Sigmar Roll
(überarbeitete Fassung, Stand: 01.01.2009)
Kinder- und Jugendschutz ist ein Thema, das alle angeht. Die gesamtgesellschaftliche Bedeutung dieses Themas erkennt man schon daran, dass dem Kinder- und Jugendschutz ein aus den Grundrechten abgeleiteter verfassungsrechtlicher Rang zukommt: Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wird er aus Artikel 6 und Artikel 2 abgeleitet - außerdem wird der Jugendschutz in Artikel 5 erwähnt; die bayerische Verfassung beschreibt in Artikel 126 ausdrücklich den Schutz der Jugend als staatliche Aufgabe. Die Sorge darum, dass Kinder und Jugendliche sich als nachfolgende Generation optimal entwickeln können, beschäftigt die Menschen stark und bei Problemen entsteht ein lebhaftes Medienecho. So ist auch die beschleunigte Neufassung des Jugendschutzgesetzes in diesen Zusammenhang zu stellen: Nach dem Amoklauf eines Schülers in Erfurt wurde kurzfristig das dann zum 1.4.2003 in Kraft getretene neue Jugendschutzgesetz beschlossen. Trotz des öffentlichen Interesses besteht jedoch im Detail oft Unkenntnis der konkreten Maßnahmemöglichkeiten oder Unverständnis dafür.
Der Begriff des Kinder- und Jugendschutzes umfasst die gesellschaftlichen Reaktionen darauf, dass unsere Lebensumwelt Gefährdungen mit sich bringt und diese für Kinder und Jugendliche teilweise anders als für Erwachsene bestehen. Im einzelnen geht es darum
- Gefährdungen möglichst nicht entstehen zu lassen (struktureller Jugendschutz),
- über Gefährdungen aufzuklären und zur Bewältigung anzuleiten (erzieherischer Jugendschutz),
- den Umgang mit Gefährdungen zu regeln (gesetzlicher Jugendschutz).
Dem
strukturellen Kinder- und Jugendschutz gelingt es derzeit noch nicht oft genug, die Belange von Kindern und Jugendlichen frühzeitig bei Planungen vertreten zu dürfen. Sicher ist für alle Planungen wie z.B. im
Verkehrsbereich oder für technische Anlagen eine Gefährdungsprüfung vorgesehen. Dass Kinder Belastungen oft anders ausgesetzt sind oder mit schwierigen Anforderungen anders umgehen als Erwachsene, wird dabei leider manchmal vergessen. In Zukunft gilt es, die Belange von Kindern und Jugendlichen noch deutlicher zu vertreten.
Nicht alle Gefahren können ausgeschlossen werden. Manche wären zwar vielleicht vermeidbar, aber es besteht ein gesellschaftlicher Konsens darüber, diese Gefahren für Erwachsene zuzulassen (z.B. die sogenannten Genussmittel, die zu
Suchtmitteln werden können, oder bestimmte Medieninhalte). Deshalb sind in derartigen Fällen Kinder und Jugendliche, Eltern, Erwachsene insgesamt und die Anbieter von Produkten oder Dienstleistungen über die Gefährdungssituationen und ihre Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche aufzuklären und zu einem verantwortlichen Umgang anzuleiten. Dies gehört zur Aufgabe des
erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, der in § 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vorgesehen ist. Er wird aber von den Jugendämtern regional sehr unterschiedlich umgesetzt. Dennoch gibt es eine Fülle von Informationsmaterialien zu einzelnen Themengebieten und es lohnt sich meist, sich hier kundig zu machen. Materialangebote finden sich z.B. in Bayern bei der
Aktion Jugendschutz Landesarbeitsstelle Bayern e. V. und beim
Bayerischen Landesjugendamt sowie bundesweit bei der
Bundesarbeitsgemeinschaft Aktion Jugendschutz.
Dort werden auch Erziehungsfachkräfte geschult und Zeitschriften herausgegeben. Informationen über die Situation in den einzelnen Bundesländern findet man auf der Internetseite
http://www.jugendschutz.de.
Für den Umgang mit Gefährdungen hat der Gesetzgeber Regeln aufgestellt. Diese verteilen sich auf eine ganze Reihe unterschiedlicher
Gesetze. Zu nennen sind insbesondere
- das Strafgesetzbuch (StGB, Sonderregeln für Straftaten mit Kindern als Opfer),
- das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) (staatliche Sorge für das Wohl des Kindes, gewaltfreie Erziehung, Haftungsregeln für Minderjährige),
- das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG),
- das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und
- der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).
Die Regelungen wenden sich in erster Linie an Erwachsene in ihrer Funktion als Gewerbetreibende, Anbieter, Konsumenten oder Erzieher. Die neuen gesetzlichen Regelungen ab April 2003 bringen eine konzeptionelle Umgestaltung im Zusammenspiel der im Jugendmedienschutz tätigen Kontrollinstitutionen
(u. a.
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien,
Kommission für Jugendmedienschutz,
www.jugendschutz.net ,
Freiwillige Selbstkontrolle (FSK),
Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK),
Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF),
Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (FSM)).
Die
Gefährdungsbereiche, die dem Thema Kinder- und Jugendschutz im allgemeinen Verständnis als erstes zugeordnet werden, betreffen Gefährdungen in Bezug auf Freizeitangebote und Genussmittelnutzung. Das Gesamtkonzept zum präventiven Kinder- und Jugendschutz in Bayern (Bayerisches Landesjugendamt München 1994 - veränderte Neuauflage 2007) zählt u.a. Folgendes auf:
- Suchtgefährdungen (Alkohol, Nikotin, illegale Drogen, Arzneimittel, Schnüffelstoffe und stoffungebundene Süchte wie gestörtes Essverhalten);
- Gefährdungen durch Mediennutzung in allen Medienarten (insbesondere durch Gewaltdarstellungen und pornografische Darstellungen, aber auch durch exzessiven Medienkonsum);
- Gefährdungen bei Freizeitangeboten (Gaststätten, Discos und andere Tanzveranstaltungen, Spielhallen);
- ideologische Gefährdungen (durch konfliktträchtige religiöse oder politische Gruppierungen);
- Gewaltgefährdungen mit und ohne Sexualbezug,
- Umfeldgefährdungen (durch Krankheiten insbesondere AIDS, durch Umweltbelastungen, durch Straßenverkehr, durch Beteiligung am Arbeitsleben).
Die
gesetzlichen Regeln unterteilen sich in:
- Generelle Verbote
Im Hinblick auf die erheblichen Schäden, die bei Kindern und Jugendlichen entstehen, dürfen auch Erwachsene bestimmte Dinge nicht tun oder dürfen bestimmte Angebote nicht gemacht werden. Beispiel dafür sind Medien, die Pornografie mit Kindern beinhalten; diese darf niemand besitzen.
- Jugendverbote
Bei manchen Angeboten besteht Einigkeit darüber, dass sie Kindern und Jugendlichen abträglich sind, aber nicht solche Schäden verursachen, dass diese Dinge auch generell für Erwachsene verboten werden müssten. In solchen Fällen kommt es darauf an, den Zugang für Erwachsene in speziellen Räumen oder Angebotsformen erfolgen zu lassen, die sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang erhalten oder damit konfrontiert werden. Beispiel ist die Erwachsenenvideothek.
- Altersgrenzen
Es gibt Zugangsverbote für bestimmte Altersgruppen, wenn nicht Eltern ihre Kinder begleiten und dafür sorgen können, dass sich Gefährdungen nicht auswirken oder mit den Kindern aufgearbeitet werden können. Ausnahmsweise gibt es auch Altersgrenzen trotz Elternbegleitung (Rauchen, Bier- und Weinkonsum, Kinofilme).
- Zeitgrenzen
Zeitlich beschränkte Zugangsverbote zu bestimmten Angeboten bleiben regelmäßig bei Begleitung durch Eltern oder von diesen mit Erziehungsaufgaben beauftragten Personen ohne rechtliche Bedeutung. Für Eltern geben die Zeitgrenzen Anhaltspunkte, wo derzeit der vom Gesetzgeber umgesetzte gesellschaftliche Konsens angesiedelt ist. Eltern können jedoch gegenüber ihren Kindern strengere Vorgaben machen. Es ist nicht so, dass die Zeitangaben praktisch spiegelbildlich einen Anspruch von Kindern und insbesondere Jugendlichen gegenüber ihren Eltern beinhalten.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass statt des hier verwendeten Begriffes "Eltern" im rechtlichen Sinn jeweils "Personensorgeberechtigte" stehen müsste und dieser Begriff alle diejenigen umfasst, die nach den Vorschriften des BGB die Personensorge innehaben (Eltern, Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht, Vormund usw.). Unter den Begriff Kinder fasst man in aller Regel die Altersgruppe bis einschließlich 13 Jahre; Jugendliche sind die 14- bis 17-Jährigen.
Einige wichtige
Altersgrenzen bzw. Jugendverbote sind:
| unter 3 Jahre | keine Mitwirkung bei Veranstaltungen (Film, Aufführungen) | [§ 6 JArbschG] |
| unter 6 Jahre | kein Besuch von Kinofilmen ohne erwachsene Begleiter | [§ 11 JuSchG] |
| keine Computerspiele, keine Videos und kein Besuch von Filmen, die erst ab 6 Jahren freigegeben sind | [§§ 11 - 14 JuSchG] |
| keine Mitwirkung im Theater | [§ 6 JArbSchG] |
| unter 7 Jahre | keine Geschäftsfähigkeit, d.h. keine rechtswirksamen Handlungen möglich | [§ 104 BGB] |
| keine Deliktsfähigkeit, d.h. keine Haftung des Kindes für von ihm verursachte Schäden | [§ 828 BGB] |
| unter 8 Jahre | kein Radfahren auf der Straße, wenn Gehweg vorhanden | [§ 2 StVO] |
| unter 10 Jahre | keine volle Haftung bei Unfällen mit Autos oder Bahnen | [§ 828 BGB] |
| unter 12 Jahre | keine PKW-Mitfahrt ohne Kindersitz (Ausnahmeregeln bestehen) | [§ 21 StVO] |
| keine Computerspiele, keine Videos und kein Besuch von Filmen, die erst ab 12 Jahren freigegeben sind (Ausnahme ab 6 Jahren beim Kinobesuch in Begleitung der Eltern) | [§§ 11 - 14 JuSchG] |
| unter 13 Jahre | keine Beschäftigung (auch nicht Ferienarbeit) | [§ 5 JArbSchG] |
| unter 14 Jahre | keine Strafmündigkeit, d.h. Fehlverhalten ist ausschließlich erzieherisch zu begegnen | [§ 19 StGB] |
| kein alleiniger Besuch von Gaststätten1) (Ausnahmeregeln bestehen) | [§ 4 JuSchG] |
| keine sexuellen Kontakte erlaubt | [§ 176 StGB] |
| unter 15 Jahre | kein Mofafahren | [§ 10 FeV] |
| keine Beschäftigung außerhalb der Kinderarbeitsschutzverordnung | [§ 1 KindArbSchV] |
| unter 16 Jahre | kein Fahrerlaubniserwerb für motorisierte Fahrzeuge | [§ 10 FeV] |
| kein Bier- und Weinkonsum in der Öffentlichkeit (Ausnahme ab 14 in Begleitung der Eltern) | [§ 9 JuSchG] |
| keine Computerspiele, keine Videos und kein Besuch von Filmen, die erst ab 16 Jahren freigegeben sind | [§§ 11 - 14 JuSchG] |
| kein alleiniger Discobesuch1) | [§ 5 JuSchG] |
| unter 18 Jahre | keine volle Deliktsfähigkeit (Haftung im Einzelfall zu prüfen) | [§ 828 BGB] |
| keine volle Geschäftsfähigkeit (nur bestimmte Rechtsgeschäfte gültig) | [§ 106 BGB] |
| kein Erwachsenenstrafrecht | [§ 1 JGG] |
| kein Alkoholverkauf (auch nicht in Mixgetränken) und kein öffentlicher Konsum (Ausnahme Bier, Wein u.ä. ab 16 Jahren) | [§ 9 JuSchG] |
| kein Zugang zu Tabakwaren und kein Rauchen in der Öffentlichkeit | [§ 10 JuSchG] |
| kein alleiniger Discobesuch, Gaststättenbesuch, Kinobesuch nach 24 Uhr1) | [§§ 4, 5, 11 JuSchG] |
| keine Computerspiele, keine Videos und kein Besuch von Filmen, die für Jugendliche nicht freigegeben sind | [§§ 11 - 14 JuSchG] |
| kein Besuch von Spielhallen, Erwachsenenvideotheken, Nachtbars und jugendgefährdenden Orten | [§§ 4, 6, 8, 15 JuSchG] |
| kein Waffenerwerb (Ausnahmen können zugelassen werden) | [§ 2 Abs. 1 WaffG] |
| keine Mitwirkung in pornografischen Medien | [§§ 184 c, 182] |
| unter 21 Jahre | kein Alkohol während und vor dem Führen eines Autos, Motorrads, Mopeds usw. | [§ 23 c StVG] 2) |
1) Unter "alleiniger" Besuch wird ein Besuch ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person [§ 1 JuSchG] verstanden. Wer alles unter den Begriff der erziehungsbeauftragten Person fällt ist umstritten; das Gesetz nennt Volljährige, die Erziehungsaufgaben aufgrund einer Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten wahrnehmen (gedacht ist z. B. auch an ältere Geschwister), sowie volljährige Betreuer der Jugendhilfe oder bei der Ausbildung. Die Rechtsprechung fordert nur Volljährigkeit und individuelle Vereinbarung (vgl. OLG Nürnberg, KJuG 3/2007, S. 84 ff).
2) Die Einschränkung wird im wesentlichen mit der fehlenden Erfahrung begründet (Alkoholverbot für Fahranfänger) und ist wegen ihrer Erstreckung in den Erwachsenenbereich nicht ausschließlich als Jugendschutzregelung anzusehen.
Einige
Zeitgrenzen sind:
| 17.00 Uhr | Ende der Mitwirkungsmöglichkeit für jüngere Kinder bei Veranstaltungen | [§ 6 JArbSchG] |
| 20.00 Uhr | Ende des Kinobesuches für Kinder
| [§ 11 JuSchG] |
| 22.00 Uhr | Ende des Kinobesuches für Jugendliche von 14 und 15 Jahren | [§ 11 JuSchG] |
| Ende der Mitwirkungsmöglichkeit für ältere Kinder bei Veranstaltungen | [§ 6 JArbSchG] |
| Ende der Sendebeschränkung im Fernsehen für Filme, die für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind | [§ 5 JMStV] |
| 23.00 Uhr | Ende der Sendebeschränkung im Fernsehen für Filme, die für Jugendliche nicht geeignet sind | [§ 5 JMStV] |
| Ende der Mitwirkungsmöglichkeit für Kinder im Theater | [§ 6 JArbSchG] |
| 24.00 Uhr | Ende des Discobesuches, des Kinobesuches und des Gaststättenbesuches für Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren | [§§ 4, 5, 11 JuSchG] |
Die Zeitgrenzen des JuSchG gelten nicht bei Begleitung durch eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person. Das Jugendamt kann für Tanzveranstaltungen und andere Veranstaltungen besondere Zeitgrenzen festlegen [§§ 5, 7 JuSchG].
Weiterführende Literatur
Handbuch des Kinder- und Jugendschutzes - Grundlagen, Kontexte, Arbeitsfelder, hrsg. von Georg Bienemann et.al., Münster, Votum-Verlag, 1995
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e. V. (Hrsg.): Die Ordnung der Medienkontrolle in Deutschland. Das neue System - Die neuen Regelungen. Heft 3 der BAJ-Reihe argumente, Berlin 2003
Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, Kommentar zum Jugendschutzgesetz und zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag mit Erläuterungen zur Systematik und Praxis des Jugendschutzes, Neuwied, Luchterhand-Verlag, 2. Aufl. 2005
Präventiver Kinder- und Jugendschutz - Gesamtkonzept - , hrsg. vom Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt, München, Neuauflage 2007
Scholz/Liesching, Jugendschutz, Kommentar, München, Beck-Verlag , 4. Aufl., 2004
Ukrow, Jugendschutzrecht, München, Beck-Verlag 2004
Zmarzlik, Johannes / Anzinger, Rudolf, Jugendarbeitsschutzgesetz, Kommentar, München, Vahlen-Verlag, 5. Auflage 1998
Materialien und Gesetzestexte können über die oben genannten Materialanbieter bezogen werden, z. B.
Jan Lieven, Das Jugendschutzgesetz - Gesetzestext mit Erläuterungen, Essen, Drei-W-Verlag, 17. Auflage 2007
Gesetzestexte finden sich auch auf der Website des Bundesjugendministeriums.
Fachzeitschriften
Kind Jugend Gesellschaft - Zeitschrift für Jugendschutz, hrsg. von der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz, München, Reinhardt-Verlag [bis Jahrgang 2006 Luchterhand-Verlag]
Pro Jugend - Fachzeitschrift der Aktion Jugendschutz Landesarbeitsstelle Bayern, München, Verlag Aktion Jugendschutz
Thema Jugend, Zeitschrift für Jugendschutz und Erziehung, Hrsg. Katholische Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NW e.V. Münster
ajs-informationen, Hrsg. Aktion Jugendschutz Landesarbeitsstelle Baden-Württemberg, Stuttgart (http://www.ajs-bw.de/)
Linktipp
Online-Handbuch Kinder- und Jugendschutz der Universität Duisburg-Essen zusammen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz: www.handbuch-jugendschutz.de
Autor
Sigmar Roll
Dipl. Psychologe und Jurist
Richter am Sozialgericht
Adresse
Schönbornstraße 20
97440 Werneck