier ist Jürgen zum Zeitpunkt der Geburt noch mit der Mutter Sabine verheiratet und ist nach der oben genannten Vorschrift also Vater von Max. Wenn ein Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird, gibt es aber noch eine weitere Regelung: Erkennt ein anderer Mann, z.B. der neue Lebensgefährte der Mutter, die Vaterschaft bis spätestens ein Jahr nach der Scheidung an und stimmt neben der Mutter der frühere Ehemann dieser Anerkennung zu, dann ist der frühere Ehemann nicht Vater des Kindes. Vater ist dann der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. Die Anerkennung wird frühestens mit der Rechtskraft der Scheidung wirksam. Diese Regelung soll eine Vielzahl kostenträchtiger Anfechtungsverfahren vermeiden. Wegen des der Scheidung in der Regel vorausgehenden Trennungsjahres hat sich die Vaterschaftszurechnung zum Ehemann in diesen Fällen häufig als wirklichkeitsfremd erwiesen. Für unseren Fall bedeutet die Regelung:Wenn Klaus-Dieter bis zum Ablauf eines Jahres nach der Scheidung von Sabine und Jürgen die Vaterschaft zu Max anerkennt und Sabine und Jürgen dem zustimmen, dann ist Klaus-Dieter der Vater von Max. Eine Anfechtung der Vaterschaft von Jürgen ist in diesem Fall nicht erforderlich.Stimmt Jürgen aber nicht zu, z.B. weil er glaubt, er sei der Vater von Max, dann muss Jürgens Vaterschaft erst angefochten werden, bevor die Anerkennung der Vaterschaft von Klaus-Dieter wirksam werden kann. 5. Wer kann die Vaterschaft anfechten?Die Vaterschaft anfechten können:
In unserem Beispiel können also Jürgen, Sabine und Max Jürgens Vaterschaft anfechten. Solange Max minderjährig ist, wird er hierbei vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter. Dies wird meist ein vom Gericht bestellter Pfleger sein. Klaus-Dieter kann die Vaterschaft nicht anfechten. Erst nach einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft durch Jürgen, Sabine oder Max, kann er die Vaterschaft zu Max wirksam anerkennen. 6. In welcher Frist muss die Vaterschaft angefochten werden?Die Vaterschaft muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren angefochten werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Sie läuft für jeden Anfechtungsberechtigten gesondert ab dem Zeitpunkt, ab dem er Kenntnis von den Umständen hat, die gegen die Vaterschaft sprechen.Für das minderjährige Kind gilt eine Besonderheit: Hat sein Vertreter nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. Wenn z.B. Max vor der Scheidung geboren wurde und Jürgens Vaterschaft weder von Jürgen noch von Sabine angefochten worden ist, kann Max mit Vollendung des 18. Lebensjahres Jürgens Vaterschaft anfechten. V. Fragen zum Recht der elterlichen Sorge1. Wer hat die elterliche Sorge, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind?Beispiel:Klaus-Dieter hat die Vaterschaft für Max wirksam anerkannt. Hat dies Einfluss auf die elterliche Sorge?Die Pflicht und das Recht für das Kind zu sorgen (elterliche Sorge) haben verheiratete Eltern gemeinsam.Bislang bestand sonst keine Möglichkeit, dass die Eltern die Sorge gemeinsam ausüben. Nunmehr können Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, so genannte Sorgeerklärungen abgeben, das heißt, sie können erklären, die Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Solche Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, was beim Jugendamt erfolgen kann. Geben die Eltern die Sorgeerklärungen ab, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Geben die Eltern keine Sorgeerklärungen ab und sind sie nicht miteinander verheiratet, so hat die Mutter die elterliche Sorge allein. Wenn Sabine und Klaus-Dieter für Max die gemeinsame Sorge begründen wollen, so können sie also entweder einander heiraten oder Sorgeerklärungen abgeben. Die Erläuterungen in Kapitel V 3. (Was passiert, wenn Eltern sich trennen?) zur Bedeutung der gemeinsamen Sorge für getrennt lebende Eltern, zu den Voraussetzungen für die Abänderung bzw. Beendigung der gemeinsamen Sorge und zu den Beratungsangeboten, z. B. des Jugendamtes, gelten auch für die Eltern, die nie miteinander verheiratet waren und getrennt leben. 2. Was ist, wenn ein Elternteil stirbt?Waren die Eltern miteinander verheiratet oder hatten sie Sorgeerklärungen abgegeben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. Wenn einem Elternteil aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung über die elterliche Sorge, z.B. bei der Scheidung, die elterliche Sorge vor seinem Tod allein zustand, nachdem zuvor eine gemeinsame Sorge bestanden hatte, so ist eine gerichtliche Entscheidung erforderlich.Waren die Eltern nicht miteinander verheiratet und hatten sie keine Sorgeerklärungen abgegeben, so überträgt das Familiengericht beim Tod der Mutter dem Vater die elterliche Sorge, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Die Entscheidung des Gerichts wird auch davon abhängen, ob ein persönliches Verhältnis zwischen dem Vater und dem Kind besteht oder nicht. 3. Was passiert, wenn Eltern sich trennen?Sind Eltern gemeinsam Inhaber der Sorge und trennen sie sich, so besteht die gemeinsame Sorge fort, gleichgültig ob sie verheiratet sind oder nicht.Das bisherige Recht sah vor, dass bei verheirateten Eltern während der Trennungszeit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nur erfolgte, wenn ein Elternteil dies beantragte. Bei der Scheidung war hingegen stets über die elterliche Sorge zu entscheiden. Da nicht miteinander verheiratete Eltern die Sorge nicht gemeinsam innehaben konnten, waren auch keine Regelungen zur Sorge bei ihrer Trennung notwendig. Das neue Recht trifft eine einheitliche Regelung für den Fall der nicht nur vorübergehenden Trennung von Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind. Eine gerichtliche Prüfung und Entscheidung erfolgt - von Fällen der Kindeswohlgefährdung abgesehen - nur noch in den Fällen, in denen ein Elternteil einen Antrag auf Zuweisung der Alleinsorge stellt. Einem solchen Antrag ist stattzugeben, wenn und soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Auch bei einer Scheidung wird also nur dann über die elterliche Sorge entschieden, wenn ein Elternteil dies beantragt. Andernfalls besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort. Gemeinsame elterliche Sorge auch nach Trennung und Scheidung - kann das funktionieren?Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1982 ist es möglich, dass Eltern auch nach der Scheidung die Sorge für ihre Kinder gemeinsam ausüben. Von der Möglichkeit der gemeinsamen Sorge wird zunehmend Gebrauch gemacht. Nach aktuellen Schätzungen behält in letzter Zeit gut die Hälfte der Elternpaare nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge.Viele Eltern sind in der Lage, ihre Konflikte, die sie als Paar austragen, von ihrer Elternschaft zu trennen. Wenn die Eltern zur Kooperation bereit und fähig sind, ist die gemeinsame Sorge der geeignete Rahmen zur Ausübung ihrer auch über Trennung und Scheidung hinaus fortbestehenden gemeinsamen Verantwortung für das Kind. Dem Kindeswohl dient die gemeinsame elterliche Sorge, wenn sie funktioniert, am besten. Erzwungene Gemeinsamkeit kann dem Kind jedoch mehr schaden als nützen. Deshalb sollten Eltern ihre Entscheidung für oder gegen eine gemeinsame elterliche Sorge genau abwägen. Wie finden Eltern die für ihr Kind am besten geeignete Lösung?Beispiel:Wolfgang und Birgit wollen sich scheiden lassen. Sie überlegen, welche Regelung der Sorge für ihre Kinder Sören und Sophie am besten geeignet ist. Welche Möglichkeiten haben sie?Die Eltern stehen bei der Suche nach der für ihr Kind am besten geeigneten Regelung der Sorge nicht allein. Sie haben Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt, das sie bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt. Diese Beratung bieten auch freie Träger der Jugendhilfe, etwa kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen an. In die Beratung wird auch das Kind eingebunden. Damit den Eltern dieses Angebot bekannt gemacht wird, informieren die Gerichte die Jugendämter über scheidungswillige Eltern. Nach Eingang des Scheidungsantrags bei Gericht wird sich deshalb das Jugendamt von sich aus an Wolfgang und Birgit wenden und sie über dieses Beratungsangebot der Jugendhilfe unterrichten.Wie geht das Scheidungsverfahren im Blick auf die Kinder weiter?Wollen Birgit und Wolfgang die gemeinsame Sorge beibehalten, so hört sie das Gericht zur elterlichen Sorge an und weist auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Dienste der Träger der Jugendhilfe hin. Eine Entscheidung zur elterlichen Sorge trifft das Gericht nicht.Beantragt Birgit oder Wolfgang die Übertragung der Alleinsorge auf sich, so hört das Gericht das Kind persönlich an, wenn entweder dessen Neigungen, Bindungen oder Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind, oder es sonst erforderlich erscheint, dass sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft. Auch das Jugendamt wird durch das Gericht angehört. Angenommen Birgit beantragt die Übertragung der Alleinsorge auf sich, so hängt die Entscheidung des Gerichts zunächst davon ab, ob Wolfgang der Übertragung zustimmt. Stimmt nämlich Wolfgang zu, so überträgt das Gericht - vom Fall der Kindeswohlgefährdung abgesehen - die Alleinsorge auf Birgit, es sei denn, dass das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht. Stimmt Wolfgang nicht zu, so überträgt das Gericht dann die Alleinsorge auf Birgit, wenn und soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf Birgit dem Wohl von Sören und Sophie am besten entspricht. Müssen getrennt lebende Eltern alles gemeinsam entscheiden?Steht Eltern die gemeinsame Sorge für ihr Kind zu und leben sie nicht getrennt, so müssen sie versuchen sich in allen die elterliche Sorge betreffenden Fragen zu einigen. Leben sie getrennt, so müssen sie das nur in den Fragen tun, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Bei allen Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ein Alleinentscheidungsrecht.Beispiel 1: Sabine und Klaus-Dieter leben gemeinsam mit Max. Sie haben Sorgeerklärungen abgegeben. Als Max 10 Jahre alt ist, trennen sie sich. Max lebt bei Sabine und sieht Klaus-Dieter am Wochenende. Max möchte wöchentlich einmal bei dem örtlichen Fußballverein das Training besuchen. Klaus-Dieter meint, Max solle sich ausschließlich auf die Schule konzentrieren und wendet sich dagegen. Wenn überhaupt, sei Tennis die geeignete Sportart für Max. Wer darf entscheiden?Sabine sagt, das sei eine Entscheidung des täglichen Lebens, so dass sie allein entscheiden darf. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind das solche Entscheidungen, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Klaus-Dieter meint, wer einmal mit einem Hobby anfange, höre oft so schnell nicht mehr damit auf. Deshalb seien die Auswirkungen der Entscheidung nur schwer abzuändern.Sabine hat recht. Max kann das Training jederzeit wieder aufgeben. Deshalb sind die Auswirkungen nicht, wie Klaus-Dieter meint, schwer abzuändern. Die Entscheidung, ob ein Kind das eine oder andere Hobby aufnimmt, ist im Leben des Kindes häufig zu treffen. Beispiel 2: Max hat die Voraussetzungen für den Wechsel in das Gymnasium gerade noch geschafft. Nach Ansicht von Sabine ist das Gymnasium jedenfalls derzeit noch zu schwierig für ihn. Klaus-Dieter möchte, dass Max in das Gymnasium wechselt. Darf Sabine wieder allein entscheiden?Die Frage, welche Schullaufbahn ein Kind einschlägt, ist eine Weichen stellende Entscheidung im Leben des Kindes, die auch nur schwer abzuändernde Auswirkungen auf das weitere Leben des Kindes hat. Klaus-Dieter darf deshalb mitentscheiden und beide müssen versuchen, sich zu einigen.Was passiert, wenn sich beide nicht einigen können?In diesem Fall kann das Gericht die Entscheidungsbefugnis für diese Angelegenheit einem Elternteil übertragen....und wenn die Streitigkeiten kein Ende nehmen?Dann können Sabine oder Klaus-Dieter jederzeit bei Gericht den Antrag stellen, ihr oder ihm die Alleinsorge zu übertragen. Das Gericht überträgt die Alleinsorge einem Elternteil, wenn der andere Elternteil zustimmt oder wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das gilt auch nach der Scheidung, wenn die Eltern zunächst die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten wollen und deshalb im Scheidungsverfahren keine Anträge zur elterlichen Sorge gestellt haben.VI. Fragen zum Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung1. Was bedeutet gewaltfreie Erziehung?Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Das bedeutet nicht, dass Eltern ihren Kindern keine Grenzen setzen dürfen. Kinder müssen die Regeln des menschlichen Zusammenlebens von ihren Eltern lernen. Wie Eltern ihren Kindern diese Regeln vermitteln, entscheiden sie selbst. Bei dem Wie gibt es jedoch gesetzliche Grenzen:Kinder dürfen nicht geschlagen oder in verletzender Weise gedemütigt werden. 2. Warum ist Gewalt in der Erziehung verboten?Körperliche Bestrafungen und seelische Verletzungen sind keine geeigneten Mittel zur Erziehung. Sie sind für Kinder entwürdigend und setzen oftmals einen Kreislauf der Gewalt in Gang. Gewalt wird "gelernt" und über die Generationen weitergegeben. Wissenschaftliche Untersuchungen haben erwiesen, dass Kinder, die von ihren Eltern Prügel bezogen haben, als Jugendliche und Erwachsene sehr viel häufiger dazu neigen, selbst Gewalt anzuwenden, als Kinder, die von ihren Eltern nicht geschlagen wurden. Der Verzicht auf Gewalt in der Erziehung ist daher ein wichtiger Beitrag dazu, den Kreislauf der Gewalt zu durchbrechen.3. An wen können sich Eltern wenden, wenn die Konflikte mit dem Kind nicht zu lösen sind?Wenn Eltern nicht mehr weiter wissen, weil sich ihr Kind durch keines der von ihnen gewählten zulässigen Erziehungsmittel beeindrucken lässt, können sie sich jederzeit an das Jugendamt oder einen freien Träger der Jugendhilfe wenden. Erziehungs-, Ehe- und Familienberatungsstellen der Städte und Gemeinden, Kirchen und Verbände beraten in Erziehungsfragen. Homepages der Zentralen Beratungsträger sind über http://www.bmfsfj.de (Politikbereiche; Familie; Links zum Thema) zu erreichen. Unter http://www.dajeb.de findet sich eine Datenbank aller Beratungsstellen, nach Postleitzahlen und Themenbereichen geordnet.VII. Fragen zum Umgangsrecht1. Wozu ist das Umgangsrecht da und was fällt darunter?Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, aufrechtzuerhalten, zu pflegen und zu fördern. Dem Kind sollen insbesondere auch nach der Trennung und Scheidung seiner Eltern die gewachsenen familiären Beziehungen soweit als möglich erhalten bleiben. Der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen dient in der Regel dem Wohl des Kindes und ist von besonderer Bedeutung für seine Entwicklung.Der Umgang kann in der Form von Besuchen, durch Briefe oder durch Telefonate stattfinden. 2. Wer hat ein Umgangsrecht?Ein Recht auf Umgang haben:
3. Unter welchen Voraussetzungen besteht das Umgangsrecht?Für das Umgangsrecht der verschiedenen Umgangsberechtigten gelten unterschiedliche Voraussetzungen:1. Das Gesetz gibt Kindern ohne weitere Voraussetzungen ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Auch jeder Elternteil hat ohne weiteres ein Recht auf Umgang mit seinem Kind. Hierbei macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen geschiedenen Eltern und Eltern, die nie miteinander verheiratet waren. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht jedoch einschränken, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Für längere Zeit oder auf Dauer darf das Umgangsrecht nur ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. 2. Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und Pflegeeltern haben nur dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. 4. Wie wird die Ausgestaltung des Umgangs geregelt?Das Gesetz trifft keine Regelung über die Ausgestaltung des Umgangs im Einzelfall. Die Beteiligten (der/die Inhaber der Personensorge und der Umgangsberechtigte) vereinbaren untereinander, wann, wie oft und wie lange der Umgang stattfinden soll. Hierbei können die Beteiligten auch die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Können sie sich nicht einigen, kann jeder Umgangsberechtigte einen Antrag auf Regelung des Umgangs beim Familiengericht stellen. Das Familiengericht entscheidet nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Umgangsberechtigten und des Kindes.Beispiel: Nach der Trennung von Klaus-Dieter und Sabine wohnt Max bei der Mutter. Klaus-Dieter sieht sein Kind jedes zweite Wochenende und an einem weiteren Nachmittag in der Woche. Die Eltern von Sabine und die Eltern von Klaus-Dieter wollen ihren Enkel ebenfalls an jeweils einem Nachmittag pro Woche sehen. Sabine hat grundsätzlich nichts gegen den Umgang von Max mit den Großeltern, weil Max zu beiden Großelternpaaren liebevolle Beziehungen hat. Sie meint aber, ein Nachmittag pro Woche bei jedem Großelternpaar sei zu viel. Eine Einigung kommt daher nicht zustande. Die Großeltern stellen beim Familiengericht Anträge auf Regelung des Umgangsrechts. Was hat das Familiengericht beim Erlass der Entscheidungen zu beachten?Die Großeltern haben einen Anspruch auf Umgang mit Max, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Da Max sich mit seinen Großeltern gut versteht, dient die Aufrechterhaltung des Kontakts grundsätzlich seinem Wohl. Das Gericht hat das Wohl des Kindes aber umfassend zu würdigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Umgang von Max mit seinem Vater von ganz erheblicher Bedeutung ist und dass Max daneben auch Zeit braucht, um seine Freunde zu sehen, seine Hobbys auszuüben, Schulaufgaben zu machen etc. Es ist also denkbar, dass das Gericht den Großeltern zwar ein Recht auf Umgang zuspricht, dieses aber auf einen oder zwei Nachmittage im Monat beschränkt.5. Was passiert, wenn das Kind den Umgang nicht will?Beispiel:Nach der Scheidung von Wolfgang und Birgit leben die gemeinsamen Kinder Sören und Sophie bei der Mutter Birgit. Wolfgang und Birgit haben vereinbart, dass Wolfgang die Kinder an jedem zweiten Wochenende abholt und etwas mit ihnen unternimmt. Die fünfjährige Sophie ist zwar im Prinzip gern bei ihrem Vater. Sie merkt aber, dass ihre Mutter immer traurig wird, wenn der Vater sie abholt und wenn sie der Mutter von den Besuchen beim Vater erzählt. Deshalb erklärt sie, sie wolle den Vater nicht mehr sehen. Entfällt das Recht von Wolfgang auf Umgang mit seiner Tochter Sophie, wenn Sophie den Umgang ablehnt?Das Umgangsrecht eines Elternteils entfällt nicht allein deshalb, weil das Kind sich gegen den Umgang ausspricht.Bei einer gerichtlichen Regelung des Umgangsrechts sind der Wille des Kindes im Rahmen seines wohlverstandenen Interesses und das Interesse des umgangsberechtigten Elternteils gegeneinander abzuwägen. Je älter das Kind ist und je weiter seine Persönlichkeitsentwicklung fortgeschritten ist, desto größeres Gewicht wird seinem Willen beigemessen. Insbesondere bei jüngeren Kindern, die zu einer eigenen, abgewogenen Willensbildung noch nicht fähig sind, ist es grundsätzlich die Pflicht des Elternteils, bei dem das Kind lebt, erzieherisch auf das Kind einzuwirken und es zu ermutigen, den Kontakt zum Umgangsberechtigten zu pflegen. Im vorliegenden Fall gehört es also zu Birgits Aufgabe, Sophie zu ermutigen, den Vater zu besuchen, und sie zu fragen, warum sie den Vater nicht besuchen möchte. Erzählt Sophie der Mutter dann, warum sie den Vater nicht sehen will, kann die Mutter versuchen, sie zu beruhigen. Sie kann Sophie z.B. sagen, dass sie zwar traurig ist, dies sei aber normal, und dass sie sich trotzdem freue, wenn Sophie sich mit ihrem Vater gut versteht. 6. Was passiert, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Umgang verhindern will?Beispiel:Seit der Scheidung von Wolfgang und Birgit sind drei Jahre vergangen. Birgit hat inzwischen einen neuen Lebenspartner, mit dem sich Sören und Sophie sehr gut verstehen. Birgit meint, der Kontakt der Kinder zu Wolfgang sei nun überflüssig. Die mit Wolfgang getroffene Umgangsverabredung hält sie nicht ein. Wenn Wolfgang am Wochenende kommt, um die Kinder abzuholen, sind Birgit und die Kinder verreist. Was kann Wolfgang tun?Schon nach bisherigem Recht gibt es folgende Möglichkeiten:Einerseits kann sich der betroffene Elternteil an das Jugendamt wenden und sich dort beraten lassen. Das Jugendamt kann zwischen den Eltern vermitteln und darauf hinwirken, dass eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung über den Umgang eingehalten wird. Andererseits besteht die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts zu stellen. Das Familiengericht wird ebenfalls auf eine gütliche Einigung der Eltern hinwirken, indem es den Eltern erläutert, welche Bedeutung der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen hat. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird das Familiengericht eine Entscheidung über den Umgang treffen. Diese Entscheidung kann auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Zusätzlich zu den schon bisher gegebenen Möglichkeiten gibt es nunmehr ein besonderes gerichtliches Vermittlungsverfahren über den Umgang. Das Gericht kann die Eltern zu einem Vermittlungstermin laden, wenn ein Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang vereitelt oder erschwert. In diesem Verfahren weist das Gericht hin auf die Möglichkeit der Vollstreckung des Umgangsrechts und für den Fall, dass das Kindeswohl gefährdet ist, auf die Möglichkeit, die Sorge des Elternteils, der den Umgang vereitelt, einzuschränken oder zu entziehen. Das neu eingeführte eigene Umgangsrecht des Kindes (s. Kap. VII.) entfaltet ebenfalls Signalwirkung für den Elternteil, der den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil verhindern will. Diesem Elternteil wird damit deutlich vor Augen geführt, dass er nicht lediglich das Recht des anderen Elternteils, sondern vielmehr auch das Recht des Kindes vereitelt und damit grundsätzlich nicht im Interesse seines Kindes handelt. 7. Was passiert, wenn der andere Elternteil sein Kind nicht mehr sehen will?Beispiel:Wolfgang hat das vereinbarte Umgangswochenende mit seinen Kindern Sören und Sophie mehrfach abgesagt. Als die Kinder an einem Samstag wieder einmal vergeblich darauf warten, dass ihr Vater sie abholt, überlegt sich der 12 jährige Sören, was er tun kann. Sören hat ein Recht auf Umgang mit seinem Vater. Das Gesetz bestimmt darüber hinaus, dass jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet ist. Wolfgang hat also eine Pflicht zum Umgang mit Sören und Sophie. Diese gesetzliche Pflicht zum Umgang soll Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen für das Wohl und die Entwicklung des Kindes eine herausragende Bedeutung hat. Es soll verhindert werden, dass Eltern aus Unwissenheit über die Bedeutung des Umgangs für das Kind diesen nicht wahrnehmen. Sören kann sich mit dem Wunsch, seinen Vater zu sehen, an das Jugendamt wenden. Das Jugendamt wird ihn beraten und ihn darin unterstützen, seinen Vater regelmäßig zu sehen. Das Jugendamt wird dabei mit Sörens Vater Kontakt aufnehmen und diesem erklären, wie wichtig für Sören und seine Entwicklung die Beziehung zum Vater ist. Sören kann auch beim Familiengericht den Antrag stellen, über den Umfang seines Umgangsrechts mit dem Vater zu entscheiden. Hierbei wird Sören vertreten. Der Richter oder die Richterin wird Sörens Vater ebenfalls darauf hinweisen, welche Bedeutung der Umgang hat. Wenn eine Einigung zwischen Sören und seinem Vater nicht zu Stande kommt, wird das Gericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden. VIII. Fragen zum Namensrecht1. Was hat sich im Namensrecht geändert?Das seit 1994 geltende Familiennamensrecht ist in seinen Grundzügen erhalten geblieben. Allerdings knüpfen die namensrechtlichen Regelungen nicht mehr an eheliche oder nichteheliche Abstammung des Kindes an; Berücksichtigung findet dagegen die künftige Möglichkeit einer gemeinsamen Sorge auch bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind.2. Ein Kind kommt - welchen Namen bekommt es?Führen die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), so erhält auch ihr Kind diesen Namen.Führen die Eltern im Geburtszeitpunkt keinen gemeinsamen Familiennamen und steht ihnen die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu (weil sie miteinander verheiratet sind oder weil sie Sorgeerklärungen abgegeben haben), so entscheiden sie gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters erhalten soll. Können sie sich nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile. Ein aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname kann nicht gebildet werden. Liegt die elterliche Sorge allein bei einem der beiden Elternteile (zur Zeit der Geburt wird das in der Regel die Mutter sein), so erhält das Kind den Familiennamen dieses Elternteils. Die Eltern können sich jedoch einvernehmlich auch für den Namen des anderen Elternteils entscheiden. Begründen die Eltern später die gemeinsame Sorge für ihr Kind, so können sie den Familiennamen des Kindes neu bestimmen und zwischen dem von der Mutter und dem vom Vater zu diesem Zeitpunkt geführten Namen wählen. IX. Weitere Neuregelungen im gerichtlichen Verfahren1. Welche Vorkehrungen gibt es, um den Interessen von Kindern im gerichtlichen Verfahren mehr Geltung zu verschaffen?Schon bisher gab es eine ganze Palette solcher Vorkehrungen. In dem gerichtlichen Verfahren über die elterliche Sorge galt schon immer der Amtsermittlungsgrundsatz, d. h. das Gericht hat von sich aus, ohne an das Vorbringen der Beteiligten gebunden zu sein, den Sachverhalt aufzuklären. Das Kind wie auch das Jugendamt waren schon bisher stets anzuhören.Über das, was schon bisher galt, besteht darüber hinaus nunmehr für das Gericht die Möglichkeit, in Fällen, in denen das Kind besonders schutzbedürftig ist, einen Verfahrenspfleger als "Anwalt des Kindes" zu bestellen. Auf diese Weise wird bei vorhandenen schwerwiegenden Interessenkonflikten zwischen Eltern und Kind sichergestellt, dass die eigenständigen Interessen des Kindes in das Verfahren eingebracht werden und das Kind damit nicht zu einem bloßen Verfahrensobjekt wird. Als Verfahrenspfleger kommen keineswegs nur Rechtsanwälte in Betracht, sondern entsprechend den Besonderheiten eines jeden Falles beispielsweise auch Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Kinderpsychologen, ehrenamtliche Personen aus dem Bereich der Jugendarbeit sowie unter Umständen Verwandte. 2. Welches Gericht entscheidet über kindschaftsrechtliche Angelegenheiten?Während bisher zum Teil das Familiengericht zuständig war, zum Teil das Vormundschaftsgericht und zu einem weiteren Teil die Zivilabteilung des Amtsgerichts, sieht das neue Recht die einheitliche Zuständigkeit des Familiengerichts vor. Das gilt nicht nur für die Bereiche des Kindschaffsrechts, die durch das Gesetz reformiert worden sind, sondern beispielsweise auch bereits für unterhaltsrechtliche Streitigkeiten. Es wird damit die für die Betroffenen bestehende Unübersichtlichkeit beseitigt; zugleich werden auch insoweit gleiche Bedingungen für eheliche und nichteheliche Kinder geschaffen.X. "Altfälle"1. Was ist mit den nachehelich geborenen Kindern, die nach altem Recht als Kinder des früheren Ehemannes der Mutter galten?Beispiel:Die Ehe von Jürgen und Sabine wurde nach dreijähriger Trennungszeit im Dezember 1996 geschieden. Im Januar 1997 wurde Sabine Mutter eines Jungen Max. Wer ist der Vater von Max?Für ein vor dem 1. Juli 1998 geborenes Kind richtet sich die Vaterschaft nach den bisherigen Vorschriften. Im Unterschied zu der Neuregelung gilt danach ein innerhalb von 302 Tagen nach Scheidung der Ehe geborenes Kind als Kind des früheren Ehemannes. Demnach ist Jürgen Vater von Max. Er hat ebenso wie Max und Sabine die Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten. Die Neuregelung führt also in keinem Fall dazu, dass ein bestehendes Verwandtschaftsverhältnis aufgelöst wird.Für diejenigen Kinder, die nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags vor dem 1. Juli 1998 geboren wurden, ist jedoch vorgesehen, dass sie auf vereinfachte Weise einem anderen Mann zugeordnet werden können, wenn die Rechtskraft der Scheidung noch nicht länger als ein Jahr zurückliegt. 2. Werden die früheren Entscheidungen der Gerichte zu elterlichen Sorge wieder neu aufgerollt?Nein! Wie schon nach bisherigem Recht, kommt eine Änderung von Entscheidungen zur elterlichen Sorge nur aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen in Betracht.ImpressumHerausgeber: | ||
Letzte Änderung: 03.05.2004 10:04:38 |