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Das Familienhandbuch des Staatsinstituts für Frühpädagogik (IFP)www.familienhandbuch.de

Grundrechte von Scheidungskindern

Familiengericht von Milwaukee (Wisconsin, U.S.A.)


I. Das Recht, als eine interessierte und betroffene Person behandelt zu werden und nicht als Spielball, Besitz oder bewegliches Habe des einen oder beider Elternteile.

II. Das Recht, in dem Heim aufzuwachsen, das dem Kind am ehesten die Möglichkeit bietet, ein reifer und verantwortlicher Bürger zu werden.

III. Das Recht auf tägliche Liebe, Pflege, Erziehung und Schutz durch den sorgeberechtigten Elternteil.

IV. Das Recht, den nichtsorgeberechtigten Elternteil zu kennen und durch regelmäßige Besuche dessen Liebe und Anleitung zu genießen.

V. Das Recht auf eine positive und konstruktive Beziehung zu beiden Elternteilen, die einander nicht vor dem Kind herabsetzen oder verächtlich machen dürfen.

VI. Das Recht auf moralische und ethische Werte, die durch Vorbild und Erziehungspraktiken gefördert werden sollen, und auf das Setzen von Grenzen, so dass das Kind schon früh im Leben Selbstdisziplin und Selbstkontrolle entwickeln kann.

VII. Das Recht auf die bestmöglichen ökonomischen Lebensbedingungen, die durch die intensiven Bemühungen beider Elternteile geschaffen werden können.

VIII. Das Recht auf dieselben Bildungschancen, die das Kind haben würde, wenn seine Familie nicht zerbrochen wäre.

IX. Das Recht auf periodische Überprüfung der Sorgerechts- und Unterhaltsregelungen, wenn dieses die Lebensumstände der Eltern und das Wohl des Kindes als notwendig erscheinen lassen.

X. Das Recht auf Anerkennung, dass von einer Scheidung betroffene Kinder immer benachteiligte Parteien sind und dass das Gesetz ihr Wohl bejahende Schritte unternehmen muss, die unter Umständen eine Untersuchung zur Bestimmung ihrer Interessen und die Benennung eines Beistands zu deren Schutz umfassen müssen.


Quelle

Textor, M.R.: Scheidungszyklus und Scheidungsberatung. Ein Handbuch. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 1991, S. 169-170


Letzte Änderung: 24.06.2002 15:48:34Zum Seitenanfang