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Das Familienhandbuch des Staatsinstituts für Frühpädagogik (IFP)www.familienhandbuch.de

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse - Mini-Jobs

Martin R. Textor       Martin R. Textor


Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, auch "Mini-Jobs" genannt, können von nicht erwerbsttätigen Müttern und Vätern während der Zeit, in der ihre Kinder in die Schule gehen oder fremdbetreut werden, relativ problemlos ausgeübt werden. Sie erleichtern auch den Wiedereinstieg in das Berufsleben gegen Ende der Familienphase.

Ferner können Eltern selbst Mini-Jobs in ihrem Haushalt anbieten - z.B. zur Betreuung ihrer Kinder, zur Erledigung der Hausarbeit oder zur Versorgung eines pflegebedürftigen Familienmitglieds. Der Job muss über das Haushaltsscheckverfahren der Bundesknappschaft gemeldet werden.

400-EUR-Jobs sind sozialversicherungspflichtig: Der Arbeitgeber muss pauschal 12% des Arbeitsentgelts an Renten- und 10% an Krankenversicherungsbeiträgen sowie 2% an Steuern an die Minijob-Zentrale bei der Bundesknappschaft zahlen - also insgesamt 25%.

Diese Pauschalabgabe ermäßigt sich bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten auf 12%. Dafür kann die Familie 10% ihrer Aufwendungen, maximal jedoch 510 EUR im Jahr, von ihrer Steuerschuld abziehen (Wer hingegen in seinem Privathaushalt eine Arbeitnehmerin/ einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt, kann 12% seiner Aufwendungen - maximal 2.400 EUR - steuerlich geltend machen).

Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nur Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung erhält, muss er/sie keine Steuern oder Sozialabgaben bezahlen - auch wenn er/sie den Nebenjob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt. Er/sie kann jedoch den Beitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung (12% bzw. 5% bei einer Beschäftigung in einem Privathaushalt) auf die vollen 19,5% aufstocken; diese Möglichkeit muss ihm/ihr seitens des Arbeitgebers mitgeteilt werden.

Nur bei mehreren Minijobs unterliegt das gesamte Arbeitsentgelt der normalen Beitrags- und Steuerpflicht. Hier wurde eine Gleitzone eingeführt: Für Einkommen zwischen 400 und 800 EUR steigen die von den Arbeitnehmer/innen zu entrichtenden Sozialabgaben linear von 4% (bei 400,01 EUR) auf den vollen Betrag (bei 800 EUR); der Arbeitgeber zahlt hingegen immer seinen vollen Anteil zur Sozialversicherung ein. Diese Regelung gilt auch bei einem Mini-Job, wenn der/die Beschäftigte (kurzzeitig) mehr als 400 EUR verdient.

Für Arbeitslose, die eine geringfügige Beschäftigung übernehmen, gibt es einen Freibetrag von 20% des Arbeitslosengeldes.

Bei Mini-Jobs gelten die gleichen Rechte wie für andere Arbeitnehmer/innen, also z.B. hinsichtlich der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Mutterschaft.

Nähere Informationen erhalten Sie in der Mini-Job-Broschüre des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherheit sowie unter der kostenfreien Rufnummer 0800/0200504.

Das Mini-Job-Center vermittelt in Kooperation mit der Bundesagentur für Arbeit Minijobs.


Autor

Dr. Martin R. Textor ist wissenschaftlicher Angestellter am:
Staatsinstitut für Frühpädagogik
Eckbau Nord
Winzererstraße 9
D - 80797 München


Letzte Änderung: 26.04.2007 13:48:52Zum Seitenanfang