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Das Familienhandbuch des Staatsinstituts für Frühpädagogik (IFP)www.familienhandbuch.de

Nur Mut! Handlungsmöglichkeiten für Frauen in Gewaltbeziehungen

Fraueninformationszentrum vom Mannheimer Frauenhaus e.V.


Gewalt gegen Frauen in Beziehung... Was ist das?

Grausame Tatsache ist, dass es Gewalt durch Männer gegen Frauen überall, zu jeder Zeit und in jeder Form gab und gibt. Die verbreitetste Form ist die Männergewalt in Beziehungen. Ob verheiratet oder nicht, demütigen, schlagen, treten, beleidigen, vergewaltigen Männer die Frau, die sie angeblich lieben. Allein in der Bundesrepublik soll, je nach Untersuchung, jede dritte bis sechste in Beziehung lebende Frau von Gewalt betroffen sein. Kaum ein Prozent dieser Gewalttaten kommt an die Öffentlichkeit. Die betroffenen Frauen sind ganz normale Frauen jeden Alters, jeden Bildungsstands, jeden Aussehens. Die Täter können auch z.B. der charmante Nachbar, der nette Kollege oder der sozial engagierte Bekannte sein.

Gewalt ist das, was das Opfer als solche empfindet, was verletzt, demütigt und erniedrigt. Im Gegensatz zu Streit, Konflikt oder Auseinandersetzung treffen bei Gewalt zwei ungleiche Machtpositionen aufeinander, bei der sich die eine immer durchsetzt. Dem Gewalttäter geht es um die Alleinherrschaft über die Frau.

Gewalttätigkeiten fangen häufig mit Demütigen, Bloßstellen und Diskriminieren ("Fertigmachen") an: "Meine Frau hat davon sowieso keine Ahnung!" "Du kannst nichts!" "Wie du schon aussiehst!" "Du Schlampe, Hure, Dumme, Dicke,..." Mit vielfältigen Mitteln versuchen diese Männer, ihre Frauen zu isolieren: Sie ziehen über Freundinnen oder Arbeitskolleginnen her oder benehmen sich denen gegenüber besonders schlecht. Sie überwachen jeden Schritt der Frau eifersüchtig und verlangen genausten Bericht über alles, was sie macht. Sie schließen das Telefon ab. Sie sperren die Frau ein. Und und und...

Eine so eingeschüchterte und einsame Frau kann sich dann auch nicht mehr zur Wehr setzen, wenn er sie zum ersten Mal ohrfeigt, schlägt, würgt oder vergewaltigt.

Danach gibt es immer Erklärungen: Eifersucht, Alkohol, schlechter Tag, Ärger mit Gott weiß wem, schwere Vergangenheit, Überforderung oder Vorwürfe: "Du hast mich provoziert", "Die Kinder waren zu laut", vielleicht sogar Versprechen: "Das kommt nie wieder vor!". Viele Frauen fangen irgendwann an, selber das Verhalten des Täters zu entschuldigen. Immer wieder bauen sie die Hoffnung auf, dass es diesmal das letzte Mal war, dass von jetzt an alles anders wird. Es bleibt aber gleichzeitig die Angst, dass Es wieder passiert.

Und fast durchweg wird er erneut gewalttätig. Denn: ob er schlägt oder nicht hängt nicht vom Verhalten der Frauen oder Kinder ab, sondern von seiner Entscheidung dazu. Wenn er sich ändern soll, muss er sich dazu entscheiden und die notwendige Hilfe holen. Wenn er dies nicht tut, bleibt den Betroffenen nur, sich (und die Kinder) vor weiteren Übergriffen zu schützen.

Viele Frauen halten sogar über Jahre massive Gewalt aus. Sie hoffen immer noch, dass er irgendwann damit aufhört und nur noch seine "guten Seiten" zeigt. Sie fühlen sich für alles verantwortlich und schämen sich persönlich, versagt zu haben. Vielleicht ist die Gewalt schon alltäglich geworden, und sie können nur darauf achten, dass sie überleben. Oft droht der Mann auch damit, dass er ihr das Geld, die Kinder oder das Leben nimmt.

Aus diesem Geflecht von Ängsten und Abhängigkeiten einen Weg zu finden, ist für jede Frau schwer und nachweislich gefährlich, aber es ist nicht unmöglich.


Klischees und Vorurteile

Bereits die individuelle Zwangslage macht es betroffenen Frauen schwer, eine Gewaltbeziehung als solche zu benennen und für sich einen sicheren Weg zu finden. Gesellschaftlich vorherrschende Klischees und Vorurteile verschärfen die Problemlage zusätzlich:

"In jeder Ehe gibt es mal Krach."
"Pack schlägt sich, Pack verträgt sich!"
"Kein Wunder, die hat es doch verdient."
"Das kommt doch nur bei 'Asozialen' vor."
"Nur weil der mal schlägt, ist das doch kein Grund, gleich wegzulaufen!"
"Mir ist höchstens mal die Hand ausgerutscht."
"Als Mann kann man sich doch nicht alles gefallen lassen!"
"Ich klink' aus, wenn sie nicht pariert."
"Schlage deine Frau täglich. Wenn du nicht weißt warum, sie weiß es!"

Männer, Frauen, Freundinnen, Bekannte, Familienangehörige, sie alle kennen und nutzen diese oder ähnliche Sprüche. Gewalt gegen Frauen soll so verharmlost werden oder sogar eine Rechtfertigung bekommen. Dadurch entsteht eine soziale Atmosphäre, die die Gewalttäter schützt und verhindert, dass die Frauen Hilfe in Anspruch nehmen. Betroffene Frauen werden nicht als Opfer, sondern mindestens als Mittäterinnen gesehen. Die notwendige Unterstützung bleibt so häufig aus.


Rad der Gewalt

Dieses Rad der Gewalt zeigt die vielen verschiedenen Formen von Gewalt von Männern gegen "ihre" Frauen. Egal, welche Art benutzt wird, es geht dem Täter immer um Macht und Kontrolle. Jede körperliche und sexuelle Gewalt baut auf die vielfältigen Formen von psychischer, emotionaler, ökonomischer und sozialer Gewalt auf und bedingt sie wiederum.

Rad der Gewalt

Macht und Kontrolle stehen im Mittelpunkt der Gewalt gegen Frauen. Um Macht und Kontrolle über die Frau aufrechtzuerhalten und zu festigen, werden viele Formen vom Unterdrückung (Kreisausschnitt) benutzt, die letztlich zu körperlicher Gewalt führen.

Dieses Modell wurde im Domestic Abuse Intervention Projekt (Institutionenübergreifendes Projekt gegen Gewalt an Frauen in der Familie) entwickelt. Es wird auch in Trainingskursen für Misshandler verwendet.


Schutz ist das Wichtigste!

Wenn es um Gewalt geht, ist der Schutz für die betroffenen Opfer das Wichtigste. Alles, was gemacht wird, muss sich an den Schutznotwendigkeiten orientieren. Sie als direkt Betroffene sind die Expertin in Sachen Ihres eigenen Schutzes, denn nur Sie kennen Ihren Mann und die Situation, in der Sie leben, ganz genau. Tun Sie alles, was Ihr persönliches Sicherheitsgefühl erhöht. Wenn Sie Angst haben, nehmen Sie sie ernst. Sie ist ein Zeichen dafür, dass Sie bedroht sind.


"Das Geheimnis lüften"

Es zu verschweigen hilft nicht Ihnen, sondern nur dem Misshandler. Vielen Frauen ist es peinlich und unangenehm, über die Gewalttätigkeiten ihres Mannes zu sprechen. Auch wenn Sie sich scheuen, die Polizei und Staatsanwaltschaft zu informieren, teilen Sie sich Menschen mit, denen Sie vertrauen: Freundinnen, Nachbarinnen, Arbeitskolleginnen, Verwandten, oder wenden Sie sich an eine professionelle Beratungsstelle. Das entlastet Sie persönlich und kann zudem objektiv Ihren Schutz erhöhen. Je mehr von der Gewalt wissen, desto mehr können auf Sie achten.


Konkrete Sicherheitsvorkehrungen

Neben der Möglichkeit, vor den Gewalttätigkeiten zu Vertrauten oder in das Frauenhaus zu fliehen, gibt es vielleicht andere Vorkehrungen, die Sie (und Ihre Kinder) schützen. Das könnte der Anruf bei der Polizei, ein "Sicherheitskoffer" oder der Besuch eines Selbstverteidigungskurses sein. Darüber hinaus haben betroffene Frauen folgende Vorschläge gemacht:
  • Vertraute Menschen bitten, in regelmäßigen Abständen oder in besonderen Gefahrenzeiten bei Ihnen anzurufen oder vorbeizukommen,
  • die Hausärztin einweihen,
  • Atteste sammeln,
  • ein abschließbares eigenes Zimmer beziehen/ aufsuchen,
  • sich im Notfall in Reichweite des Telefons aufhalten, eventuell eine Notnummer gespeichert halten,
  • Sie können sich auch ein Handy anschaffen, mit dem Sie im Notfall an jedem Ort der Wohnung Hilfe holen können,
  • einen "Sicherheitskoffer" mit wichtigen Unterlagen und eventuell notwendiger Kleidung für Sie (und Ihre Kinder) bei einer vertrauten Person deponieren
  • etc.
Sie entscheiden, was für Sie im Einzelfall richtig ist. Nur so können Sie Ihr Leben und Ihre Gesundheit sowie Ihre Kinder schützen.


Was kann mich noch schützen?

Zusätzlich zu den eigenen Schutzmaßnahmen stehen Ihnen auch rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung: Neben dem Weg der Anzeige gibt es noch das Gewaltschutzgesetz: Ab 1.Januar 2002 ist das Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellung sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung - kurz Gewaltschutzgesetz - in Kraft getreten.


Was regelt das neue Gesetz?

Das Gewaltschutzgesetz schützt Sie vor Gewalt aller Art - gleichgültig, ob Sie zu Hause oder außerhalb von Gewalt betroffen sind. Auch die psychische Gewalt ist durch das Gesetz erfasst. Gemeint sind beispielsweise:
  • Körperverletzung,
  • Drohungen und Belästigungen,
  • Nachstellungen,
  • Verfolgung (=Stalking),
  • Telefonterror, ständiger Hinterlassung von Mitteilungen über Telefon, Fax, Handy oder Internet.
Schutz wird u.a. gewährt durch:
  • Gerichtliche Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung.
  • Zutrittsverbot: durch gerichtliche Anordnung wird dem Täter verboten, Ihre Wohnung zu betreten.
  • Näherungsverbot: durch gerichtliche Anordnung wird dem Täter verboten, Orte aufzusuchen, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten (z.B. Arbeitsplatz, Kiga, Schule usw.).
  • Kontaktverbot: durch gerichtliche Anordnung wird dem Täter verboten, Kontakt mit Ihnen aufzunehmen.

Wer wird geschützt?

Das Gesetz kommt allem von Gewalt betroffenen Menschen zugute, unabhängig davon, ob es sich um Gewalt in einer Paarbeziehung in einer häuslichen Gemeinschaft oder außerhalb einer häuslichen Gemeinschaft handelt. Jedes Opfer von "Stalking" wird geschützt.


Was ist, wenn Kinder betroffen sind?

Kinder sind vielfach von häuslicher Gewalt betroffen. Entweder werden sie selbst misshandelt oder sie erleben Misshandlungen z.B. gegenüber der Mutter. Beide Gewalterfahrungen wirken sich negativ aus.

Für Kinder und Jugendliche, die misshandelt werden, gilt nicht das Gewaltschutzgesetz, sondern das im BGB geregelte Kindschaftsrecht. Sie haben einen Anspruch auf Beratung und Hilfe durch das Jugendamt.

Auch die Wegweisung eines gewalttätigen Vaters oder eines Partners der Mutter aus der Wohnung ist möglich, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann (§§1666a, 1666 BGB). Hierzu ist ein Antrag bei Gericht zu stellen.

Personen, Gruppen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Einrichtungen, die von der Gefährdung von Kindern durch häusliche Gewalt wissen, können sich an das Jugendamt oder an das Familiengericht wenden.


Was können die Polizei und die Justiz für mich tun?

Im Notfall 110 anrufen

Eine Aufgabe der Polizei ist es, den Schutz vor Gewalttaten zu gewährleisten: Wenn Ihr Mann Sie misshandelt, ein- oder aussperrt, vergewaltigt usw., können Sie über die Telefonnummer 110 die Polizei zur Hilfe rufen. In solchen Notsituationen müssen die Beamt/innen grundsätzlich kommen.

Scheuen Sie sich nicht, zu Ihrem Schutz in einer Gewaltsituation die Polizei zu holen. Einige Täter schrecken allein durch das Auftauchen der "Gesetzeshüter" vor weiteren Gewalttaten zurück.

Die Polizist/innen sollen in solchen Fällen u.a.
  • Sie und Ihren Mann getrennt befragen,
  • Sie über Unterstützungseinrichtungen und die Notwendigkeit eines ärztlichen Attests informieren, sowie gegebenenfalls beim Verlassen der Wohnung unterstützen,
  • Ihren Mann an weiteren Gewaltanwendungen hindern, indem gegebenenfalls Maßnahmen wie Platzverweis oder Ingewahrsamnahme ergriffen werden,
  • Beweise sichern,
  • grundsätzlich eine Strafanzeige fertigen.

Anzeige

Gewalt von Männern gegen (Ehe-) Frauen ist grundsätzlich gesetzeswidrig und z.B. als (schwere oder gefährliche) Körperverletzung, Vergewaltigung, Nötigung oder Bedrohung strafbar. Jede/r, die/der von den Straftaten Ihres Mannes weiß, kann diese anzeigen - Sie selbst natürlich auch. Wie lange nach der Tat noch angezeigt werden kann, ist von Vorwurf zu Vorwurf unterschiedlich. Sie haben aber mindestens drei Monate Zeit, sich zu entscheiden.


Zivilrechtliche Verfahren

Sie haben immer die Möglichkeit, auf dem so genannten zivilrechtlichen Weg gegen Ihren gewalttätigen Mann vorzugehen. Sie treten dann als Klägerin auf, d.h. Sie klagen z.B. Schadensersatzforderung oder Schmerzensgeld ein. Ihr Mann ist in diesem Falle der Beklagte.

Eine Richterin entscheidet dann in einem Gerichtsverfahren über Ihre Klage. Hierbei können oder müssen Sie sich durch eine Rechtsanwältin unterstützen lassen. Es gibt die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn Sie kein oder nur ein geringes Einkommen haben.


Strafrechtliches Verfahren durch die Staatsanwaltschaft

Hierbei tritt die Staatsanwaltschaft als Anklägerin gegen den Täter auf. Sie selbst sind dann grundsätzlich Zeugin. Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, Nebenklägerin zu sein.

Bei Strafprozessen kommt es immer zu mündlichen Verhandlungen entweder vor dem Amts- oder dem Landgericht. Dabei werden zunächst alle Zeug/innenaussagen gehört und Beweismittel vorgetragen. Zum Abschluss gibt es ein richterliches Urteil.

Als Zeugin werden Sie zu einem Verhandlungstermin geladen und müssen aussagen. Nur als Verwandte, Ehefrau oder geschiedene Frau des Angeklagten habe Sie das Recht, die Aussage zu verweigern. In den meisten Fällen sind Sie sicherlich die Hauptbelastungszeugin, da Gewalt in Beziehungen selten stattfindet, wenn andere dabei sind. Ihre Aussage ist also besonders wichtig für die Strafverfolgung.


Nebenklage

Als "Opferzeugin" gibt es für Sie die Möglichkeit, sich als Nebenklägerin im Strafprozess zulassen zu lassen. Sie können eine Rechtsanwältin mit der Übernahme der Nebenklagevertretung beauftragen. Diese wird dann auch die Zulassung der Nebenklage beantragen. Für die Nebenklagevertretung können Sie Prozesskostenbeihilfe beantragen, wenn Sie über ein geringes oder kein Einkommen verfügen.

Durch die Nebenklage haben Sie die Möglichkeit, Einfluss auf das Verfahren zu nehmen. Vor der Gerichtsverhandlung darf dann Ihre Anwältin die Akten einsehen, d.h. Sie erfahren, was alles ermittelt wurde und zur Verhandlung kommt. Die Rechtsanwältin kann für Sie im Prozess z.B. Beweisanträge oder Fragen stellen und Anordnungen oder Fragen der anderen beanstanden, um Sie als Zeugin bei der Aussage zu schützen und zu unterstützen.


Wo kann ich wohnen?

Frauenhaus

Wenn Sie direkt vor der Gewalt Ihres Mannes oder Freundes fliehen müssen, können Sie versuchen, bei Freundinnen, Kolleginnen oder Verwandten unterzukommen, oder sich an ein Frauenhaus wenden.

Frauenhäuser können Sie Tag und Nacht erreichen. Die Adressen sind zum Schutz der Frauen geheim. Wenn Sie anrufen und ein Platz frei ist, werden Sie zu einem Treffpunkt gebeten, wo Sie dann abgeholt werden. Ist kein Platz mehr vorhanden, können Sie Telefonnummern von Frauenhäusern in der Umgebung erfragen.

Im Frauenhaus werden Frauen und Kinder aufgenommen. Sie treffen dort mit anderen Betroffenen zusammen und organisieren gemeinsam den Tagesablauf. Es gibt ausgebildete und kompetente Mitarbeiterinnen, die Sie beraten und bei den anstehenden Vorgängen unterstützen. Sie können von dort alles Weitere in die Wege leiten, zu Ihrer Arbeit gehen, wenn dies sicher ist, und den Schulbesuch Ihrer Kinder regeln.


Gemeinsame Wohnung

Für viele Frauen, gerade auch mit Kindern, wäre es die beste Lösung, wenn der gewalttätige Mann die gemeinsame Wohnung verließe. In den seltensten Fällen sind die Täter jedoch von sich aus bereit dazu. Sie können versuchen, sich mit rechtlichen Schritten die Wohnung zuweisen zulassen. Selbst wenn Sie bereits aus der gemeinsamen Wohnung geflüchtet sind, besteht dazu die Möglichkeit.

Unabhängig davon, wer den Mietvertrag unterschrieben hat oder wer Eigentümer des Hauses oder der Wohnung ist, können Sie einen Antrag auf "Zuweisung der ehelichen Wohnung" stellen. Das Gesetz sieht vor, dass die alleinige Benutzung dann zu befürworten ist, wenn dadurch eine schwere Härte vermieden wird (dies ist der Fall bei attestierter oder bezeugter körperlicher Misshandlung).

Haben Sie allein den Mietvertrag abgeschlossen und Ihrem "Mann" die Mitbenutzung der Wohnung gestattet, können Sie ihm jederzeit die Mitbenutzung wieder untersagen. Haben Sie mit ihm einen Untermietvertrag abgeschlossen, können Sie diesen fristlos (wegen der Gewalttätigkeiten) kündigen. Sollte er darauf hin nicht die Wohnung verlassen, können Sie mit Hilfe einer Rechtsanwältin eine Räumungsklage einreichen. Für die Dauer des Verfahrens (es können einige Wochen dafür vergehen) sollten Sie zu Ihrem Schutz eventuell eine andere Unterkunft finden.

Wenn Sie beide den Mietvertrag unterzeichnet haben, können Sie beim Zivilgericht ein Urteil erwirken, mit dem Ihr "Mann" zur Kündigung seines Anteils am Mietvertrag verpflichtet wird. Die Vermieterin kann dann allein mit Ihnen einen Mietvertrag abschließen. Der rechtliche Weg dorthin ist kompliziert. Holen Sie sich Hilfe bei einer Rechtsanwältin.

Wenn Sie nicht Mieterin oder Mitmieterin der Wohnung sind, können Sie kein dauerhaftes Recht an der Wohnung erwerben. Sie müssen sich dann eine eigene Wohnung suchen.


Neue Wohnung

Um eine neue Wohnung für Sie (und Ihre Kinder) zu finden, müssen Sie alle Register ziehen:
  • Wenden Sie sich an das Wohnungsamt,
  • beantragen Sie gegebenenfalls einen Wohnungsberechtigungsschein,
  • studieren Sie die Anzeigen in den Zeitungen, vielleicht geben Sie selber eine Anzeige auf (zu Ihrem Schutz ist eine Chiffreanzeige sinnvoll),
  • informieren Sie alle Ihre Vertrauten über Ihre Wohnungssuche,
  • eventuell können Sie sich an eine Maklerin wenden.
Wenn Sie Sozialhilfeempfängerin sind, müssen Sie bestimmte Mietpreisgrenzen beachten. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt das Sozialamt die Umzugskosten. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Sachbearbeiterin, ob dies in Ihrem Fall möglich ist.


Auskunftssperre

Es kann für Ihren Schutz notwendig sein, die Anschrift Ihrer neuen Wohnung geheimzuhalten. Zu diesem Zweck können Sie eine Auskunftssperre beantragen. Sie müssen dafür glaubhaft machen, dass eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit für Sie (und/oder Ihre Kinder) besteht, wenn die Anschrift weitergegeben wird. Es darf dann Ihre Anschrift nicht herausgegeben werden.

Beachten Sie, dass der Antrag verlängert werden muss, bevor die vorgegebene Frist abgelaufen ist.


Wovon soll ich leben?

Viele Männer setzen ihre Frauen damit unter Druck, dass sie behaupten: "Von mir kriegst du nichts und wirst auch nichts kriegen!" Um diesen Fehlauskünften entgegenzuwirken, sollen kurz die verschiedenen Möglichkeiten aufgezeigt werden.

In den meisten Fällen wird der tatsächlich zur Verfügung stehende Lebensunterhalt aus verschiedenen Quellen zusammengestellt. Klären Sie, welche Möglichen für Ihre individuelle Situation in Frage kommen. Eine individuelle Beratung und Unterstützung durch eine Rechtsanwältin ist in den meisten Fällen sinnvoll.


Eigenes Einkommen

Für Frauen, die ein eigenes Einkommen (z.B. eigene Bezüge vom Arbeitsamt) haben, verändert sich zunächst nichts. Sie sollten aber über ein eigenes Konto verfügen und Ihren Arbeitgeber gegebenenfalls darüber informieren, dass das Geld dorthin überwiesen wird. Für die Änderung der Steuerklasse etc. bleibt meist die Zeit, sich eingehender zu informieren. Eventuell ist bei geringem Einkommen Wohngeld oder ergänzende Sozialhilfe zu beantragen (s.u.).


Ehegattenunterhalt

Wenn Sie kein eigenes oder nur ein geringes Einkommen haben, haben Sie Anspruch auf Unterhalt von Ihrem Ehemann. Wegen einer detaillierten Unterhaltsberechnung wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin.


Kindesunterhalt

Wenn Ihre Kinder bei Ihnen leben, haben Sie Anspruch auf Kindesunterhalt. Die so genannte Düsseldorfer Tabelle (alte Bundesländer) bzw. Berliner Tabelle (neue Bundesländer) zeigt Richtwerte über die Höhe des Unterhaltes. Sollte der Vater der Kinder nicht zahlen (können), wenden Sie sich an die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes (Telefonbuch Stichwort: Stadtverwaltung). Diese zahlt (maximal 6 Jahre) für Kinder bis 12 Jahre den Unterhalt als Vorschuss. Die Vorschusskasse wendet sich dann an den verpflichteten Vater wegen der Rückerstattung.

Ist Ihr Kind älter als 12 Jahre oder haben Sie bereits 6 Jahre Unterhaltsvorschuss bezogen, dann müssen Sie sich eventuell an das Sozialamt wenden.

Denken Sie daran, die Kindergeldkasse über die neue Situation zu informieren, damit das Kindergeld an Sie überwiesen wird. Der Vater des Kindes hat dann das Recht, die Hälfte des Kindesgeldes von seinen Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen.


Sozialhilfe und Wohngeld

Wohngeld (d.h. Zuschuß zu den Miet- und Nebenkosten) können Sie beim Wohnungsamt beantragen. Sie müssen dazu Ihr Einkommen (z.B. durch Sozialamtsbescheid oder Schreiben einer Rechtsanwältin) und die Wohnkosten nachweisen. Wenn Sie Sozialhilfe erhalten, ist Wohngeld darin enthalten und im Bescheid gesondert aufgeführt.

Sozialhilfe (auch ergänzend zu sonstigen Einnahmen) beantragen Sie beim zuständigen Sozialamt (Telefonbuch Stichwort: Stadtverwaltung). Auch hier ist es wieder notwendig, dass Sie Ihr Einkommen oder Nicht-Einkommen nachweisen (Arbeitsvertrag, Bescheid über Arbeitslosengeld oder von der Kindergeld- oder Unterhaltsvorschusskasse, Überweisungsträger, Schreiben einer Rechtsanwältin).

Zu Ihrem Schutz kann es wichtig sein, die Sachbearbeiterin beim jeweiligen Amt über Ihre Situation zu informieren, um die Notwendigkeit der Geheimhaltung Ihrer Anschrift zu verdeutlichen.


Was wird mit den Kindern?

Gemeinsames Sorgerecht

Das gemeinsame Sorgerecht haben immer Eltern, die miteinander verheiratet sind, und auch unverheiratete Eltern, die eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben haben (zum Sorgerecht siehe auch den Artikel "Die verschiedenen Arten der elterlichen Sorge").

Sofern kein Elternteil Antrag auf alleiniges Sorgerecht stellt, bleibt seit Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts die gemeinsame elterliche Sorge auch bei Trennung bzw. Scheidung der Eltern weiterhin bestehen. Vorausgesetzt, Ihr Kind lebt (mit Einverständnis des anderen Elternteils oder aufgrund eines Gerichtsbeschlusses) bei Ihnen, dann haben Sie in "Angelegenheiten des täglichen Lebens" die alleinige Entscheidungsbefugnis. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind z.B. Fragen der täglichen Betreuung des Kindes, Probleme im Rahmen des täglichen Schulbesuches und der medizinischen Versorgung.

Weitere Fragen zur praktischen Umsetzung des gemeinsamen Sorgerechts während des Getrenntlebens oder nach der Scheidung beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen des Jugendamts.

Für Frauen, die vom Vater des Kindes/ der Kinder bedroht, geschlagen oder misshandelt wurden, dürfte die Praktizierung einer gemeinsamen Sorge, die Einigung in wichtigen, das Kind betreffenden Dingen voraussetzt, in der Regel äußerst schwierig, wenn nicht ausgeschlossen sein.

Nehmen Sie gegebenenfalls weitergehende Unterstützung der Frauenberatungsstelle in Anspruch.


Alleiniges Sorgerecht

Wenn Sie mit dem Kindesvater verheiratet sind (bzw. wenn bei nicht verheirateten Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde), können Sie beim Familiengericht einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht (mit Hilfe einer Rechtsanwältin) stellen. Voraussetzung ist, dass Sie nicht nur vorübergehend getrennt leben. Kinder über 14 Jahre können diesem Antrag widersprechen. Ob das Familiengericht dem Antrag stattgibt, wird nach dem Kindeswohl entschieden.


Umgangsrecht (Besuchsrecht)

  • Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.
  • Jeder Elternteil hat die Pflicht, aber auch das Recht auf Kontakt zum Kind.
  • Großeltern, Geschwister oder andere enge Bezugspersonen des Kindes haben dann ein Besuchsrecht, wenn dies für das Wohl des Kindes dienlich ist.
Damit den Interessen des Kindes, aber auch den Schutznotwendigkeiten entsprochen werden kann, ist es absolut notwendig, dass Sie mit der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes über Ihre Situation sprechen. Nur so können entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.

Für die Übergabe des Kindes könnte ein neutraler Ort gewählt werden. Auch gibt es z.B. die Möglichkeit des begleiteten Umgangsrechts. Es sollte gewährleistet sein, dass Sie vor, während und nach diesen Kontakten nicht belästigt werden können (auch nicht in einer anderen Sprache!). Außerdem ist zu verhindern, dass Ihr Kind eventuell unbedarft Ihren anonymen Aufenthaltsort weitergibt.

Das Umgangsrecht wird nur dann auf Antrag beim Familiengericht ausgeschlossen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist - falls z.B. der Elternteil das Kind während des Besuchs misshandelt hat.


Was können Angehörige tun?

Indirekt Betroffene wie z.B. Angehörige, Arbeitskolleginnen oder Freundinnen erfahren oft als Erste von der Zwangslage der Betroffenen. Für die Frau, die Gewalt erlebt, ist es von großer Wichtigkeit, dass Sie nicht wegsehen. Andeutungen und andere Auffälligkeiten können ein Hilferuf sein. Gehen Sie nicht darüber hinweg.

Die komplexe Zwangssituation der Betroffenen macht die Hilfe oft nicht einfach. Achten Sie auf jeden Fall auf den Wunsch der Frau, auch wenn er für Sie als Außenstehende nicht nachzuvollziehen ist. Es ist sicherlich für nahestehende Angehörige schwer zu ertragen, wenn die Frau nicht direkt die Gewaltsituation verlässt. Aber nur sie kann und muss die Konsequenzen jedweder Entscheidung treffen und aushalten.

Und Tatsache ist, dass die Bedrohung für Frauen in Gewaltbeziehungen in der Trennungsphase zunimmt. Selbst gut gemeinte Handlungsanweisungen können den Druck auf die Frau verstärken. Erleichternd sind dagegen Angebote wie "Du kannst zu mir kommen", "Du kannst mich jederzeit anrufen", oder der Hinweis auf professionelle Unterstützung.

Jede Frau muss ihren eigenen Weg im Umgang mit der Gewalterfahrung finden. Es gibt nicht das Patentrezept für die Lösung. Aufgrund der schwierigen und gefährlichen Situation der Frauen in Gewaltbeziehung gibt es kein einfaches "Weggehen". Vielfältige Maßnahmen und Unterstützungen können helfen, eine Veränderung zu erreichen.


Checkliste für den Notkoffer oder für den Auszug

Falls Sie sich vorbereiten können, ist die folgende Checkliste sinnvoll. Mitnehmen können Sie alle Unterlagen im Original, die Ihnen persönlich gehören, z.B.:
  • Ausweise/ Pass,
  • Krankenversicherungs-Scheckkarte,
  • Heiratsurkunde,
  • Geburtsurkunde,
  • Arbeitsvertrag,
  • Lohnsteuerkarte,
  • Rentenbescheid,
  • Atteste,
  • einstweilige Verfügung,
  • Versicherungsnachweishelft,
  • Sparbuch,
  • Versicherungsverträge,
  • Arbeitszeugnisse,
  • Schulzeugnisse.
Wenn die Kinder mit Ihnen kommen, denken Sie an folgende Originalunterlagen, z.B.:
  • Ausweise,
  • Geburtsurkunden,
  • Zeugnisse,
  • Impfpässe u.ä.,
  • Vorsorgehefte.
Alle gemeinsamen Unterlagen (gegebenenfalls die Unterlagen Ihres Mannes in Kopie) mitnehmen, z.B.:
  • Arbeitsvertrag oder genaue Anschrift der Arbeitgeberin,
  • Gehaltsüberweisungen des letzten Jahres,
  • Rentenversicherungsnummer,
  • Versicherungsverträge, z.B. Unterlagen über Lebensversicherungen,
  • Sparverträge,
  • Bausparverträge,
  • Mietvertrag,
  • Depot-Auszüge über Wertpapiere,
  • Kaufvertrag und Grundbuchauszug bei Haus- oder Wohnungseigentum,
  • Raten- und Kreditverträge.
Denken Sie auch an die Dinge des täglichen Bedarfs wie Kleidung etc. Es kann günstig sein, wenn Sie die Wohnung verlassen, eine Liste und gegebenenfalls Quittungen oder Kaufbeläge der in der Wohnung enthaltenen Gegenstände zu haben. Sie können sich auch an die Polizeidienststellen wenden, damit Sie begleitet werden, um Ihre notwendigen persönlichen Dinge aus der Ehewohnung herauszuholen. Sie können beim Amtsgericht dazu eine einstweilige Verfügung beantragen.

Im Notfall retten Sie vor allem sich (und die Kinder)!!!


Zu guter Letzt

Wir hoffen, dass Sie sich durch die Fülle der Information nicht überschüttet und gelähmt fühlen. Die Vielzahl der Handlungsmöglichkeiten sollte aufzeigen, dass es viele unterschiedliche Wege gibt. Wie auch immer Sie entscheiden - nehmen Sie unterstützende Hilfe an. Wählen Sie - sowohl bei professioneller als auch nicht professioneller Unterstützung - die Personen, die kompetent, vertrauenswürdig und Ihnen sympathisch sind.

Ob eine Anwältin z.B. in Familienrecht und Nebenklagevertretung kompetent und erfahren ist, können Sie durch Mundpropaganda, durch Nachfrage bei Beratungsstellen oder der Rechtsanwaltskammer in Erfahrung bringen. Ob sie Ihnen dann sympathisch ist, müssen Sie selbst entscheiden.

Die Kompetenz von Unterstützerinnen zeigt sich vor allem auch darin, dass Sie zu keiner Entscheidung gedrängt werden. Allein die Möglichkeit, sich einmal auszusprechen, kann für Sie wichtig sein - gerade dann, wenn Sie noch nicht wissen, was Sie wollen. Nutzen Sie entsprechende Angebote.


Quelle

Mannheimer Frauenhaus e.V. (Hrsg.): Nur Mut! Handlungsmöglichkeiten für Frauen in Gewaltbeziehung. Mannheim: Selbstverlag 2000


Adresse

Fraueninformationszentrum
Eichendorffstr. 66-68
68167 Mannheim
Tel.: 0621/379790
Fax: 0621/3393314
Email: fraueninformationszentrum@t-online.de


Letzte Änderung: 07.04.2004 09:14:54Zum Seitenanfang