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Prof. Dr. Karlheinz Muscheler ![]() (Stand: Januar 2005) Bundesjustizministerin Zypries will heimliche Vaterschaftstests verbieten lassen. In der Zeitschrift „Brigitte“ kündigte sie einen Gesetzentwurf dazu an. Bestraft werden sollen demnach Männer, die ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Mütter genetische Spuren (z.B. Abstriche der Mundschleimhaut auf der Zahnbürste oder einem Schnuller, Haarschuppen) testen lassen. Auch Labors, die eine solche Untersuchung vornehmen, sollen mit Strafe bedroht werden. Zypries äußerte sich empört über das florierende Geschäft mit den Vaterschaftstests. Es handle sich dabei „um einen schweren Eingriff in die Intimsphäre“. Es sei „unglaublich“, dass „Labors sogar in U-Bahnen werben, man solle anonym genetische Spuren einschicken“. Zypries will das Verbot heimlicher Vaterschaftstests als Teil des geplanten Gendiagnostikgesetzes regeln. Die Frage ist übrigens von erheblicher praktischer Bedeutung: In Deutschland wurden im Jahr 2003 insgesamt 50.000 Vaterschaftstests für mehr als 40 Millionen Euro in Auftrag gegeben. Was so harmlos daher kommt, ja dem oberflächlich-populären Urteil geradezu als Selbstverständlichkeit erscheint, zeigt seinen wahren Charakter erst bei genauerem Hinsehen: Ein strafbewehrtes Verbot heimlicher Vaterschaftstests wäre ein eklatanter Skandal. Ein solches Verbot würde das Grundrecht des Vaters auf Kenntnis seiner biologischen Vaterschaft verletzen und die Ausübung eines Grundrechts kriminalisieren. Dieses Grundrecht ergibt sich aus dem durch das Grundgesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Rechtsvaters. Zwar kann der Rechtsvater, also der Vater, der seine Eigenschaft als Vater durch im Zeitpunkt der Geburt bestehende Ehe mit der Mutter oder durch förmliche Anerkennung seiner Vaterschaft erworben hat, innerhalb von zwei Jahren, nachdem er von Umständen erfahren hat, die gegen die Vaterschaft sprechen, die Vaterschaft vor Gericht anfechten und in diesem Anfechtungsprozess eine gutachterliche Klärung seiner biologischen Abstammung durchsetzen. Aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine solche Anfechtungsklage von vornherein nur dann schlüssig, wenn der Rechtsvater konkrete Umstände darlegen und beweisen kann, die für den objektiven Betrachter einen Anfangsverdacht der Nichtvaterschaft begründen. Nur in diesem Fall wird das Gericht ein Abstammungsgutachten in Auftrag geben, das übrigens ein Mehrfaches von dem kostet, was die Labors für außerprozessuale Gentests verlangen. Verbietet man den außerprozessualen heimlichen Vaterschaftstest oder untersagt man jedenfalls seine Verwertung im Prozess (so wie das am 12.1.2005 ausdrücklich der Bundesgerichtshof für das geltende Recht entschieden hat), dann wird der Rechtsvater umso weniger seine Zweifel an der Vaterschaft klären lassen können, je erfolgreicher Mutter und Kind in ihrem Bemühen sind, die gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände zu verheimlichen und zu unterdrücken. Umgekehrt kann das Kind sein eigenes Grundrecht auf Kenntnis seiner Abstammung gegenüber dem Vater fast immer durchsetzen: Entweder erzählt ihm die Mutter von (mit ihrer Hilfe nachweisbaren) Umständen, die gegen die biologische Vaterschaft des Rechtsvaters sprechen, oder der Rechtsvater ist nur zu gerne bereit, einem außerprozessualen Gentest zuzustimmen, denn für ihn geht es ja um eine Verringerung von Lasten, während das Kind, das dem Testverlangen des Vaters widerspricht, den Verlust von Rechten zu befürchten hat. In Frage steht also auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz der Verfassung. Das Verbot außerprozessualer Vaterschaftstests macht Mutter und Kind zu alleinigen Hütern der Vaterschaft. Schon bisher hat man gegen die Verwendbarkeit heimlicher Abstammungstests in Anfechtungsprozessen vorgebracht, die fraglichen Gentests enthielten entgegen den vom Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer erarbeiteten „Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten“ keinerlei Identitätsfeststellung der untersuchten Personen. Daher stehe überhaupt nicht fest, ob das untersuchte Material von den Parteien stammt. Würde ein solcher privat eingeholter Vaterschaftstest ohne Identitätsnachweis für einen hinreichenden Anfangsverdacht im Anfechtungsprozess ausreichen, könnte jeder Rechtsvater, so die bisherige Argumentation in Teilen der Rechtsprechung und der Literatur, seinem Testauftrag Proben beliebiger Personen, die miteinander nicht verwandt sind, beifügen, um sich so die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Vaterschaft zu verschaffen. Diese Argumentation war und ist abwegig: Zu vorsätzlichen Identitätsvertauschungen wird es nicht kommen, da der Rechtsvater ja das Risiko des Prozessverlusts und der Kostentragung eingehen würde. Und aus demselben Grund dürften auch fahrlässige Verwechslungen kaum häufiger vorkommen als bei den teuren Gerichtsgutachten. Sollte die Gefahr von Verwechslungen aber wirklich größer als beim Gerichtsgutachten sein, warum gibt man dann von Seiten des Gesetzgebers dem Rechtsvater nicht ausdrücklich einen Anspruch auf Zustimmung zum außerprozessualen Gentest, bei dessen Bestehen das Kind selber unter Aufsicht der Mutter und unter dokumentierter Prüfung der Identität das Probenmaterial abliefern könnte? Freilich dürfte in Wahrheit ein solcher Anspruch schon heute bestehen. Nach dem BGB sind Eltern und Kinder „einander Beistand und Rücksicht schuldig“. Daraus folgt, dass das Kind einem nicht von vornherein missbräuchlichen Verlangen des Rechtsvaters zur Vornahme eines Abstammungstests zustimmen muss. Jedenfalls gegenüber der Mutter dürfte ein solcher Auskunftsanspruch aus dem zwischen Vater und Mutter bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis abzuleiten sein. Pointiert formuliert und einmal das Verbot der Selbstjustiz beiseite gesetzt, könnte man sagen: Durch den heimlichen Gentest holt sich der Rechtsvater nur, wozu er gegenüber der Mutter jedenfalls einen Anspruch hat. Und genau diesen bisher bestehenden Anspruch würde die geplante gesetzliche Regelung mir nichts dir nichts beseitigen; und dies, ohne dass Mutter und Kind irgendeine andere Pflicht auferlegt wird, sich an der Zerstreuung der väterlichen Zweifel zu beteiligen. Dass durch die Zulassung "heimlicher" Tests das Grundrecht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wird, trifft nicht zu, und wenn es zuträfe, so wäre die Verletzung doch durch das Grundrecht des Vaters auf Kenntnis seiner biologischen Vaterschaft gerechtfertigt. Durch gesetzliche Vorkehrungen könnte man die Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auf das unbedingt Nötige begrenzen und die Verwendung der Daten für andere Zwecke als die familieninterne Vaterschaftsfeststellung ausschließen. Zudem bedenke man, dass die aus einem Gentest resultierenden Informationen ebenso persönliche Daten des die Feststellung der Vaterschaft begehrenden Mannes sind. Da es sich somit nicht allein um persönliche Daten anderer handelt, ist in der Erhebung solcher Daten letztlich auch keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu sehen. Darüber hinaus ist dem weit verbreiteten Irrtum entgegenzutreten, wonach ein Vaterschaftstest ein „Gentest“ sei. Das ist eine Fehlinformation, die leider seit Jahren durch die Öffentlichkeit geistert und zur allgemeinen Verunsicherung beiträgt. Der „genetische Fingerabdruck“, auf dem der DNA-Vaterschaftstest basiert, ist ebenso individuell wie der Abdruck einer Fingerkuppe und enthält wie dieser keinerlei Informationen über Veranlagungen und Neigungen, da in den Bereichen der DNA, die untersucht werden, keine genetischen Informationen gespeichert sind. Daher erhält niemand Kenntnis über sensible genetische Daten, sodass Regelungen zu Vaterschaftstests schon grundsätzlich nicht in das geplante Gendiagnostikgesetz gehören. Es darf nicht übersehen werden, dass der außerprozessuale Vaterschaftstest auch im Interesse des Kindes sein kann. Wie man hört, wird in ca. 80 Prozent aller heimlichen Gentests der das Gutachten in Auftrag gebende Mann als Vater festgestellt. Das ist eine überraschend hohe Quote, namentlich wenn man bedenkt, dass entsprechende Tests in der Regel nur dann stattfinden werden, wenn bereits ein konkreter Verdacht besteht. Ganz überwiegend dienen mithin die Tests der Zerstreuung von Zweifeln und nicht ihrer Bestätigung. Ein heimlicher Test beeinträchtigt das Kind psychologisch weit weniger als ein öffentlicher Prozess. Zudem erreichen die Prozesskosten, und hier vor allem die Kosten des im Prozess eingeholten Abstammungsgutachtens, ein Vielfaches derjenigen Kosten, die bei einem privaten Gentest entstehen. Die Mittel zur Begleichung dieser höheren Kosten stehen nicht mehr für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung. Schließt der Gentest die Vaterschaft ausnahmsweise aus, so muss der Rechtsvater, um diesem Ergebnis Rechtswirkung zu verschaffen (Unterhalt, Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Elterliche Sorge, Namensrecht), zwar zusätzlich von den Kosten des nachfolgenden Anfechtungsprozesses seine Anwaltsgebühren voll und die Gerichtskosten zur Hälfte tragen (die andere Hälfte entfällt auf das Kind), doch die Mittel zur Begleichung dieser Kosten wären nach dem Erfolg des Anfechtungsprozesses ohnehin nicht mehr für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung gestanden. Ein Vater, dem die Möglichkeit genommen wird, Zweifel an seiner Vaterschaft zu klären, wird sich nicht ohne Vorbehalt zu seinem Kind bekennen können. Die Nutznießer des geplanten Gesetzes sind nicht die Kinder, zu deren scheinheiligem Sachwalter man sich aufwirft, sondern Mütter, die mit dem Zustimmungsvorbehalt ein Instrument in die Hand bekommen, um die drohende Aufdeckung jahrelanger Lügen zu vereiteln. Sollte der Entwurf in Kraft treten, so müsste man feststellen: Das Gesetz macht sich zum Büttel der perpetuierten Lüge. Das Vetorecht der Mutter in einer Angelegenheit, in der ihre ureigensten Interessen auf dem Spiel stehen (drohende Aufdeckung einer Straftat der „Personenstandsfälschung“), verstößt gegen den Grundsatz, dass der Sorgeberechtigte bei einer Interessenkollision von der gesetzlichen Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Vielfach wird behauptet, ein privater Gentest ohne Zustimmung der Mutter verletze deren Recht auf die elterliche Sorge. In Wahrheit ist es umgekehrt: Die Mutter, die nicht nachträglich der prozessualen Verwendung eines die Vaterschaft verneinenden heimlichen Tests zustimmt, handelt gegen die Interessen des Kindes an der Feststellung seiner wirklichen biologischen Abstammung. Der geplante Entwurf darf nicht Gesetz werden. Ein Parlament, das ihm zustimmt, würde das Geschäft der um ihre alte, konkurrenzfreie Pfründe kämpfenden Gerichtsgutachter betreiben, an ihrer Vaterschaft zweifelnde Männer in ihrer Notlage allein lassen, ja kriminalisieren und sie in voreilige, teure, psychisch beide Seiten belastende Prozesse drängen, die zudem noch wegen der „Schlüssigkeitsvoraussetzung“ oft gar nicht den Weg zu einem gerichtlichen Abstammungsgutachten eröffnen. Es würde die den Verlust des Zahlvaters und die Aufdeckung einer Lüge befürchtende Mutter faktisch zur alleinigen Hüterin der Vaterschaft machen. Rechtspolitisch hat ein vernünftiger Gesetzgeber nur die Wahl zwischen folgenden Modellen: Er kann erstens heimliche Tests zulassen und damit ihre Verwertbarkeit für den Nachweis des Anfangsverdachts im gerichtlichen Anfechtungsprozess ermöglichen. Er könnte (zweites Modell) anordnen, dass es im Anfechtungsprozess keines Anfangsverdachtes bedarf, sodass jeder zweifelnde Vater zu einem gerichtlichen Abstammungsgutachten kommt. Er könnte (drittes Modell) einen Anspruch des Vaters gegen das Kind auf Zustimmung zu einem außerprozessualen Gentest ausdrücklich ins Gesetz schreiben; dann müsste der zweifelnde Vater seine Zweifel offenkundig machen, da er ohne (notfalls einzuklagende) Zustimmung des Kindes (vertreten durch die Mutter) nicht zu einem Test käme; in diesem Modell könnte das außergerichtliche Testergebnis (wenn bestimmte festzulegende Mindeststandards eingehalten sind) den eventuell nachfolgenden Anfechtungsprozess dadurch vereinfachen, dass das außergerichtliche Gutachten mit negativem Ergebnis im Zweifel die Nichtvaterschaft beweist. Und er könnte (viertes Modell) den heimlichen Test bei Zustimmung des Vormundschaftsgerichts (zu erteilen im - einfacheren - Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) für zulässig erklären. AutorProf. Dr. Karlheinz Muscheler Adresse
Ruhr-Universität Bochum | ||
Letzte Änderung: 04.02.2009 09:39:46 |