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Das Familienhandbuch des Staatsinstituts für Frühpädagogik (IFP)www.familienhandbuch.de

Vereinbarung von Sorge- und Umgangsrechtsregelungen

Martin R. Textor        Martin R. Textor


Sorge- und Umgangsrechtsregelungen können von Ihnen zu zweit, zusammen mit einem (Ehe-, Scheidungs-) Berater, gemeinsam mit dem Familiengerichtshelfer des Jugendamtes oder mit Hilfe eines Vermittlers (siehe Artikel "Familienmediation") beschlossen werden. Sie können die Wahrnehmung Ihrer Interessen aber auch Rechtsanwälten übertragen oder die endgültige Entscheidung den Gerichten überlassen, die bei strittigen Fällen oft noch ein Gutachten von einem Sachverständigen mit Vorschlägen für diese Regelungen einholen (vgl. Beitrag "Zum Umgang mit Richtern, Rechtsanwälten, Gutachtern"). Von den letztgenannten Möglichkeiten ist eher abzuraten, da der Weg über Rechtsanwälte und Gerichte zumeist ein Weg der Gegnerschaft ist, länger dauert und häufig sehr kostspielig ist. Zudem erleben Ihre Kinder mehr Spannungen, Angst und Unsicherheit.

Wurden bereits Rechtsanwälte eingeschaltet, sollten Sie darauf achten, dass diese die Familie als Ganzes sehen sowie die Bedürfnisse und Wünsche aller Familienmitglieder - insbesondere der Kinder - berücksichtigen. Die Kinder sollten nicht in Konflikte einbezogen werden. Müssen sie vor Gericht aussagen, sollten Sie ihnen versichern, dass sie ehrlich sein dürfen und unabhängig von ihren Aussagen weiterhin von beiden Eltern geliebt werden.


Jede Sorgerechtsform hat Vor- und Nachteile

Es gibt nicht die beste Sorgerechtsform, sondern die unterschiedlichsten Vereinbarungen können funktionieren. Auch sind letztlich nicht die gesetzlich verankerten und vom Gericht bestätigten Regelungen ausschlaggebend, sondern wie Sie diese in der Praxis ausgestalten. So können Sie sowohl bei der Wahl der alleinigen als auch der gemeinsamen Sorge fortwährend Auseinandersetzungen miteinander erleben oder aber eine konstruktive Beziehung aufrechterhalten, können Ihre Kinder in ihrer Entwicklung geschädigt werden oder nicht. Generell sollten Sie folgende Grundsätze beachten: "1) Kinder sind kein Besitz; 2) sie sind keine ehelichen Güter, die gehandelt oder geteilt werden können; 3) ihr Aufenthaltsort sollte nicht davon abhängig gemacht werden, wie viel Kindesunterhalt gezahlt wird oder wer mehr Reichtümer besitzt; und 4) der erste Wohnsitz von Kindern sollte nicht danach bestimmt werden, welcher Elternteil verlassen wurde und/oder wer mehr ihre Gesellschaft oder Pflege benötigt" (Kaslow/ Schwartz 1987, S. 116). Statt dessen sollten Sie immer das Wohl der Kinder und die Konsequenzen möglicher Sorgerechtsregelungen für deren weitere Entwicklung in den Mittelpunkt des Entscheidungsprozesses stellen - so schwer Ihnen dies auch in der Trennungssituation fallen mag.

Eine gemeinsame Sorgerechtsregelung ist sinnvoll, wenn es Ihnen gelungen ist, Partner- und Elternebene voneinander zu trennen und den letztgenannten Bereich weitgehend von Spannungen und Konflikten frei zu machen. Sie sollten kooperationsbereit sein und flexibel auf neue Situationen reagieren können. Es ist von Vorteil, wenn Sie ähnliche Erziehungsziele und -stile haben - unterschiedliche Einstellungen und Verhaltensweisen bei der Erziehung sind aber kein Hinderungsgrund, falls sich Ihre Kinder ohne größere Probleme an sie anpassen und die vielfältigen Sozialisationsbedingungen positiv nutzen können. Es ist wichtig, dass die Kinder von beiden Wohnungen der Eltern aus ohne außerordentliche Schwierigkeiten ihre Schule und ihre Freunde erreichen können.

Dagegen ist eine gemeinsame Sorgerechtsregelung wenig sinnvoll, wenn Sie noch miteinander verfeindet sind sowie Wut, Hass und ähnliche Gefühle auch auf der Elternebene ausdrücken. Wenn Ihre Wohnungen sehr weit voneinander entfernt liegen (z.B. an anderen Enden einer Großstadt, in zwei Städten), könnte das Leben Ihrer Kinder bei fortwährendem Wechsel zwischen den Haushalten zu diskontinuierlich werden, sodass sie keine Freundschaften pflegen können (siehe aber auch die im nächsten Absatz genannten "Alternativen"). Eine problematische Situation ist ferner, wenn Sie im Grunde die Kinder nicht haben wollen und in der gemeinsamen Sorge eine Möglichkeit sehen, wie Sie weniger Verantwortung für die Erziehung übernehmen müssen und weniger durch die Kinder belastet werden.

Entscheiden Sie sich für die gemeinsame Sorge, muss aus der Vielzahl denkbarer Arrangements dasjenige ausgewählt werden, das am besten der Situation und dem Alter der Kinder entspricht. Die wichtigsten Alternativen sind:

  • Die Kinder sind werktags bei einem Elternteil, am Wochenende und in den Ferien beim anderen.
  • Sie sind während des Schuljahres bei einem Elternteil, an Feiertagen und in den Ferien beim anderen.
  • Sie wechseln jährlich, halbjährlich, monatlich oder wöchentlich zwischen den Wohnungen ihrer Eltern.
  • Sie sind an drei Tagen der Woche in der einen und an den übrigen vier Tagen in der anderen Wohnung.
  • Die Kinder bleiben in der Familienwohnung, und die Eltern wechseln nach einem bestimmten Zeitplan.
  • Die Kinder entscheiden, in welcher Wohnung sie die nächsten Tage verbringen wollen.
Die ausgewählte Alternative muss dann von Ihnen und unter Mitwirkung Ihrer (älteren) Kinder ausgestaltet werden.

Seit der Änderung des Kindschaftsrechts von 1998 entscheiden sich übrigens rund 80% der Getrenntlebenden für das gemeinsame Sorgerecht.

Die alleinige Sorge kommt vor allem dann in Frage, wenn ein Elternteil von sich aus nicht das Sorgerecht beansprucht oder wenn eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung aufgrund intensiver Spannungen und Konflikte nicht möglich ist. Um relativ eindeutige Fälle handelt es sich auch, wenn die Kinder starke emotionale Bindungen nur an einen Elternteil haben, wenn sie kein Vertrauen in einen Elternteil besitzen (z.B. wegen Kindesmisshandlung, sexuellem Missbrauch, Gewalttätigkeit gegenüber dem Ehepartner) oder wenn ein Ehegatte nicht oder nur teilweise erziehungsfähig ist (aufgrund psychischer Störungen, wegen Suchtkrankheiten oder früherer Vernachlässigung der Kinder usw.).

Besonders problematisch ist, wenn beide Elternteile die alleinige Sorge für ihre Kinder beanspruchen. Hier sollten Sie sich über die zugrundeliegenden Motive klar werden. Manchmal wird dann deutlich, dass ein Ehegatte den anderen auf diese Weise bestrafen oder zu Zugeständnissen auf anderen Gebieten bewegen will. Vielleicht gelingt es Ihnen dann, das Kindeswohl in den Mittelpunkt zu stellen. So könnten Sie überlegen, an welchen Elternteil Ihre Kinder stärkere Bindungen haben, wer sie "besser" erziehen kann, wer ihnen mehr Kontinuität bietet (also nicht an einen anderen Ort zieht) oder wer sie leichter unterbringen und betreuen kann (z.B. aufgrund von Teilzeitarbeit, weil die Großeltern die Kinderbetreuung zeitweilig übernehmen können). Ein wichtiger Grundsatz ist auch der folgende: "Meine Meinung ist, dass - wo ein Elternteil die alleinige Sorge haben soll, und angenommen, dass beide Eltern sie haben wollen und erziehungsfähig sind - ein wichtiges Kriterium zur Bestimmung desjenigen, der sie erhalten soll, ist, welcher Elternteil eher fähig ist, das Kind/die Kinder mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zu teilen sowie Besuche und telefonische Kontakte zu fördern, anstatt diese zu behindern" (Kaslow 1981, S. 671).

Haben Sie sich dafür entschieden, dass ein Elternteil das alleinige Sorgerecht erhalten soll, müssen Sie noch die Ausgestaltung des Umgangsrechts regeln. So sollten Sie festlegen, wie oft und wann Besuche stattfinden und wie lange sie dauern sollen, bei wem die Kinder Feiertage und Ferien verbringen werden, wer sie bringt oder abholt, ob Kontakte "außerhalb der Reihe" (z.B. kurze Besuche seitens der Kinder auf dem Heimweg von Veranstaltungen) und Telefonate zugelassen sind, und was bei unvorhersehbaren Ereignissen geschehen soll. Die Regelungen sollten möglichst flexibel sein und das Alter der Kinder berücksichtigen. Beispielsweise sind bei Kleinkindern häufig kurze Besuche sinnvoller als Wochenendaufenthalte; ältere Kinder wollen einen Teil des Wochenendes mit ihren Freunden verbringen; Jugendliche möchten mitbestimmen, wann sie den nicht sorgeberechtigten Elternteil besuchen. Bestehen große Altersunterschiede zwischen den Kindern, oder haben sie sehr unterschiedliche Interessen, kann auch vereinbart werden, dass sie von Zeit zu Zeit einzeln auf Besuch kommen.


Kinder in die Entscheidung einbinden

Schon in letzten Absatz wurde deutlich, dass Sie ältere Kinder und Jugendliche an Ihren Gesprächen über Sorge- und Umgangsrechtsregelungen beteiligen sollten - nicht nur, weil sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres vor Gericht eigene Vorschläge vorbringen dürfen, die den gemeinsamen Elternvorschlag nahezu bedeutungslos machen können. Kleinere Kinder werden in der Regel vom Gericht nicht danach gefragt, bei welchem Elternteil sie lieber leben möchten, da sie dies noch nicht beurteilen können, sich zu leicht aus ihrem gegenwärtigen Gefühlszustand heraus entscheiden sowie zumeist starke Loyalitätskonflikte und (später) Schuldgefühle erleben würden. So sprechen sie sich z.B. manchmal für den Elternteil aus, der am meisten unter der Trennung leidet. Geschwister könnten aus ihrem Gerechtigkeitsempfinden heraus auch wünschen, dass sie zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden. Kinder können jedoch vom Gericht gefragt werden, wie sie sich das Leben bei Vater oder Mutter vorstellen, welche Probleme sie bei der jeweiligen Konstellation erwarten oder welche Aktivitäten und Interessen sie mit ihnen teilen.

So ist es sinnvoll, wenn Sie sich ausführlich und mehrfach mit Ihren (älteren) Kindern besprechen. Diese können z.B. nach ihrer Meinung zu der von Ihnen ins Auge gefassten Sorgerechtsalternative gefragt werden und an deren Ausgestaltung mitwirken. Auf diese Weise fühlen sie sich in den Entscheidungsprozess über ihre Zukunft eingebunden, erleben, dass sich beide Eltern um ihr Wohl sorgen und mit ihnen in Kontakt bleiben wollen, und sind beruhigt, weil sich diese noch hinsichtlich zentraler Fragestellungen einigen können.


Vereinbarungen schriftlich niederlegen

Ergebnis Ihrer Verhandlungen sollte nicht nur ein gemeinsamer Vorschlag nach § 1671 BGB über die (Umgangs- und) Sorgerechtsregelung für das Familiengericht sein, sondern auch ein detaillierter Vertrag über die konkrete Ausgestaltung der ausgewählten Alternative. Dieser Vertrag kann zunächst für die Dauer (eines Teils) der vorgeschriebenen Trennungszeit befristet sein, sodass die Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit der getroffenen Vereinbarungen geprüft werden können. Eine Befristung ist auch sinnvoll, wenn die Vereinbarungen in einer Zeit großer Spannungen getroffen wurden, um beispielsweise juristische Schritte zu vermeiden, mehr Zeit für die Beratung zu gewinnen oder zentrale Konfliktthemen zu entschärfen (wie durch das Verbot, dass Kinder bei Besuchen eines Elternteils mit dessen neuem Partner aus einem außerehelichen Verhältnis in Kontakt kommen).

Ansonsten sollten die Verträge klar, eindeutig und verständlich abgefasst werden, die vereinbarten Sorge- und Umgangsrechtsregelungen in allen Details wiedergeben, Wohlverhaltensklauseln zur Festigung des gegenseitigen Vertrauens enthalten und Bestimmungen über den Umgang mit von den Vertragsparteien nicht lösbaren Konflikten umfassen (wie die Vorschrift, dann einen Berater oder Vermittler zu konsultieren). Natürlich können nicht alle Fragen bis in die letzte Einzelheit hinein geregelt werden.

Schließlich ist noch anzumerken, dass die Verträge von Ihren Rechtsanwälten überprüft und als Teil der Scheidungsvereinbarungen übernommen werden können. Die Zustimmung des Jugendamtes ist übrigens weder für sie noch für den gemeinsamen Elternvorschlag eine Wirksamkeitsvoraussetzung.

Bei der Realisierung der getroffenen Vereinbarungen treten gerade in der Anfangszeit häufig größere und kleinere Probleme auf. Diese sollten von Ihnen sachlich besprochen werden. Manchmal müssen dann Regelungen geändert werden. Wenn beispielsweise das Bringen oder Abholen der Kinder als Gelegenheit zum Fortsetzen von Ehekonflikten genutzt werden, können Sie bestimmen, dass die Kinder im Kindergarten oder in der Schule abgeholt und dorthin zurückgebracht werden.

Um es nochmals zu betonen: Bei den Sorge- und Umgangsrechtsregelungen geht es nicht um Sie, sondern um das Wohl Ihrer Kinder! Dieses ist am besten gewährleistet, wenn es Ihnen gelingt, auf der Ebene Ihrer Partnerbeziehung eine psychische Scheidung zu erreichen, sodass Sie einander in einer sachlichen, nicht von negativen Gefühlen geprägten Atmosphäre begegnen, und auf der Elternebene in einer Art "Erziehungspartnerschaft" zusammenzuarbeiten. In der Regel lieben alle Kinder beide Eltern und wollen auch nach dem Auseinanderbrechen ihrer Familie mit beiden (zeitweise zusammen-) leben.


Weitere Informationen/Mustervereinbarungen

http://www.elternvereinbarung.de


Literatur

Kaslow, F.W. (1981): Divorce and divorce therapy. In: Gurman, A.S./Kniskern, D.P. (Hg.): Handbook of family therapy. New York: Brunner/Mazel, S. 662-696.

Kaslow, F.W./Schwartz, L.L. (1987): The dynamics of divorce: A life cycle perspective. New York: Brunner/Mazel.


Autor

Dr. Martin R. Textor ist wissenschaftlicher Angestellter am:
Staatsinstitut für Frühpädagogik
Eckbau Nord
Winzererstraße 9
D - 80797 München


Letzte Änderung: 29.12.2006 14:28:55Zum Seitenanfang