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Das Familienhandbuch des Staatsinstituts für Frühpädagogik (IFP)www.familienhandbuch.de

Wann entfällt der Trennungsunterhalt für den getrennt lebenden Ehepartner?

Ein getrennt lebender Ehegatte hat Anspruch auf Unterhalt, wenn er bedürftig und der andere Ehegatte leistungsfähig ist. Allerdings kann der Trennungsunterhalt trotz eines bestehenden Unterhaltsbedarfs, Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten entfallen. Das ist unter anderem der Fall, wenn
  • der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
  • der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
  • dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt.

Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit

Führt ein Unterhaltsberechtigter seine Bedürftigkeit etwa durch vorsätzliche Aufgabe eines Arbeitsplatzes oder das Verschenken von Vermögenswerten herbei, kann dies nach § 1579 Nr. 3 BGB zum Unterhaltsausschluss führen. Voraussetzung ist jedoch, dass dies mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt vor, wenn keine triftigen Gründe für das Verhalten vorliegen. So kann die Aufgabe eines Arbeitsplatzes gerechtfertigt sein, wenn im Zuge der Trennung aus verständlichen Gründen der Wohnort gewechselt wird. Bei der mutwilligen Herbeiführung der Erwerbsunfähigkeit in Folge von Alkoholkonsum ist zu prüfen, in wieweit Alkoholabhängigkeit besteht und ob in Folge dessen die Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt ist. Im Hinblick auf die Anerkennung von Alkoholabhängigkeit als Krankheit wird hier in der Regel kein mutwilliges Herbeiführen vorliegen. Es ist jedoch zu prüfen, ob dem Alkohol- oder sonst Drogenabhängigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Sucht zumutbar sind.

Missachtung der Vermögensinteressen des Anderen

Werden die Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten mutwillig beeinträchtigt, so entfällt ein Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 4 BGB ebenfalls. Dies sind zum einen alle Handlungen, die die berufliche Tätigkeit des Unterhaltsverpflichteten beeinträchtigen. So ist die Mitteilung an den Arbeitgeber, dass Schwarzarbeit ausgeübt wird, auch dann eine mutwillige Verletzung der Vermögensinteressen, wenn es zutrifft. Strafanzeigen wegen Steuerhinterziehung, Trunkenheitsfahrt, Versicherungsbetrug oder Ähnliches stellen dann eine Missachtung der Vermögensinteressen dar, wenn sie wissentlich falsch oder leichtfertig ins Blaue hinein erstattet werden.

Ferner liegt eine Verletzung der Vermögensinteressen vor, wenn Umstände, die sich auf die Unterhaltsverpflichtung auswirken, verschwiegen werden. Dies ist das Verschweigen von Vermögenswerten, der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der tatsächliche Abstammung eines in der Ehe geborenen jedoch nicht von dem Unterhaltsverpflichteten stammenden Kindes.

Fehlverhalten gegen den Verpflichteten

Ein Ausschluss des Unterhaltsanspruchs wegen eines Fehlverhaltens gegen den Verpflichteten kann nach § 1579 Nr. 6 BGB vorliegen, wenn eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens beider Ehegatten ergibt, dass die einseitige Unterhaltslast einem objektiven Betrachter unerträglich erscheint. Damit muss ein einseitiges oder ganz überwiegendes Fehlverhalten eines Ehegatten vorliegen. Wechselseitiges Fehlverhalten kann sich aufheben. Das deutliche Übergewicht des Fehlverhaltens muss eindeutig bei einem Partner liegen.

Zu dem Fehlverhalten, das in einer Gesamtbetrachtung einbezogen werden muss, gehören alle oben beschriebenen Verhaltensweisen, ferner die Erschwerung oder Vereitelung des Umgangs mit einem gemeinsamen Kind und vor allem die Zuwendung zu einem neuen Partner. Hierbei kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, ob ein Partner aus einer bisher intakten Ehe ausgebrochen ist oder ob der andere in der Vergangenheit ein Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, bzw. es zu keinerlei sexuellen Kontakten mehr kam. In diesem Fall fehlt es nach der Rechtsprechung an der Einseitigkeit des Fehlverhaltens.

Mit Blick auf diesen Unterhaltsausschlussgrund kommt es nicht darauf an, ob die Kontakte zu dem neuen Partner dauerhaft sind und ob dieser bereit und in der Lage ist, den Unterhalt zu gewährleisten. Lässt sich ein eindeutiges, überwiegendes Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten nicht feststellen, entfällt der Unterhaltsausschlussgrund.

Quelle

Westdeutscher Rundfunk (WDR): ARD-Ratgeber Recht
Newsletter 4/2007 vom 1.9.2007


Letzte Änderung: 17.10.2007 08:44:51Zum Seitenanfang