ZUM TEXTHauptmenüHauptseiteFamilienhandbuch-Forum Stichwortsuche von A bis ZAktivitäten mit KindernAngebote/Hilfen Behinderung Elternschaft Ernährung Erziehungsbereiche Erziehungsfragen Familie und Beruf Familienbildung Familienforschung Familienpolitik Gesundheit Häufige Probleme Haushalt/Finanzen Jugendforschung Kindertagesbetreuung Kindheitsforschung Kindliche Entwicklung Leistungen für Familien Partnerschaft Rechtsfragen Schule Teil- und Stieffamilien Trennung/Scheidung VerschiedenesImpressumKontakt | ZUM MENÜJugendmedienschutzSigmar Roll Stand: 01.01.2009 Die Sorge, dass von Medieninhalten schädliche Einflüsse ausgehen, reicht weit in die Kulturgeschichte zurück. Vor dem Hintergrund des Zensurverbotes im Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 GG) betreffen die Verbreitungsverbote heute im Wesentlichen nur Verstöße gegen das allgemeine Strafrecht (z.B. wegen beleidigenden Texten). Selbst bei Kindern und Jugendlichen wird nicht jede Weitergabe von Medieninhalten, die eigentlich nur Erwachsenen zugänglich sein dürften, bestraft: Eltern (bzw. "Personensorgeberechtigte"), die ihren Kindern im privaten Bereich den Zugang zu solchen Medien ermöglichen, begehen nur dann eine Straftat, wenn sie dadurch ihre Erziehungspflichten gröblich verletzen (§ 27 Abs. 4 Jugendschutzgesetz - JuSchG). Der Jugendmedienschutz soll verhindern, dass durch eine Konfrontation mit problematischen Medieninhalten bei Kindern und Jugendlichen eine Gefährdung oder Beeinträchtigung ihrer Entwicklung entsteht. Medienpädagogik und erzieherischer Jugendmedienschutz versuchen, die Medienkompetenz junger Menschen zu erhöhen und Gefährdungen durch Aufklärung und andere Aktivitäten zu minimieren (vgl. die Beiträge zur Medienpädagogik und das unter Material aufgeführte Projekt "Flimmo"). Insbesondere um starke Gefährdungspotenziale einzuschränken, sind aber weitere flankierende Maßnahmen sinnvoll: zum einen die Altersklassifizierung von Medien und zum anderen Zugangsbeschränkungen für bestimmte Altersgruppen. Bei den Regelungen wird teilweise zwischen Trägermedien und Telemedien unterschieden (§ 1 Abs. 2 und 3 JuSchG):
1. Strafrechtlich verboten ist bei allen Medienformen die Verbreitung gewaltverherrlichender und schwer pornografischer Inhalte (Pornografie mit Kindern, Tieren oder unter Gewalt). Bei Kinderpornographie und der so genannten Jugendpornografie ist bereits der Besitz entsprechender Inhalte strafbar (§§ 131, 184 a- d Strafgesetzbuch - StGB, 23 JMStV). Allerdings sind die hier zu beachtenden Begriffe der "Gewaltverherrlichung" und der "Pornografie" nicht exakt im Gesetz definiert und wohl auch nicht definierbar. Auch die Neuregelung bezüglich besonders realistischer, grausamer und reißerischer Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt bringt keine Kriterien, die nicht bereits berücksichtigt worden wären (§ 15 Abs. 2 Nr.3 a JuSchG). Es bleiben Unsicherheiten in der Abgrenzung, denn nicht jede Gewaltdarstellung und nicht jeder erotische Inhalt werden davon umfasst: Eine Verherrlichung von Gewalt liegt z.B. dann vor, wenn Gewalt in der Art und Weise der Darstellung besonders positiv hervorgehoben wird; Pornografie ist u.a. eine grobe Darstellung des Sexuellen, die den Menschen zu einem beliebigen Objekt geschlechtlicher Betätigung macht (vgl. Nikles/Roll/Spürck/Umbach § 15 JuSchG Rn. 65, 71). 2. Die zweite Regelungsebene betrifft Medien, die nicht generell verboten sind, von denen aber eine Jugendgefährdung ausgeht. Erfasst werden offensichtlich schwer jugendgefährdende Medien wie die (sog. einfache) Pornografie (die allerdings zusätzlich auch nach § 184 Abs. 1 StGB erfasst ist) und Medien, bei denen von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) eine Jugendgefährdung festgestellt wurde (sog. Indizierung; § 18 JuSchG). Unter Jugendgefährdung versteht man eine Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 18 Abs. 1 JuSchG). Solche Medien dürfen Kindern und Jugendlichen regelmäßig nicht zugänglich gemacht werden. Auch soll verhindert werden, dass Kinder und Jugendliche zufällig damit konfrontiert werden. Deshalb wird der Vertrieb eingeschränkt auf Läden oder solche Bereiche, zu denen nur Erwachsene Zugang haben (§ 15 JuSchG). Im Internet sind solche Inhalte nur innerhalb geschlossener Benutzergruppen von Erwachsenen zulässig (§ 4 Abs. 2 JMStV). Hierfür ist zunächst eine sogenannte Identifizierung erforderlich, d.h. der Nachweis, dass es sich beim Besteller wirklich um einen Erwachsenen handelt (allein die Übermittlung der Personalausweisnummer stellt nicht sicher, dass ein Erwachsener der Besteller ist!). In einem zweiten Schritt ("Authentifizierung") ist durch entsprechende Sicherungen (Erkennungsmerkmale) zu gewährleisten, dass der Nutzer tatsächlich die Person ist, für die die Identifizierung durchgeführt worden ist. Geeignete so genannte Altersverifikationssysteme sind in den letzten Jahren immer mehr zum Standard inländischer Angebote geworden. Im Fernsehen sind Sendungen mit solchen Inhalten nicht erlaubt, außer wenn der Zugang für Erwachsene vorbehalten werden kann wie z.B. bei decodierten digitalen Programmen, bei denen der erwachsene Nutzer eine Freischaltung veranlassen muss. 3. Die dritte Regelungsebene betrifft Medien, die Kinder und Jugendliche insgesamt oder einzelne jüngere Altersgruppen beeinträchtigen. Auch hierbei ist Maßstab die Entwicklung oder Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 14 Abs. 1 JuSchG). Es ist jedoch nicht die gleiche Stärke der möglichen Schädigungsfolgen und der Schädigungswahrscheinlichkeit notwendig wie für eine Indizierungsentscheidung; auch sind nicht alle Medienbereiche in gleicher Art erfasst. Bei Trägermedien gelten für verschiedene Teilbereiche unterschiedliche Handhabungen. So gibt es bei Druckerzeugnissen keine Alterseinstufungen, sondern nur teilweise Altershinweise der Verlage. Ähnlich ist es bei Tonträgern. Dagegen werden Bildträger und Spielekonsolen durch § 12 und § 13 JuSchG von vornherein als jugendbeeinträchtigend angesehen, außer wenn eine Freigabe für bestimmte Altersgruppen oder eine Kennzeichnung als unbedenkliches Info- oder Lehrprogramm erfolgt ist. Für die Alterseinstufungen werden die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) tätig. Es handelt sich dabei um eine so genannte unechte Selbstkontrolle, weil formal die Freigabeentscheidung erst durch einen ständigen Vertreter der Länder bei der Selbstkontrolleinrichtung verbindlich wird. Die Bildträger, die die Jugend insgesamt oder einzelne Altersgruppen beeinträchtigen, dürfen dem ausgeschlossenen Personenkreis nicht zugänglich gemacht werden Ausgenommen ist nur, wenn die Eltern (Personensorgeberechtigten) im privaten Rahmen den Zugang erlauben. Im Kino sind die Altersfreigaben der Filme auch bei Begleitung durch die Eltern (Personensorgeberechtigten) verpflichtend. Einzige Ausnahme sind Filme mit einer Freigabe ab 12 Jahre, in die die Eltern (Personensorgeberechtigten) - und nur diese - auch bereits mit jüngeren Kindern gehen dürfen, wenn sie diese als reif dafür ansehen (allerdings keinesfalls Kinder unter 6 Jahre): es gibt nämlich durchaus Filme, die für 10- und 11-jährige geeignet sind, aber keine Freigabe ab 6 Jahre erhalten können, weil sie 6- und 7-jährige überfordern; solche Filme sind ebenso wie Filme, die tatsächlich erst ab 12 Jahren geeignet sind, der Kategorie "freigegeben ab 12 Jahren" zuzuordnen. Bei Telemedien und insbesondere im Internet wird verlangt, dass der Anbieter durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersgruppen unmöglich macht oder zumindest wesentlich erschwert (§ 5 Abs. 1 JMStV). Hierzu können Zugangssperren oder Zeitschienen (erschwerter Zugang für unter 16-jährige ab 22 Uhr, für alle Jugendlichen ab 23 Uhr) dienen. Wenn eine beeinträchtigende Wirkung der Angebote nur gegenüber Kindern unter 12 Jahren in Betracht kommt, genügt im Internet eine Trennung dieser Angebote von Jugend- und Familienangeboten. Sogenannte Jugendschutzprogramme, die eine automatisierte Angebotssteuerung der Angebote für verschiedene Altersgruppen bieten, konnten bisher nicht zugelassen werden, weil sie noch nicht alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen (§ 11 JMStV). Modellversuche zu derartigen Programmen sind noch nicht abgeschlossen. Auf dem Markt angebotene Filterprogramme für den Einsatz von Eltern und Schulen führen - je nach Voreinstellung - dazu, dass regelmäßig zu viele Seiten nicht zugelassen werden (Overblocking) oder zuviel potentiell beeinträchtigende Inhalte zugänglich bleiben (Underblocking); für den Einsatz bei jüngeren Altersgruppen können sie aber durchaus eine Hilfe sein. Im Fernsehen ergibt sich in der Regel - wenn keine Ausnahmen zugelassen wurden - dass Filme, die für Jugendliche (unter 18 Jahren) nicht geeignet sind, erst nach 23 Uhr ausgestrahlt werden. Eine Ausstrahlung ab 22 Uhr ist für Filme mit einer Freigabe ab 16 Jahren zugelassen. Bei der Sendezeit von Sendungen, die für Kinder unter 12 Jahre nicht geeignet sind, ist dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen, ohne dass die Zeitgrenze von 20 Uhr formal festgelegt worden wäre. Die Zeitgrenzen gelten nicht für Nachrichtensendungen und ähnliche Angebote. Soweit Fernsehsendungen keine Alterseinstufungen haben, hat der Sender dafür zu sorgen, dass sie regelmäßig keine Jugendbeeinträchtigung auslösen. Hierzu haben sich viele Privatfernsehanbieter der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) angeschlossen. Das Modell, das hier zum Einsatz kommt, wird als regulierte Selbstkontrolle bezeichnet: anders als z.B. bei Videospielen gibt es keine Einzelfreigabe durch einen Ländervertreter, sondern die Selbstkontrolleinrichtung wird bei Erfüllung gesetzlich vorgegebener Qualitätsansprüche zugelassen (§ 19 Abs. 3 JMStV). Diese Entscheidung trifft die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die zugleich Organ der Landesmedienanstalten ist und die Funktion einer zentralen Aufsichtsstelle der Länder hat. Zur Meidung eines evtl. Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen eines Verstoßes gegen Jugendschutzbestimmungen kann sich ein Veranstalter darauf berufen, dass er die Entscheidung einer solchen zertifizierten Selbstkontrolleinrichtung eingeholt hat und ihr gefolgt ist. Zugelassen sind derzeit die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) und die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (FSM). Wenn Sie einen Verstoß gegen Vorschriften des Jugendmedienschutzes vermuten oder ein Einschreiten für erforderlich halten, so sind im Bereich der Trägermedien die Jugendbehörden, insbesondere die örtlichen Jugendämter und ggf. die Ordnungsbehörden anzusprechen. Im Bereich des Rundfunks und der Telemedien liegt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Landesmedienanstalten, außer wenn es sich um öffentlich-rechtlichen Rundfunk handelt, bei dem die eigenen Gremien zuständig sind. Ergänzt wird dies durch die von den Ländern initiierte Stelle jugendschutz.net, die sich gezielt um den Jugendschutz im Internet kümmert. Dabei ist zu beachten, dass bei bereits vorliegenden Entscheidungen (z. B. Alterseinstufungen) keine Abänderung möglich ist. Literatur
Aufwachsen in Actionwelten, ein Materialpaket zu gewalthaltigen Spielwelten und Medienverbünden (5 Broschüren + 1 CD-ROM ) mit Modulen zu Gewalt, Spielen, Vermarktung und Jugendschutz, kopaed Verlags-GmbH, München 2003
(Bezug auch über Materialdienst Aktion Jugendschutz Landesarbeitsstelle Bayern e.V.) Weiteres Material
Kinder und Internet. Informationen und Tipps für Eltern:
Bezug über Materialdienst Aktion Jugendschutz Landesarbeitsstelle Bayern e.V.
www.bayern.jugendschutz.de Autor
Sigmar Roll Adresse
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Letzte Änderung: 21.01.2009 10:45:36 |